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Rechtliche Einordnung der Elektrofahrräder

Erstellt am: 27.06.2011 | Stand des Wissens: 22.08.2023
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TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike

Elektrofahrräder stellen eine besondere Fortbewegungsform dar, sodass die genauen gesetzlichen Regelungen häufig diskutiert werden. Es besteht eine Vielzahl an rechtlichen Rahmenbedingungen, die unterschiedlich auf Elektrofahrräder zutreffen, sodass eine Systematisierung notwendig wird. Durch die synonymartige Verwendung von "E-Bike", "Elektrofahrrad" oder "Pedelec" wird zudem den Nutzern die rechtliche Sachlage erschwert. Eine Sonderkategorie bilden noch die Fahrräder mit Hilfsmotor (FmH), deren (meist benzinbetriebener) Motorbetrieb keinen Pedalbetrieb erfordert.

Für die Systematisierung von Elektrofahrrädern sind folgende Richtlinien und Verordnungen relevant:
  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung [FZV],
  • Richtlinie über die Typgenehmigung von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Europäischen Gemeinschaft [EG02],
  • Fahrerlaubnis-Verordnung [FeV],
  • Straßenverkehrsordnung [StVO],
  • Straßenverkehrsgesetz [StVG].
Europäische Richtlinien: Die Richtlinie 168/2013/EG gilt seit dem 15. Januar 2013 für alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten zweirädrigen Kraftfahrzeuge sowie deren Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten. 
Mit einer angegeben maximalen Nennleistung von vier Kilowatt und einer Höchstgeschwindigkeit von 45 Kilometer pro Stunde gehören E-Bikes und S-Pedelecs nach dieser europäischen Richtlinie zu der Fahrzeugklasse L1e (leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge). Diese Klasse lässt sich weiter unterteilen in die Unterklassen L1e-A (Fahrrad mit Antriebssystem) und L1e-B (zweirädrige Kleinkrafträder).

Die Fahrzeuge der Unterklasse L1e-A besitzen eine maximale Nennleistung von einem Kilowatt und eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 25 Kilometer pro Stunde. Als bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit wird in dem Fall die Geschwindigkeit ohne Treten gesehen. Die S-Pedelecs gehören demnach zur Klasse L1e-B. Die E-Bikes gehören zur Unterklasse L1e-A an, sofern sie ohne Treten nicht schneller als 25 Kilometer pro Stunde fahren oder die Nennleistung von 1000 Watt übersteigen. Pedelecs sind explizit von der Typgenehmigung befreit [EG02].

Deutsche Gesetzeslage: Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) [FeV] regelt unter anderem das Führen von Kraftfahrzeugen, die Einteilung der Fahrerlaubnisklassen und das Mindestalter zum Ablegen einer Fahrprüfung. Nach § 5 müssen für Fahrräder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 25 Kilometer pro Stunde (Mofa) eine Mofa-Prüfbescheinigung (auch "Mofa-Führerschein") vorliegen, sofern keine andere Fahrerlaubnis vorhanden ist (Mindestalter 15 Jahre). Die Pedelecs zählen dabei nicht zu Mofas, da sie ohne Treten nicht alleine beschleunigen. Für Kleinkrafträder bis zur Höchstgeschwindigkeit von 45 Kilometer pro Stunde muss eine Fahrerlaubnis für die Klasse AM abgelegt werden (Mindestalter 16 Jahre).

Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) [StVG] schreibt vor, dass als Kraftfahrzeuge diejenigen Landfahrzeuge gelten, die durch Maschinenkraft bewegt werden und dass für diese eine Fahrerlaubnis nötig ist (§§ 1, 2). Jedoch werden explizit Pedelecs ausgeschlossen. Es gelten für sie somit die Vorschriften für Fahrräder.

Laut Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) [FZV] bedürfen Leichtkrafträder und Kleinkrafträder (L1e) kein Kennzeichen, wohl aber ein Versicherungskennzeichen (§ 26).

