Rechtliche und organisatorische Instrumente zur Gefahrenminderung
Erstellt am: 01.12.2003 | Stand des Wissens: 24.02.2017
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
IKEM - Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität e.V.
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch
Lundström führt aus, dass bei genauerer Analyse von Eisenbahnunglücken der vergangenen Jahre die Ursachen vielschichtig und letztlich auf Schwächen in der Organisation zurückzuführen gewesen seien. Unter Organisation versteht er dabei das Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU), den Eisenbahninfrastrukturbetreiber (EIU) oder beide gemeinsam als Teil des Systems Bahn. "Hinter einem bei Gefahr überfahrenen Signal, einem gebrochenen Rad, einer gebrochenen Schiene oder verminderter Bremsleistung eines Zuges liegt normalerweise eine Kette von Geschehnissen, die zeigt, dass Unfälle durch Faktoren verursacht werden, die allen Menschen und ihren Organisationen gemein sind. Deshalb muss auf Organisationsebene Abhilfe geschaffen werden" [Lund02, S. 3]. Vor diesem Hintergrund ergreifen sowohl betreffende Unternehmen als auch der Gesetzgeber Maßnahmen, welche eine detaillierte Regelung und Überwachung sicherheitsrelevanter Prozesse gewährleisten sollen. Mit dem Ziel, die Eintrittswahrscheinlichkeit gefährlicher Ereignisse zu reduzieren bzw. die negativen Auswirkungen entsprechender Vorfälle abzumildern, ist seitens der EVU, der EIU sowie der Fahrzeughersteller im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit eine Vielzahl rechtlicher Auflagen zu befolgen. Die korrekte Auslegung und Umsetzung dieser Bestimmungen wird wiederum durch die zuständigen Aufsichts- und Sicherheitsbehörden kontrolliert.
Sicherheitsverpflichtung der Eisenbahnen
Gemäß § 4 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) sind die Eisenbahnen verpflichtet, "[] ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahninfrastruktur, Fahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten." (vgl. hierzu auch [Witt02a, S. 37 ff.]). Unter anderem müssen Eisenbahnen, die eine Infrastruktur betreiben oder Verkehrsleistungen auf der Schiene erbringen, die dem öffentlichen Verkehr dienen oder öffentliche Infrastruktur benutzen, seit Beginn des Jahres 2001 einen Eisenbahnbetriebsleiter vorweisen können. Damit soll gesichert werden, dass unabhängig von Organisationsveränderungen und wirtschaftlichen Zwängen ein hohes Sicherheitsniveau gewährleistet bleibt [ScSa01, S. 162].
Zusätzlich ist jedes Eisenbahnverkehrsunternehmen nach §7a des AEG verpflichte ein sogenanntes Sicherheitsmanagementsystem (SMS) einzurichten, welches mindestens die Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2004/49/EG erfüllt, um am regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb teilnehmen zu dürfen. Das Eisenbahn-Bundesamt ist dabei für die Prüfung zuständig und stellt nach Erfüllung die entsprechende Sicherheitsbescheinigung aus.
Genehmigung und Kontrolle
Der Gesetzgeber hat dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA) als Aufsichtsbehörde im Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) Überwachungsaufgaben hinsichtlich der Sicherheit im Schienenverkehr übertragen [BEVVG]. Diese Aufsichtsaktivitäten sollen sicherstellen, dass die Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß § 4 Absatz 1 des AEG ihrer Verantwortung für die Betriebssicherheit nachkommen. Das EBA ist im Zuge der Strukturreform der Bundeseisenbahnen (Bahnreform) mit Wirkung vom 01.01.1994 als selbständige Behörde errichtet worden. Es ist Aufsichts- und Genehmigungsbehörde für die Eisenbahnen des Bundes und Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Ausland für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie für die Magnetschwebebahnen. Es nimmt auch die Landeseisenbahnaufsicht über die nichtbundeseigenen Eisenbahnen auf Weisung und Rechnung von 13 Bundesländern für diese wahr. Zu den Aufgaben des EBA gehören die Sicherheitsüberprüfungen des täglichen Schienenverkehrs, die Zulassung von Schienenfahrzeugen und das Untersuchen von gefährlichen Ereignissen.
