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Rechtliche Rahmenbedingungen für eine Neuverteilung des städtischen öffentlichen Raums

Erstellt am: 27.02.2025 | Stand des Wissens: 27.02.2025

Synthesebericht gehört zu:

Die Neuverteilung des öffentlichen Raums kann sich in Deutschland auf verschiedene rechtliche Möglichkeiten stützen, um die Nutzung und Gestaltung von Verkehrsflächen, Plätzen und anderen öffentlichen Flächen zu verändern. Das Raumordnungsgesetz [ROG] liefert bundesweit die rechtliche Grundlage für Planungsprozesse, die Ländersache sind. Im ROG sind Aufgaben, Leitvorstellungen und Grundsätze der deutschen Raumordnung festgelegt. Somit stellt das ROG einen allgemeinen rechtlichen Rahmen für Prozesse der Neuverteilung von öffentlichem Raum. Die Länder können das ROG durch weitere Gesetze und Richtlinien ergänzen. Daher können sich die konkreten rechtlichen Grundlagen für die Neuverteilung des öffentlichen Raums von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Das Baugesetzbuch (BauGB) und das Straßenverkehrsrecht (StVO) sind weitere relevante Gesetzesgrundlagen.
Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen umfassen dabei unter anderem folgende Möglichkeiten für die Neuverteilung des öffentlichen Raums [StVO]:
  • Tempolimits und Verkehrsberuhigung (Paragrafen 3 und 41 StVO)
  • Einrichtung von Fußgängerzonen (Paragrafen 39 und 41a StVO) zur Einschränkung des Fahrzeugverkehrs, um Begegnungs- und Aufenthaltssorte zu schaffen
  • Kennzeichnung und Regelung von Fahrradinfrastruktur (Paragrafen 2 und 5 StVO), um die Verkehrssicherheit für Radfahrende zu erhöhen, die Attraktivität der Radinfrastruktur zu steigern und die Nutzung des Fahrrades zu fördern
  • Verwendung von Verkehrszeichen und -signalisierung (Abschnitte 2 und 3 der StVO) zur Steuerung des Verkehrs und zur Gestaltung des öffentlichen Raums für alle Verkehrsteilnehmenden (zum Beispiel mithilfe von Zebrastreifen, Lichtsignalanlagen und Verkehrsschildern)
  • Regelung des ruhenden Verkehrs (Paragrafen 12 und 13 StVO) zur Verwaltung des Parkraumes (Parkraummanagement) unter anderem durch Parkverbote, Parkgebühren und Anwohnerparkausweise
  • Regelung einiger Aspekte des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) (Paragraf 27 StVO), zum Beispiel die Nutzung von Busspuren und Haltestellen
  • Verkehrsplanung und -steuerung (Paragrafen 45 und 46 StVO) zur Einführung temporärer Verkehrsberuhigungsmaßnahmen (zum Beispiel verkehrsberuhigte Zonen, temporäre Fußgängerzonen oder temporäre Radwege) und zur Öffnung von Räumen für nichtmotorisierte Verkehrsteilnehmende. So können Reallabore und Realexperimente ermöglicht werden, die alternative Einrichtungen und Nutzungen für Bürgerinnen und Bürger erlebbar machen.
Insgesamt ist die StVO jedoch primär auf die Sicherheit und den reibungslosen Ablauf des Straßenverkehrs, insbesondere des motorisierten Individualverkehrs (MIV), ausgerichtet [AgVe18, S. 9]. Speziell Paragraf 45 Absatz 9 StVO wird von Verkehrsexpertinnen und -experten als problematisch bewertet. Die Norm beruht auf der Annahme, dass durch den Rückbau oder die Umwidmung von Verkehrsflächen des MIV der fließende Verkehr beeinträchtigt würde. Nicht berücksichtigt wird das Verlagerungspotenzial durch die Schaffung attraktiver und sicherer Fuß- und Radwege, wodurch die Kapazität des Straßennetzes erhöht werden kann, indem der Verkehr insgesamt auf umwelt- und ressourcenschonendere Verkehrsmittel verlagert wird. [AgVe18]
In den von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. (FGSV) im August 2022 veröffentlichten Empfehlungen zur Anwendung und Weiterentwicklung von FGSV-Veröffentlichungen im Bereich Verkehr zur Erreichung von Klimaschutzzielen wurden bestehende Richtlinien um ergänzende Anforderungen erweitert. Diese Anforderungen stärken den Umweltverbund und stellen gleichzeitig den Kfz-Verkehr zurück, zum Beispiel durch die Empfehlungen zur Priorisierung des Radverkehrs an Engstellen oder zur Prüfung einer Geschwindigkeitsreduktion im Mischverkehr [FGSV22].