Die Straßenverkehrsordnung (StVO)[StVO] schreibt nach §21a für Krafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 Kilometer pro Stunde einen geeigneten Schutzhelm vor. Laut Bundesgesetzblatt [BGBl] Jahrgang 1984, Teil II, Seite 746 genügen Schutzhelme den Anforderungen grundsätzlich nur, wenn sie entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 gebaut, geprüft und genehmigt wurden. Diese Helme entsprechen den klassischen Kraftradhelmen. Im Jahr 2012 hat die Bundesregierung auf eine Anfrage hin geantwortet, dass für S-Pedelecs, obwohl sie bauartbedingt (ohne Treten) nicht schneller als 20 Kilometer pro Stunde fahren, einen Helm benötigen [DeBu12a]. Verglichen zu anderen Gesetzen wird hier also der Begriff "bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit" anders definiert. Neben E-Bikes, welche schneller als 20 Kilometer pro Stunde fahren, bedürfen S-Pedelecs deshalb beim Fahren einen Kraftradhelm, welcher jedoch in der Regel keine ausreichende Belüftung bietet.
Weiterhin schreibt die StVO (§ 2) vor, dass Mofas Radwege innerorts nur benutzen dürfen, wenn dies ausschließlich durch die entsprechenden Verkehrszeichen freigegeben wurde. Nach der ersten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung können seit 14.12.2016 nun Radwege auch speziell für E-Bikes bis 25 Kilometer pro Stunden freigegeben werden [BgBl16]. Außerorts dürfen Mofas Radwege mitbenutzen.

Für Leichtmofas gelten darüber hinaus gesonderte Regelungen, die in der Leichtmofa-Ausnahmeverordnung festgehalten sind. Danach benötigen diese nur eine lichttechnische Einrichtung, wie sie für Fahrräder vorgeschrieben ist.

Folgen aus der rechtlichen Einordnung von Pedelecs: 
Von den europäischen und bundesdeutschen Gesetzen wird das Pedelec häufig als Sonderform ausgenommen. Daraus ergibt sich eine Gleichstellung des Pedelecs zum Fahrrad, sodass es kein Führerschein, Versicherungskennzeichen und auch keine Zulassung benötigt. Ebenfalls besteht keine Helmpflicht oder Altersbeschränkung. Auch der Transport von Personen in einem Anhänger sowie das Befahren von Radwegen sind damit erlaubt. Einbahnstraßen, die in Gegenrichtung für das Fahrrad freigegeben sind, dürfen ebenfalls befahren werden. Trotz Akkuladung ist eine fest installierte Lichtanlage nach § 67 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) gesetzlich vorgeschrieben [StVZO]. Darüber hinaus gelten für Pedelec Fahrer die anerkannte Grenze von 1,6 Promille, wie beim Fahrrad.

Folgen aus der rechtlichen Einordnung für S-Pedelecs und E-Bikes: 
S-Pedelecs und E-Bikes zählen zu Kraftfahrzeugen, weshalb für sie vom Fahrrad abweichende Regelungen gelten. Folgende Besonderheiten sind daher unter anderem zu beachten:
  • erforderliche Betriebserlaubnis beziehungsweise Einzelzulassung des Herstellers (EU-Typgenehmigung),
  • erforderliches Versicherungskennzeichen,
  • verbotener Transport von Personen im Anhänger (§ 32a StVZO),
  • verbotene Benutzung des Radweges innerorts (Ausnahme: Zusatzschild "Mofa frei" oder abgeschalteter Motor)
  • 0,5 Promille-Grenze als Kraftfahrzeugführer
  • Führerschein erforderlich
  • Kraftrad-Helmpflicht
  • Mindestalter 15 beziehungsweise 16 Jahre
  • Funktionierende Beleuchtung mit Prüfzeichen, auch im Stand (außer E-Bikes bis 20 Kilometer pro Stunde)
  • Mindestprofiltiefe der Reifen von einem Millimeter
Die Abbildung 1 zeigt zusammenfassend die Folgen der gesetzlichen Bestimmungen für die drei Elektrofahrrad-Typen.
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Abbildung 1: Gesetzliche Bestimmungen für Elektrofahrräder in Deutschland