Bei schweren Unfälle und gefährlichen Ereignissen, die den begründeten Verdacht erwecken, dass aus ihnen ein schwerer Unfall hätte resultieren können, wird seit August des Jahres 2008 allerdings die neu eingerichtete Eisenbahn-Unfalluntersuchungsstelle des Bundes (EUB) tätig. Sie nimmt als unabhängige Institution im Nachgang entsprechender Ereignisse Ermittlungen zur Ursachenergründung vor und kann in diesem Rahmen Sicherheitsempfehlungen aussprechen, welche u. a. auf der Organisationsebene umzusetzen sind.
Uneinheitliche Bestimmungen in Europa
Im Bereich der Sicherheit zeigt sich die historisch weitgehend unabhängig voneinander verlaufende Entwicklung der nationalen Bahnsysteme Europas. So entwickelten sich die nationalen Sicherheitsphilosophien auf der Basis regionaler Erfahrungen [EUKOM00m]. "Oft wurde die Sicherheitspolitik nicht explizit in Worte gefasst, lässt sich aber implizit in technischen Spezifikationen und in Regelungen erschließen" [ZiFr00, S. 466]. Die nationalen Sicherheitskonzepte weisen bis heute in ihrem Ansatz ebenso wie in ihren Zielen und in ihrer Methodik erhebliche Differenzen auf.
Die Differenzen zwischen den nationalen Eisenbahnsicherheitsvorschriften bilden daher aus Sicht der EU-Kommission eines der wesentlichen Hindernisse für die Integration des europäischen Eisenbahnraumes. Erste Schritte der Harmonisierung von Sicherheitsanforderungen wurden mit dem zweiten Eisenbahnpaket vorgenommen. So wurde die Schaffung einer European Railway Agency (ERA, dt. Europäischen Eisenbahnagentur) beschlossen und eingeführt. Diese dient u.a. als Koordinationsstelle zwischen den nationalen Sicherheitsbehörden der EU-Mitgliedstaaten. In einem weiteren Schritt soll im Rahmen des vierten Eisenbahnpaketes und in enger Abstimmung mit der jeweiligen nationalen Eisenbahnbehörde, die Verantwortung für die jetzt noch nationalen Genehmigungsverfahren auf die ERA übertragen werden. Dies ermöglicht die Fahrzeugzulassung in einem einzigen, übersichtlicheren Verfahrensprozess sowie eine einheitliche Überwachung der nationalen Vorschriften und Sicherheitsbehörden. [EuKom13e, S. 9 ff.]
Sicherheitsverpflichtung der Eisenbahnen
Gemäß § 4 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) sind die Eisenbahnen verpflichtet, "[] ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahninfrastruktur, Fahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten." (vgl. hierzu auch [Witt02a, S. 37 ff.]). Unter anderem müssen Eisenbahnen, die eine Infrastruktur betreiben oder Verkehrsleistungen auf der Schiene erbringen, die dem öffentlichen Verkehr dienen oder öffentliche Infrastruktur benutzen, seit Beginn des Jahres 2001 einen Eisenbahnbetriebsleiter vorweisen können. Damit soll gesichert werden, dass unabhängig von Organisationsveränderungen und wirtschaftlichen Zwängen ein hohes Sicherheitsniveau gewährleistet bleibt [ScSa01, S. 162].
Zusätzlich ist jedes Eisenbahnverkehrsunternehmen nach §7a des AEG verpflichte ein sogenanntes Sicherheitsmanagementsystem (SMS) einzurichten, welches mindestens die Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2004/49/EG erfüllt, um am regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb teilnehmen zu dürfen. Das Eisenbahn-Bundesamt ist dabei für die Prüfung zuständig und stellt nach Erfüllung die entsprechende Sicherheitsbescheinigung aus.