Bei großflächigen Veränderungen reichen die Mittel der StVO allein nicht aus und baurechtlicher Instrumente müssen herangezogen werden. Das Baugesetzbuch (BauGB) als zentrales Gesetz für die räumliche Planung und die Nutzung des Bodens bietet verschiedene Möglichkeiten zur Neuverteilung des Raums und zur Gestaltung von öffentlichen Flächen, um den Bedürfnissen der Gemeinschaft gerecht zu werden und die Schaffung einer nachhaltigen und lebenswerten Umgebung zu fördern [BauGB]:
  • Bauleitplanung (Paragrafen 2, 5, 9, 30 und 31 BauGB) zur Regelung der Nutzung und Bebauung von Grundstücken, Straßen und Plätzen (Bebauungsplan (B-Plan)) und zur Vorgabe langfristiger Entwicklungsziele (Flächennutzungsplan (FNP))
  • Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen (Paragraf 165 BauGB) zur gezielten Neugestaltung von Gebieten oder Quartieren, zum Beispiel durch die Schaffung von Grünflächen und Infrastruktur
  • Bestimmungen zum Umwelt- und Landschaftsschutz (Paragrafen 1 und 8 BauGB) zur Regelung der Nutzung und Gestaltung von Landschaften und Naturräumen und zur Unterstützung der Schaffung von Grünflächen und des Schutzes natürlicher Ressourcen
  • Verdichtung und Nachverdichtung (Paragrafen 34 und 34a BauGB) zur effizienten Nutzung des Raumes, zur Erhöhung der urbane Dichte zu erhöhen und den und zur effizienteren Verteilung des öffentlichen Raums
  • Förderung von Fußgänger- und Fahrradverkehr (Paragraf 9a BauGB) durch die Integration von Fußgänger- und Fahrradinfrastruktur in städtische Planungen, um aktive Mobilität zu fördern
  • Quartiersentwicklung (Paragraf 11 BauGB) zur (kleinräumigen) Entwicklung von lebenswerten Quartieren
  • Bürgerbeteiligung und Partizipation (Paragrafen 3 und 4 BauGB) durch Einbezug der Gemeinschaft und Berücksichtigung unterschiedlicher Interessen
Bei größeren raumbedeutsamen Infrastrukturprojekten oder Umgestaltungen kann ein Planfeststellungsverfahren erforderlich sein. Raumbedeutsam sind nach Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 6 ROG [ROG] Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige[n] Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel. Das Raumordnungsgesetz [ROG] als Bundesgesetz enthält die verkehrspolitischen Leitbilder und rahmenrechtliche Vorgaben zu Aufgaben der Raumordnung.
Auf kommunaler und zunehmend auch regionalen Ebene dienen informelle, nicht vom Gesetzgeber vorgeschriebene Verkehrsentwicklungspläne (VEP) der systematischen Vorbereitung und Durchführung von Entscheidungsprozessen mit der Absicht, die Ortsveränderungen in einem Planungsraum durch "siedlungsstrukturelle, bauliche, betriebliche, ordnungs-, preis-, tarifpolitische und informative Maßnahmen im Sinne bestimmter Ziele zu beeinflussen" [Ahrens08, S. 147]. Durch den zunehmenden Einfluss der Europäischen Union (EU) wurden zudem neue Gesetze und damit verbundene formale Planwerke geschaffen: Nahverkehrsplan (NVP), Luftreinhalteplan (LRP) und Lärmminderungsplan (LMP) [FGSV13, S. 5 f.]. Werden diese Planwerke nicht mit dem Verkehrsentwicklungsplan (VEP) koordiniert, kann dies zu führt erheblichem Aufwand durch Doppelplanungen und teilweise gegenläufigen Maßnahmen vor allem zwischen LRP und LMP führen.
