Rechtliche und organisatorische Instrumente zur Gefahrenminderung
Erstellt am: 01.12.2003 | Stand des Wissens: 28.03.2024
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
IKEM - Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität e.V.
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch
Die Ursachen der Eisenbahnunglücke der vergangenen Jahre waren vielschichtig. Teilweise lassen sie sich auf Schwächen in der Organisation zurückzuführen. Unter Organisation können dabei das Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU), der Eisenbahninfrastrukturbetreiber (EIU) oder beide gemeinsam, als Teil des Systems Bahn, verstanden werden. "Hinter einem bei Gefahr überfahrenen Signal, einem gebrochenen Rad, einer gebrochenen Schiene oder verminderter Bremsleistung eines Zuges liegt normalerweise eine Kette von Geschehnissen, die zeigt, dass Unfälle durch Faktoren verursacht werden, die allen Menschen und ihren Organisationen gemein sind. Deshalb muss auf Organisationsebene Abhilfe geschaffen werden" [Lund02, S. 3]. Vor diesem Hintergrund ergreifen sowohl betreffende Unternehmen als auch der Gesetzgeber Maßnahmen, welche eine detaillierte Regelung und Überwachung sicherheitsrelevanter Prozesse gewährleisten sollen. Mit dem Ziel, die Eintrittswahrscheinlichkeit gefährlicher Ereignisse zu reduzieren, beziehungsweise die negativen Auswirkungen entsprechender Vorfälle abzumildern, ist seitens der EVU, der EIU sowie der Fahrzeughersteller im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit eine Vielzahl rechtlicher Auflagen zu befolgen. Die korrekte Auslegung und Umsetzung dieser Bestimmungen wird wiederum durch die zuständigen Aufsichts- und Sicherheitsbehörden kontrolliert.
Sicherheitsverpflichtung der Eisenbahnen
Gemäß § 4 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) sind die Eisenbahnen verpflichtet, "[...] ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahninfrastruktur, Fahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten." (vgl. hierzu auch [Witt02a, S. 37 ff.]). Unter anderem müssen Eisenbahnen, die eine Infrastruktur betreiben oder Verkehrsleistungen auf der Schiene erbringen, die dem öffentlichen Verkehr dienen oder öffentliche Infrastruktur benutzen einen Eisenbahnbetriebsleiter vorweisen können. Damit soll gesichert werden, dass unabhängig von Organisationsveränderungen und wirtschaftlichen Zwängen ein hohes Sicherheitsniveau gewährleistet bleibt [ScSa01, S. 162]. Zusätzlich ist jedes Eisenbahnverkehrsunternehmen nach §7a des AEG verpflichte ein sogenanntes Sicherheitsmanagementsystem (SMS) einzurichten, welches mindestens die Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2004/49/EG erfüllt, um am regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb teilnehmen zu dürfen. Das Eisenbahn-Bundesamt ist dabei für die Prüfung zuständig und stellt nach Erfüllung die entsprechende Sicherheitsbescheinigung aus.
Sicherheitsverpflichtung der Eisenbahnen
Gemäß § 4 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) sind die Eisenbahnen verpflichtet, "[...] ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahninfrastruktur, Fahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten." (vgl. hierzu auch [Witt02a, S. 37 ff.]). Unter anderem müssen Eisenbahnen, die eine Infrastruktur betreiben oder Verkehrsleistungen auf der Schiene erbringen, die dem öffentlichen Verkehr dienen oder öffentliche Infrastruktur benutzen einen Eisenbahnbetriebsleiter vorweisen können. Damit soll gesichert werden, dass unabhängig von Organisationsveränderungen und wirtschaftlichen Zwängen ein hohes Sicherheitsniveau gewährleistet bleibt [ScSa01, S. 162]. Zusätzlich ist jedes Eisenbahnverkehrsunternehmen nach §7a des AEG verpflichte ein sogenanntes Sicherheitsmanagementsystem (SMS) einzurichten, welches mindestens die Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2004/49/EG erfüllt, um am regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb teilnehmen zu dürfen. Das Eisenbahn-Bundesamt ist dabei für die Prüfung zuständig und stellt nach Erfüllung die entsprechende Sicherheitsbescheinigung aus.