Anhänger und Elektrofahrräder: Grundsätzlich lassen sich Fahrradanhänger in Kinder-, Lasten- und Hundefahrradanhänger unterteilen. Zu beachten ist, dass sich mit einem Anhänger das Fahr- und Betriebsverhalten des Fahrrades ändert (geringere Akkureichweite, längerer Bremsweg, größerer Wendekreis et cetera). Die Bremsen sollten daher die erforderliche Bremswirkung für das zulässige Gesamtgewicht erreichen (§ 65 StVZO). Für Hängerkupplungen existieren Zusatzsicherungen. Zu beachten sind weiter die Beleuchtungsvorschriften für Fahrradanhänger laut § 67a StVZO. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf Deutschland - in anderen EU-Staaten gelten zum Teil andere Vorschriften.
Pedelecs: Pedelecs mit einer auf 250 Watt beschränkten Elektromotorleistung sind Fahrrädern verkehrsrechtlich gleichgestellt (§ 1 Absatz 3 StVG). Daher dürfen Kinderfahrradanhänger an ein Pedelec montiert werden (§ 21 StVO Absatz 3, § 61a StVZO), vorausgesetzt der Hersteller des Pedelecs hat das Pedelec für das Ziehen eines Kinderanhängers freigegeben. Übersteigt das Gewicht des Anhängers inklusive Gepäck und Passagiere 40 Kilogramm (erlaubt sind maximal zwei angeschnallte höchstens siebenjährige Kinder (Helm und gegebenenfalls ergonomische Sitzunterlage empfohlen), so ist eine zusätzliche Bremsvorrichtung (Auflaufbremse) am Anhänger aus Gründen der Verkehrssicherheit empfohlen. Bei einem Kind mit Behinderung entfällt die Altersbeschränkung im Fahrradanhänger. Für die Fahrenden des Pedelecs mit Kinderanhängern gilt überdies ein Mindestalter von 16 Jahren.
Die Regelung zur Begrenzung des Gesamtgewichts von Fahrradanhängern wurden in einem Merkblatt für das Mitführen von Anhängern hinter Fahrrädern [Merk99] veröffentlicht, allerdings nicht Gesetz. Deshalb gelten als Gewichtsgrenzen für Fahrradanhänger weiterhin die Vorschriften für Autos, was sich allerdings als nicht sonderlich praktikabel herausstellt (§ 42 Absatz 2 StVZO).
Zu den Pedelecs zählt außerdem das zunehmend in Deutschland und anderen Ländern gefragte Lastenrad mit Elektroantrieb. Grundsätzlich werden diese kostensparenden, umweltfreundlichen und staufreien Transportmittel bundesweit gefördert, jedoch nur zum gewerblichen Zweck. Die Nutzlast muss mindestens 150 Kilogramm und das und das Transportvolumen mindestens 1000 Litern betragen. Förderprogramme für private Lastenräder variieren je nach Bundesland und Stadt [ADAC20a].
S-Pedelecs: Da die stärker motorisierten S-Pedelecs rechtlich als Kraftfahrzeuge eingeordnet werden, mit denen eine Geschwindigkeit von bis zu 45 Kilometer pro Stunde möglich ist, dürfen Kinderanhänger generell nicht an S-Pedelecs gehängt werden (§ 21 StVO). Für Lastenanhänger gelten die Vorschriften des § 42 StVZO.
Lastentransport ohne Anhänger: Kinderfahrradsitze gibt es in zwei Arten. Mit Frontsitzen (für die Kleinsten) hat man den Nachwuchs nicht nur im Blick, sondern das Fahrrad lässt sich auch beim Schieben leichter gerade halten. Hecksitze sind für die größeren Kinder bis circa 22 Kilogramm Körpergewicht geeignet, jedoch können die Sitze je nach Fahrverhalten oder Straßenzustand aufschaukeln. Bei Kindersitzen sollte zudem auf Speichenschutz und auf Schadstofffreiheit geachtet werden. Die Anschnallgurte (am besten Dreipunktgurt) sollten sich nicht zu leicht lösen lassen. Hinreichende Größenverstellbarkeit von Rückenlehnen, Kopfstützen und rutschfesten Fußhalterungen sollte gegeben sein, damit auch ein behelmter Kinderkopf nicht vom Sitz "eingeknickt" wird. Zweibein- statt Einbeinständer erhöhen die Stabilität eines stehenden Fahrrades. Offene Sattelfedern sollten umhüllt sein (sonst Quetschgefahr für Kinderfinger). Das Wichtigste ist, dass der Kindersitz zum Fahrrad passt und sich dort korrekt montieren lässt.
Juristisch ist die Personenbeförderung auf Fahrrädern und in Kraftfahrzeugen ist in § 21 StVO geregelt, zugelassen werden Kindersitze nach der ECE Prüfnorm 44 oder I-Size Norm nach ECE R 129 (für Kraftfahrzeuge) und DIN EN 14344 (für Fahrräder).