Die konkreten rechtlichen Möglichkeiten und Verfahren können von Gemeinde zu Gemeinde und von Bundesland zu Bundesland variieren. Die Planung und Umsetzung von Maßnahmen erfordern daher eine enge Zusammenarbeit zwischen den Kommunen und den zuständigen Behörden sowie eine frühzeitige Bürgerbeteiligung, um eine ausgewogene und demokratisch legitimierte Neuverteilung des öffentlichen Raums sicherzustellen. Die oben genannten rechtlichen Mittel können für eine (temporäre) Neuverteilung des Raums genutzt werden. Gegebenenfalls müssen jedoch Änderungen von bestehenden Plänen oder Ausnahmen beantragt werden, um öffentliche Räume dauerhaft umgestalten zu können. Zudem besteht die Notwendigkeit von vereinfachten und beschleunigten Sonder- und Änderungsverfahren, wie sie zum Beispiel im Rahmen der Novellierung des Raumordnungsgesetzes beschlossen wurden, "um private wie staatliche Investitionen zur Transformation des Landes schnell, effizient und zielsicher umsetzen zu können" [BMWSB22].
Ergänzend zu den vorgestellten Maßnahmen sind in Abbildung 1 weitere, insbesondere (steuer-) rechtliche Push- und Pull-Maßnahmen zu nennen, die auf Bundesebene Stellschrauben für eine klimaverträglichere, nachhaltigere und gerechtere Abwicklung von Verkehren darstellen, die wiederum eine Neuverteilung des öffentlichen Raums in urbanen Gebieten fördern oder auch forcieren kann.
Bild4.jpgAbb. 1: Bausteine für einen klimaverträglichen Verkehr [HeLa23, S. 4]
Ansprechperson
Institut für Mobilitäts- und Stadtplanung, Universität Duisburg-Essen, Prof. Dr.-Ing. Dirk Wittowsky
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Neuverteilung des öffentlichen urbanen Raums (Stand des Wissens: 27.02.2025)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?590903
Literatur
[AgVe18] Agora Verkehrswende (Hrsg.) Öffentlicher Raum ist mehr wert. Ein Rechtsgutachten zu den Handlungsspielräumen in Kommunen., Ausgabe/Auflage 2. Auflage, 2018
[Ahrens08] Ahrens, G.-A. Integrierte VEP - Anspruch und Wirklichkeit, veröffentlicht in Jubiläumsband "100 Jahre DVWG 1908 bis 2008, Sonderheft der Zeitschrift Internationales Verkehrswesen, DVV Media Group, Berlin, 2008
[BMWSB22] Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (Hrsg.) Meldung: Novelle des Raumordnungsgesetztes, 2022/09/29
[FGSV13] Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. , Ahrens, G.-A., Beckmann, K. J., Fleischer, A., Gertz, C., Hubrich, S., Jansen, U., Kemming, H., Kleinwächter, E., Koch, M., Koppen, G.-F., Lorenz, K., Meißner, A., Noßwitz, U., Ohm, D., Ott, R., Polzin, G., Schnüll, R., Thiemann-Linden, J., Wagner, V., Waßmuth, V., Hinweise zur Verkehrsentwicklungsplanung, Ausgabe/Auflage 2013, FGSV-Nr. 162, FGSV Verlag, Köln, 2013, ISBN/ISSN 978-3-86446-058-6
[FGSV22] Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. (Hrsg.) E Klima 2022 - Steckbriefe. Anhang zu den Empfehlungen zur Anwendung und Weiterentwicklung von FGSV-Veröffentlichungen im Bereich Verkehr zur Erreichung von Klimaschutzzielen., Ausgabe/Auflage Ausgabe Oktober 2022 mit Ergänzungen September 2023, 2022/10
[HeLa23] Manuel Hendzlik, Martin Lange, Philipp Hölting, Martin Lambrecht, Kilian Frey,, Martin Schmied, Katrin Dziekan, Miriam Dross Klimaschutzinstrumente im Verkehr - Bausteine für einen klimagerechten Verkehr, 2023/03/15
Weiterführende Literatur
[WiBMDV21] Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Perspektiven für den Stadtverkehr der Zukunft. Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur, 2021/05/25
[BauGB] Baugesetzbuch (BauGB)
[ROG] Raumordnungsgesetz (ROG)
[StVO] Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Glossar
Aktive Mobilität
Die Aktive Mobilität (im Gegensatz zur passiven Mobilität durch motorisierte Verkehrsmittel) umfasst alle Fortbewegungsarten, die ganz oder teilweise auf köperlicher Aktivität (Muskelkraft) basieren (zu Fuß gehen, Fahrradfahren, Tretroller, Kickboard). Aktive Mobilität fördert Fitness & Gesundheit, ist mit geringen Kosten umzusetzen und erhöht die Lebensqualität. Das E-Bike ist eine Mischform aus Aktiver und passiver Mobilität.