Genehmigung und Kontrolle
Der Gesetzgeber hat dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA) als Aufsichtsbehörde im Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) Überwachungsaufgaben hinsichtlich der Sicherheit im Schienenverkehr übertragen [BEVVG]. Diese Aufsichtsaktivitäten sollen sicherstellen, dass die Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß § 4 Absatz 1 des AEG ihrer Verantwortung für die Betriebssicherheit nachkommen. Das EBA ist im Zuge der Strukturreform der Bundeseisenbahnen (Bahnreform) mit Wirkung vom 01.01.1994 als selbständige Behörde errichtet worden. Es ist Aufsichts- und Genehmigungsbehörde für die Eisenbahnen des Bundes und Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Ausland für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie für die Magnetschwebebahnen. Es nimmt auch die Landeseisenbahnaufsicht über die nichtbundeseigenen Eisenbahnen auf Weisung und Rechnung von 13 Bundesländern für diese wahr. Zu den Aufgaben des EBA gehören die Sicherheitsüberprüfungen des täglichen Schienenverkehrs, die Zulassung von Schienenfahrzeugen und das Untersuchen von gefährlichen Ereignissen.
Bei schweren Unfälle und gefährlichen Ereignissen, die den begründeten Verdacht erwecken, dass aus ihnen ein schwerer Unfall hätte resultieren können, wird seit August des Jahres 2008 allerdings die neu eingerichtete Eisenbahn-Unfalluntersuchungsstelle des Bundes (EUB) tätig. Sie nimmt als unabhängige Institution im Nachgang entsprechender Ereignisse Ermittlungen zur Ursachenergründung vor und kann in diesem Rahmen Sicherheitsempfehlungen aussprechen, welche u. a. auf der Organisationsebene umzusetzen sind.
Uneinheitliche Bestimmungen in Europa
Im Bereich der Sicherheit zeigt sich die historisch weitgehend unabhängig voneinander verlaufende Entwicklung der nationalen Bahnsysteme Europas. So entwickelten sich die nationalen Sicherheitsphilosophien auf der Basis regionaler Erfahrungen [EUKOM00m]. "Oft wurde die Sicherheitspolitik nicht explizit in Worte gefasst, lässt sich aber implizit in technischen Spezifikationen und in Regelungen erschließen" [ZiFr00, S. 466]. Die nationalen Sicherheitskonzepte weisen bis heute in ihrem Ansatz ebenso wie in ihren Zielen und in ihrer Methodik erhebliche Differenzen auf.
Die Differenzen zwischen den nationalen Eisenbahnsicherheitsvorschriften bilden daher aus Sicht der EU-Kommission eines der wesentlichen Hindernisse für die Integration des europäischen Eisenbahnraumes. Erste Schritte der Harmonisierung von Sicherheitsanforderungen wurden mit dem zweiten Eisenbahnpaket vorgenommen. So wurde die Schaffung einer European Railway Agency (ERA, dt. Europäischen Eisenbahnagentur) beschlossen und eingeführt. Diese dient u.a. als Koordinationsstelle zwischen den nationalen Sicherheitsbehörden der EU-Mitgliedstaaten. In einem weiteren Schritt soll im Rahmen des vierten Eisenbahnpaketes und in enger Abstimmung mit der jeweiligen nationalen Eisenbahnbehörde, die Verantwortung für die jetzt noch nationalen Genehmigungsverfahren auf die ERA übertragen werden. Dies ermöglicht die Fahrzeugzulassung in einem einzigen, übersichtlicheren Verfahrensprozess sowie eine einheitliche Überwachung der nationalen Vorschriften und Sicherheitsbehörden. [EuKom13e, S. 9 ff.]