Hemmnisse und Spannungsfelder für verstärkt vernetzte Mobilität
Erstellt am: 26.05.2015 | Stand des Wissens: 07.06.2018
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike
Eine wichtige Voraussetzung der multimodalen Verkehrsmittelwahl ist die Bekanntheit der verschiedenen Mobilitätsangebote. Maßnahmen zur Förderung der multi- und intermodalen Mobilität können nur dann erfolgreich sein, wenn sie ihre Adressaten über gute Kommunikation tatsächlich erreichen. "Solange die Adressaten der Maßnahmen mit ihrer gegenwärtigen, meist autodominierten Mobilität zufrieden sind, haben es Anbieter alternativer Dienstleistungen schwer, überhaupt wahrgenommen zu werden" ([Nobis14, S.12 ]).
Nach einer Umfrage des VDV (vgl. [VDV16b]) ist das Carsharing als Neuerung im Nahverkehrsangebot bereits 43 Prozent der Befragten bekannt, wohingegen nicht mehr als 17 Prozent ein Bikesharing-Angebot kennen. Über 40 Prozent der Befragten gaben an, Online-Tickets für Bus und Bahn im Nahverkehr zu kennen, während das für Handy-Tickets nur bei 30 Prozent und für E-Tickets nur bei 20 Prozent der Befragten zutraf.
Nach einer Umfrage des VDV (vgl. [VDV16b]) ist das Carsharing als Neuerung im Nahverkehrsangebot bereits 43 Prozent der Befragten bekannt, wohingegen nicht mehr als 17 Prozent ein Bikesharing-Angebot kennen. Über 40 Prozent der Befragten gaben an, Online-Tickets für Bus und Bahn im Nahverkehr zu kennen, während das für Handy-Tickets nur bei 30 Prozent und für E-Tickets nur bei 20 Prozent der Befragten zutraf.
Bei der Integration alternativer Verkehre in den Öffentlichen Personenverkehr (ÖPV) sind weitere rechtliche Bestimmungen zu beachten. So bilden hinsichtlich der Genehmigungspflicht und der Konzessionspflicht das Personenbeförderungsgesetz [PBefG] und bezüglich des Betriebs die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr [BOKraftb] sowie die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [FeV] den Rechtsrahmen, wobei nach [BaBiWo13] "[...] die genehmigungsrechtlichen Grundlagen eine erhebliche Hürde für die Einführung alternativer Verkehre" [BaBiWo13, S. 33] darstellen. Für flexible Bedienformen wie Anruf-Linientaxi/-bus (ALT), Anruf-Sammeltaxi/-bus (AST) oder Anruf-Taxi/-Bus sollte eine Genehmigung als Linienverkehr nach §§ 42 und 43 [BOKraftb] angestrebt werden, um Zuschüsse nach § 45a [BOKraftb] und [SGBIX] erwirken zu können [vgl. BaBiWo13, S. 33]. Mitfahrgelegenheiten mit dem Pkw unterliegen nicht dem [PBefG]. Übersteigen die Gesamtentgelte jedoch die Betriebskosten, so unterliegen diese Fahrten wiederum dem [PBefG] nach §§ 47 und 49 [PBefG], der [BOKraftb] respektive der [FeV] [BaBiWo13, S. 34]. Zur Weiterentwicklung des Mobilitätsverbundes ist es daher wichtig, dass die neuen individualisierten öffentlichen Verkehrsmittel (Carsharing, Leihfahrräder, Mitnahmeoptionen) definitorisch und finanzierungstechnisch als Bestandteil des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) entwickelt werden, vor allem im Rahmen einer Verkehrsfinanzierungsreform/-revision beziehungsweise Neuauflage von Regionalisierungs- [RegG], Entflechtungs- [Entflecht G] und Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz [GVFG] sowie bei der Weiterentwicklung des Personenbeförderungsgesetzes [PBefG].
Ein ebenso wichtiges rechtliches Thema ist der Datenschutz. Im vernetzten Personenverkehr werden Kundendaten von verschiedenen Anbietern in persönlichen Profilen gespeichert. Diese personenbezogenen Daten müssen geschützt werden (vgl. [BMVI16g, S.19]).
Dafür ist es unter anderem notwendig, dass die datenschutzrechtlichen Erlaubnisbedingungen für Verfahren mit automatischer Fahrpreisberechnung nach der Fahrt, beispielsweise bei einer anonymen Nutzung für Check-in-/Check-out- und Be-in-/Be-out-Verfahren, vervollständigt werden (vgl. [BMVI16g, S. 29]). Ein Grundstein für die Schaffung grundsätzlicher rechtlicher Einordnungen von Mobilitätsdaten wurde mit einer vom BMVI in Auftrag gegebenen Studie (vgl. (BMVI17]) gelegt. Darin werden ein Zuordnungsansatz und ein Vorschlag, wie sich dieser gesetzlich abbilden ließe, entwickelt.
Dafür ist es unter anderem notwendig, dass die datenschutzrechtlichen Erlaubnisbedingungen für Verfahren mit automatischer Fahrpreisberechnung nach der Fahrt, beispielsweise bei einer anonymen Nutzung für Check-in-/Check-out- und Be-in-/Be-out-Verfahren, vervollständigt werden (vgl. [BMVI16g, S. 29]). Ein Grundstein für die Schaffung grundsätzlicher rechtlicher Einordnungen von Mobilitätsdaten wurde mit einer vom BMVI in Auftrag gegebenen Studie (vgl. (BMVI17]) gelegt. Darin werden ein Zuordnungsansatz und ein Vorschlag, wie sich dieser gesetzlich abbilden ließe, entwickelt.