Das im Jahr 2013 in Kraft getretene vierte Eisenbahnpaket der Europäischen Kommission soll dabei helfen, einen einheitlich sicheren europäischen Eisenbahnraum zu schaffen. Der Eisenbahnverkehr soll durch die Förderung von Wettbewerb und Innovation auf nationaler Ebene gestärkt werden. Durch strukturelle und technische Reformen wurde neben der Interoperabilität und Zuverlässigkeit, in den letzten Jahren insbesondere die Sicherheit schrittweise weiter erhöht [EuRat17]. Die Umsetzung der letzten Bestimmungen und Verordnungen des vierten Eisenbahnpakets sind in Deutschland zum 16.06.2020 erfolgt [EBA19b].
Genehmigung und Kontrolle
Der Gesetzgeber hat dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA) als Aufsichtsbehörde im Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) Überwachungsaufgaben hinsichtlich der Sicherheit im Schienenverkehr übertragen [BEVVG]. Diese Aufsichtsaktivitäten sollen sicherstellen, dass die Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß § 4 Absatz 1 des AEG ihrer Verantwortung für die Betriebssicherheit nachkommen. Das EBA ist im Zuge der Strukturreform der Bundeseisenbahnen (Bahnreform) aus dem Jahr 1994 als selbständige Behörde errichtet worden. Es ist Aufsichts- und Genehmigungsbehörde für die Eisenbahnen des Bundes und Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Ausland für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie für die Magnetschwebebahnen. Es nimmt auch die Landeseisenbahnaufsicht über die nichtbundeseigenen Eisenbahnen auf Weisung und Rechnung von 13 Bundesländern für diese wahr. Zu den Aufgaben des EBA gehören die Sicherheitsüberprüfungen des täglichen Schienenverkehrs, die Zulassung von Schienenfahrzeugen und das Untersuchen von gefährlichen Ereignissen.
Bei schweren Unfälle und gefährlichen Ereignissen, die den begründeten Verdacht erwecken, dass aus ihnen ein schwerer Unfall hätte resultieren können, wird seit August des Jahres 2008 allerdings die neu eingerichtete Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung (BEU) tätig. Sie nimmt als unabhängige Institution im Nachgang entsprechender Ereignisse Ermittlungen zur Ursachenergründung vor und kann in diesem Rahmen Sicherheitsempfehlungen aussprechen, welche u. a. auf der Organisationsebene umzusetzen sind [580773].
Uneinheitliche Bestimmungen in Europa
Im Bereich der Sicherheit zeigt sich die historisch weitgehend unabhängig voneinander verlaufende Entwicklung der nationalen Bahnsysteme Europas. So entwickelten sich die nationalen Sicherheitsphilosophien auf der Basis regionaler Erfahrungen. Die Differenzen zwischen den nationalen Eisenbahnsicherheitsvorschriften bilden aus Sicht der Europäischen Kommission eines der wesentlichen Hindernisse für die Integration des europäischen Eisenbahnraumes. Wichtige Schritte der Harmonisierung von Sicherheitsanforderungen wurden mit den vier Eisenbahnpaketen der Europäischen Kommission vorgenommen. So wurde die Schaffung einer European Railway Agency (ERA, dt. Europäischen Eisenbahnagentur) beschlossen und eingeführt. Diese dient u.a. als Koordinationsstelle zwischen den nationalen Sicherheitsbehörden der EU-Mitgliedstaaten. In einem weiteren Schritt wurde im Rahmen des vierten Eisenbahnpaketes und in enger Abstimmung mit der jeweiligen nationalen Eisenbahnbehörde, die Verantwortung für die jetzt noch nationalen Genehmigungsverfahren auf die ERA übertragen. Dies ermöglicht die Fahrzeugzulassung in einem einzigen, übersichtlicheren Verfahrensprozess sowie eine einheitliche Überwachung der nationalen Vorschriften und Sicherheitsbehörden. [EuRat17 ;EuKom13e, S. 9 ff.]