Als Alternative zum Lastentransport ohne Anhänger bieten sich gegebenenfalls auch drei- oder vierrädrige Räder (also mehrspurige Räder) an. Diese fallen entweder in die Fahrzeugklasse L1e oder L2e (siehe Artikel 4 und Anhang 1 in [EU13]).
Fahrradmitnahme in Zügen der Deutschen Bahn: Ein Pedelec bis 250 Watt und ein zusammenklappbarer Anhänger dürfen mit einer (gegebenenfalls reservierungspflichtigen) Fahrradkarte mitgenommen werden, wenn im Fahrplan die Fahrradmitnahme angezeigt wird. Die Mitnahme eines Ersatzakkus ist nicht erlaubt, da es sich bei nicht-eingebauten Batterien/Akkus mit einer Leistungsaufnahme von mehr als 100 Wattstunden weltweit um Gefahrgut handelt. Lastenräder und S-Pedelecs dürfen im Zug ebenso nicht transportiert werden.

 
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Aktive Mobilität durch Elektrofahrräder (Stand des Wissens: 08.10.2020)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?355633
Literatur
[ADAC20a] Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e. V. (ADAC) (Hrsg.) E-Lastenrad kaufen: Die wichtigsten Infos und Tipps, 2020/04/21
[Merk99] $ 67 StVZO Merkblatt für das Mitführen von Anhängern hinter Fahrrädern , Ausgabe/Auflage Nr. 187, Bonn, 1999/11/06
Weiterführende Literatur
[Boll10] Bollschweiler, M., Smolik, C., Ziese, V. Das Elektrorad - Typen, Techniken, Trends, Ausgabe/Auflage 1. Auflage, BA Bielefelder Verlag / Bielefeld, 2010
[BMVI22f] Elektrokleinstfahrzeuge: Fragen und Antworten, 2022/08
[UDV14] Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. Unfallforschung der Versicherer, Katja Schleinitz (TU Chemnitz), Luise Franke-Bartholdt (TU Chemnitz), Tibor Petzoldt (TU Chemnitz), Stefan Schwanitz (TU Chemnitz), Tina Gehlert (UDV), Matthias Kühn (UDV) Pedelec-Naturalistic Cycling Study, 2014/08
[ADFC17a] Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club (ADFC) (Hrsg.) Pedelecs und E-Bikes, Bremen, 2017
[DVR17b] Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.V. (Hrsg.) Radfahren mit Rückenwind, 2017
[DVR17c] Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.V. (Hrsg.) Sicher Rad fahren mit und ohne Elektroantrieb, 2017
[ADFC17b] Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club (ADFC) (Hrsg.) Verbraucherinformation zu Pedelecs und E-Bikes, Ausgabe/Auflage aktualisierte Neuauflage, Bremen, 2017/04
[BGBl] Bundesgesetzblatt
[BgBl16] Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59
[EG02] RICHTLINIE 2002/24/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
[EG09b] RICHTLINIE 2009/80/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Fahrzeugen
[EU11] VERORDNUNG (EU) Nr. 678/2011 DER KOMMISSION
[EU13] VERORDNUNG (EU) Nr. 168/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen
[EU13a] RICHTLINIE 2007/46/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
[FeV] Fahrerlaubnis-Verordnung
[FZV] Fahrzeug-Zulassungsverordnung
[StVG] Straßenverkehrsgesetz (StVG)
[StVO] Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
[StVZO] Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Glossar
Pedelec
Pedelec (Pedal Electric Cycle) ist ein Begriff für Elektrofahrräder, bei welchen der Fahrer vom Elektroantrieb unterstützt wird, wenn dieser in die Pedale tritt. Das Fahrrad kommt hierbei auf eine Leistung von bis zu 250 Watt, wodurch eine Geschwindigkeit von bis zu 25 Kilometer pro Stunde erreicht werden kann.
Laut § 1 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetztes (StVG) sind Pedelecs mit dieser Leistung einem Fahrrad rechtlich gleichgestellt.
Bei schnellen Pedelecs (S-Klasse) ist dies nicht der Fall. Diese zählen zu den Kleinkrafträdern und können bei einer maximal erlaubten Nenn-Dauerleistung von 500 Watt eine Geschwindigkeit von bis zu 45 Kilometern pro Stunde erreichen. Deshalb sind für diese eine Zulassung sowie ein Versicherungskennzeichen notwendig.
kW
= Kilowatt. Die SI-Einheit der Leistung. Als Einheitenzeichen wird der Großbuchstabe W verwendet. Die Einheit ist benannt nach James Watt.
StVO Die Straßenverkehrsordnung  legt Regeln für sämtliche Straßenverkehrsteilnehmer fest und bildet somit eine Rechtsverordnung der Bundesrepublik Deutschland.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?355098

Gedruckt am Donnerstag, 28. März 2024 16:56:28