Rechtliche Rahmenbedingungen im Kontext des Verkehrsmanagements
Erstellt am: 22.09.2004 | Stand des Wissens: 28.10.2024
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
Institut für Mobilitäts- und Stadtplanung, Universität Duisburg-Essen, Prof. Dr.-Ing. Dirk Wittowsky
Die sachlichen Zuständigkeiten und die Konzeption einer Organisationsstruktur im Rahmen des Verkehrsmanagements sind in Deutschland größtenteils über den gültigen Rechtsrahmen (Bund, Länder) geregelt. Artikel 90 Grundgesetz [GG14] sieht folgende Verteilung vor:
- Der Bund bleibt Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs. Das Eigentum ist unveräußerlich.
- Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. Der Bund kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. Diese Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften (Public-Private-Partnerships (PPP)) ist ausgeschlossen für Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
- Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes
- Auf Antrag eines Landes kann der Bund die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in Bundesverwaltung übernehmen.
Zum Teil spiegelt diese Reglung jedoch noch nicht die aktuellen Fragestellungen und Probleme im Bezug auf den Einsatz intelligenter Verkehrs- oder Fahrerassistenzsystemen (FAS) wider. Durch Kleinteiligkeit und Föderalismus wurden Insellösungen erzeugt und damit die Errichtung eines ganzheitlichen Verwaltungssystems erschwert. Somit betreibt jedes Bundesland sein eigenes Verkehrsmanagementsystem.
Im Folgenden wird ein Auszug einschlägiger Gesetze und Verordnungen gegeben, auf Länderebene exemplarisch jene für das Land Hessen. Neben dem Beispiel für die Zuständigkeiten in Hessen existieren für fast alle Bundesländer, der Straßenverkehrsordnung (StVO) untergeordnete, Zuständigkeitszuordnungen auf Länderebene. Bezüglich der Inhalte der Vorgaben wird auf die genannten Gesetzestexte verwiesen.
Straßenverkehr
- Straßenverkehrs-Ordnung [StVO]; legt die Regeln für sämtliche Teilnehmer am Straßenverkehr fest
- Straßenverkehrsgesetz [StVG]; regelt unter anderem die Zuständigkeit für entstehende Kosten
- Bundesfernstraßengesetz [FStrG]; regelt die Einteilung der Bundesfernstraßen - Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten
- Hessisches Straßengesetz [HStrG]; regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen in Hessen ohne Bundesfernstraßen
- Verordnung zur Bestimmung von verkehrsrechtlichen Zuständigkeiten [StVRZustV HE 2007]; regelt die verkehrsrechtlichen Zuständigkeiten auf Straßen in Hessen
Für die Einhaltung der oben genannten Gesetze im Straßenverkehr sorgt der Bußgeldkatalog [BKatV] mit zusätzlicher Punktbewertung. Dieser Katalog ahndet Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr durch Geldbußen oder Fahrverbote.
Öffentlicher Personenverkehr
Öffentlicher Personenverkehr
- Allgemeines Eisenbahngesetz [AEG]; dient der Gewährleistung eines sicheren Betriebs und eines attraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene sowie der Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs
- Personenbeförderungsgesetz [PBefG]; regelt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen
- Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen [ÖPNVGhe]; regelt die Rahmenbedingungen für die Planung, Organisation und Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs in Hessen.
Weitere wichtige Vorgaben im Rahmen des Verkehrsmanagements: - Betriebsrelevante Gesetze der Verkehrsträger, zum Beispiel Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung [EBO]; Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen [BOStrab], ecetera
- Datenschutzrecht / Vorgaben für die Datenüberlassung,zum Beispiel Hessisches Datenschutzgesetz [HDSG]; oder Verordnung [VO (EG) 45/2001]
- Bundesfernstraßenmautgesetz [BFStrMG11] für schwere Nutzfahrzeuge; regelt die Mauterhebung im Zuge der Benutzung der Bundesautobahnen (-fernstraßen) mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen
- Bundes-Immissionsschutzgesetz [BImSchG]; mit rechtlich bindenden Immissionsgrenzwerten zum Beispiel für Luftschadstoffe oder Lärm
- Raumordnungsgesetz [ROG] und Hessisches Landesplanungsgesetz [HLPG]; mit verkehrspolitischen Leitbilder
- Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz [GVFG]; zur Finanzierung von Telematikdiensten müsstengegebenenfalls bestehende Förderrichtlinien angepasst werden
- Rahmenrichtlinie für den Verkehrswarndienst [RVWD]; beschreibt die Aufgaben des Verkehrswarndienstes im Rahmen des Straßenverkehrs.