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Steuerung einzelner Verkehrsträger im Verkehrsmanagement

Erstellt am: 13.12.2019 | Stand des Wissens: 23.10.2024

Synthesebericht gehört zu:

Dreh und Angelpunkt jeder intelligenten Verkehrssteuerung sind Verkehrsrechner beziehungsweise Verkehrsmanagementzentralen. Dabei werden zwei unterschiedliche Systeme betrachtet [Hink08a]:
  • Rechnerzentralen dienen der Koordinierung zur Steuerung der Verkehrsbeeinflussungsanlagen sowie der unmittelbaren Betriebsüberwachung des Gesamtsystems (zur Aufrechterhaltung und Erhöhung der Verkehrssicherheit auf Bundesfernstraßen) oder dienen als übergeordnete Steuereinheit zur Steuerung und Überwachung städtischer Infrastrukturanlagen. Sie sind als Bestandteil der Straßenbaulast anzusehen
  • Leitzentralen nehmen als rechnergestützte Betriebsleitsysteme Aufgaben der internen Organisation und Überwachung des Fahrbetriebes des ÖPNV wahr und unterliegen der Zuständigkeit der einzelnen Verkehrsunternehmen oder werden zur Lenkung des motorisierten Verkehrs eingesetzt

Verkehrsmanagementzentralen verfolgen drei wichtige Ziele, die eng mit der Zielstellung des Verkehrsmanagements verwoben sind. Ein dabei übergeordnetes Ziel stellt die Erhöhung der Verkehrssicherheit dar. Beispielsweise kann der Verkehrsverlauf durch Geschwindigkeitsbeeinflussungsanlagen homogenisiert werden und damit die Anzahl der Unfälle und die Häufigkeit von Staus reduziert werden. Aufgrund der verringerten Anzahl an Staus und Unfällen erhöht sich die Leistungsfähigkeit der Straßeninfrastruktur und wirkt somit positiv auf das zweite Ziel der Effizienzsteigerung. Zusätzlich steigert die verbesserte Information über Verkehrsangebot und Verkehrssteuerung die Flexibilität der Verkehrsteilnehmenden, die ihre Routen zeitlich, räumlich oder intermodal verlagern können. Weniger Staus haben eine effizientere Auslastung der Infrastruktur zur Folge und ermöglichen eine umweltschonendere Abwicklung des Verkehrs, indem Schadstoff- und Lärmemissionen sowie der Verbrauch an Kraftstoffen reduziert werden. [Hink08a]

Elementar ist eine negative Rückkopplung des Systems, sodass sich der Verkehr innerhalb vorgegebener Grenzwerte bewegt. Informationen des sich veränderten Systems sollten direkt reevaluiert werden, um zu prüfen, ob eine Veränderung durch Verkehrsinformations- oder Verkehrsleitsysteme zum gewünschten Endeffekt geführt haben. Lässt sich trotz variabler Verkehrsführung dauerhaft kein stabiler Verkehrsfluss erreichen, sollten infrastrukturverändernde Maßnahmen in Betracht gezogen werden. [KoBr16]

Der Einsatz von direkten Steuerungsmaßnahmen einzelner Verkehrsträger muss stets gut abgewogen werden. Die komplexen Wechselwirkungen der verschiedenen Verkehrsteilnehmenden untereinander können schnell dazu führen, dass Verkehrsträger, die nicht beeinflusst werden sollten, negativ beeinflusst werden oder sich die Probleme einfach räumlich in ein vor-/ nachgelagerten Bereich verschieben. Bei Verkehrsträger getrennter Infrastruktur z.B. Schieneninfrastruktur/Autobahnen sind die Wechselwirkungen der Verkehrsteilnehmenden deutlich einfacher abzusehen und direkte Steuerungsmaßnahmen einfacher zu planen und umzusetzen.
Ansprechperson
Institut für Mobilitäts- und Stadtplanung, Universität Duisburg-Essen, Prof. Dr.-Ing. Dirk Wittowsky
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Verkehrsträgerspezifische Maßnahmen und Instrumente des Verkehrsmanagements (Stand des Wissens: 22.10.2024)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?33559
Literatur
[Hink08a] Hinkeldein, Daniel Verkehrsmanagement 2020: Wie verändern sich die Anforderungen an Verkehrsoperatoren?, 2008
[KoBr16] Kollaritis, Stefan, Brocza, Ulrike Öffentliche Verkehrsmanagement-Strategien und private Mobilitätsservices: Lösungsinseln in Konkurrenz oder Synergien durch Kollaboration? , veröffentlicht in REAL CORP 2016 Proceedings/Tagungsband , 2016/06/22, ISBN/ISSN 978-3-9504173-1-9
Glossar
Verkehrsfluss
Unter Verkehrsfluss versteht man die Anzahl der Fahrzeuge, die eine vordefinierte Verkehrs(quer)fläche pro Zeiteinheit durchfährt.
Öffentlicher Personennahverkehr
Der öffentliche Personennahverkehr ist juristisch im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) definiert. Laut Paragraf 8, Absatz 1 und 2 umfasst der ÖPNV "die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen". Taxen oder Mietwagen können dieses Angebot ersetzten, ergänzen oder verdichten.
Der Begriff ÖPNV bezieht sich in der Regel auf Strecken mit einer gesamten Reiseweite von weniger als 50 Kilometern oder einer gesamten Reisezeit von weniger als einer Stunde. Das in einer Stadt oder Region erforderliche Nahverkehrsangebot und dessen Eignung hinsichtlich Nachhaltigkeit und Klimaschutz wird in einem Nahverkehrsplan definiert und festgehalten.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?506640

Gedruckt am Sonntag, 23. Februar 2025 14:28:17