Rechtliche Grundlagen zur Befeuerung von Windenergieanlagen
Erstellt am: 15.03.2013 | Stand des Wissens: 30.06.2023
Synthesebericht gehört zu:
Windenergieanlagen können den Luftverkehr maßgeblich negativ beeinflussen. Eine Kennzeichnung als Hindernis ab einer Gesamthöhe von 100 Metern ist deshalb dringend erforderlich. In welcher Form die Kennzeichnung zu erfolgen hat, ist in den nationalen und internationalen Regelwerken festgelegt. Im Dokument Anhang 14 Kapitel 6 (Annex 14 Chapter 6) der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO sind Standards und Empfehlungen zur Kennzeichnung von allgemeinen Hindernissen definiert [HIWUS08]. Die Kennzeichnung des speziellen Luftfahrthindernisses "Windenergieanlage" ist in Deutschland seit dem Jahr 2004 durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen geregelt [AVV04].
Zusätzlich hat der Bundesverband WindEnergie (BWE) eine BWE-Handlungsempfehlung für die Kennzeichnung von Windenergieanlagen herausgegeben [DStGB12]. Ebenso wie Deutschland verfügen Frankreich, Belgien und Großbritannien über ausführliche Regelungen, die definierte Rahmenbedingungen schaffen. In den anderen europäischen Staaten herrschen häufig dezentrale und individuelle Entscheidungsstrukturen vor, in denen teilweise die Anlagenbauer über die Kennzeichnung von Windenergieanlagen bestimmen. Um eine international gültige und einheitliche Kennzeichnungspflicht von Windenergieanlagen durchzusetzen, wird an einer Erweiterung des ICAO Anhangs 14 um das Kapitel 6.4 Wind Turbines gearbeitet [HIWUS08].
Zusätzlich hat der Bundesverband WindEnergie (BWE) eine BWE-Handlungsempfehlung für die Kennzeichnung von Windenergieanlagen herausgegeben [DStGB12]. Ebenso wie Deutschland verfügen Frankreich, Belgien und Großbritannien über ausführliche Regelungen, die definierte Rahmenbedingungen schaffen. In den anderen europäischen Staaten herrschen häufig dezentrale und individuelle Entscheidungsstrukturen vor, in denen teilweise die Anlagenbauer über die Kennzeichnung von Windenergieanlagen bestimmen. Um eine international gültige und einheitliche Kennzeichnungspflicht von Windenergieanlagen durchzusetzen, wird an einer Erweiterung des ICAO Anhangs 14 um das Kapitel 6.4 Wind Turbines gearbeitet [HIWUS08].
Abbildung 1: Tageskennzeichnung von Windenergieanlagen in Deutschland (Eigene Darstellung in Anlehnung an [HIWUS08]9
In der Nacht werden Windenergieanlagen über 100 Meter Gesamthöhe ausschließlich durch rot blinkende Befeuerungen gekennzeichnet, die in drei verschiedenen Anordnungen genehmigt werden können (Abbildung 2):
- Blattspitzenbefeuerung (10 Candela),
- rot blinkende Feuer (2.000 Candela) auf der Gondel,
- Feuer W (Rot, 100 Candela) auf der Gondel.
Seit dem 01.09.2015 ist unter bestimmten Voraussetzungen auch eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung statt einer dauerhaften Befeuerung durch Blinklichter zulässig [FWLa19].
Ab 150 Metern Gesamthöhe (Abbildung 2, rechts) sind zusätzlich rote Befeuerungsebenen am Turm erforderlich, wobei aus jeder Richtung zwei Hindernisfeuer sichtbar sein müssen. Gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) können die vorgeschriebenen Tages- und Nachtnennlichtstärken bei über 5.000 Metern Sicht um 70 Prozent und bei über 10.000 Metern Sicht um 90 Prozent reduziert werden [HIWUS08].Abbildung 2: Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen in Deutschland (Eigene Darstellung in Anlehnung an [HIWUS08])
Bei großen Windparks muss nicht jede Windenergieanlage notwendigerweise befeuert werden. Stehen die einzelnen Windenergieanlagen dicht beieinander, können diese zu Blöcken zusammengefasst werden. In diesem Fall sind nur die Blockgrenzen zu kennzeichnen, das heißt nur die äußeren Windenergieanlagen mit einer Befeuerung zu versehen. Die weiter innerhalb des Windparks positionierten Windenergieanlagen müssen nur dann befeuert werden, wenn sie größer als die an der Grenze liegenden Windenergieanlagen sind. Um das Landschaftsbild durch Windparks geringstmöglich zu beeinträchtigen, wird über Synchronisation der Befeuerung ein gleichmäßiges Blinken erzeugt [HIWUS08].