Reallabor
Reallabore sind Experimentierräume in der Wirklichkeit, wie etwa Stadtquartiere, in denen Ideen zur nachhaltigen Stadt- oder Mobilitätsentwicklung konzipiert und in Form von Realexperimenten umgesetzt und ausprobiert werden. Die Maßnahmen werden wissenschaftlich begleitet, ausgewertet und evaluiert, um übertragbare Ergebnisse zu generieren. Im Fokus steht dabei die Einbindung der Zivilgesellschaft, die letztendlich am meisten von den umgesetzten Maßnahmen profitieren soll.
Die begriffe 'Reallabor' und 'Realexperiment' sind nicht synonym zu verwenden. Während das Reallabor den gesamten Prozess sowie sämtliche Untersuchungsräume und Akteure umfasst, handelt es sich bei den Realexperimenten um die konkret im Reallabor umgesetzten Maßnahmen.
Umweltverbund
Unter dem Begriff Umweltverbund wird die Kooperation der umweltfreundlichen Verkehrsmittel verstanden. Hierzu zählen die öffentlichen Verkehrsmittel (Bahn, Bus und Taxis), nicht motorisierte Verkehrsträger (Fußgänger und private oder öffentliche Fahrräder), sowie Carsharing und Mitfahrzentralen. Ziel ist es, Verkehrsteilnehmern zu ermöglichen, ihre Wege innerhalb des Umweltverbunds, anstatt mit dem eigenen Pkw, zurückzulegen. Zunehmend wird der Begriff Mobilitätsverbund genutzt.
Motorisierter Individualverkehr Als motorisierter Individualverkehr (MIV) wird die Nutzung von Pkw und Krafträdern im Personenverkehr bezeichnet. Der MIV, als eine Art des Individualverkehrs (IV), eignet sich besonders für größere Distanzen und alle Arten von Quelle-Ziel-Beziehungen, da dieser zeitlich als auch räumlich eine hohe Verfügbarkeit aufweist. Verkehrsmittel des MIV werden von einer einzelnen Person oder einem beschränkten Personenkreis eingesetzt. Der Nutzer ist bezüglich der Bestimmung von Fahrweg, Ziel und Zeit frei (örtliche, zeitliche Ungebundenheit des MIV).
Öffentlicher Personennahverkehr
Der öffentliche Personennahverkehr ist juristisch im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) definiert. Laut Paragraf 8, Absatz 1 und 2 umfasst der ÖPNV "die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen". Taxen oder Mietwagen können dieses Angebot ersetzten, ergänzen oder verdichten.
Der Begriff ÖPNV bezieht sich in der Regel auf Strecken mit einer gesamten Reiseweite von weniger als 50 Kilometern oder einer gesamten Reisezeit von weniger als einer Stunde. Das in einer Stadt oder Region erforderliche Nahverkehrsangebot und dessen Eignung hinsichtlich Nachhaltigkeit und Klimaschutz wird in einem Nahverkehrsplan definiert und festgehalten.
StVO Die Straßenverkehrsordnung  legt Regeln für sämtliche Straßenverkehrsteilnehmer fest und bildet somit eine Rechtsverordnung der Bundesrepublik Deutschland.
Mischbetrieb
Als Mischbetrieb (auch: Mischverkehr, gemischter Verkehr) wird der Betrieb mit unterschiedlichen Fahrzeugen auf demselben Fahrweg bzw. im selben Verkehrsraum bezeichnet. Beispielhaft kann hier die gemeinsamen Nutzung von Eisenbahnstrecken durch Reise- und Güterzüge oder auch des Straßenraums durch Straßenbahnen und Kfz genannt werden.
Bauleitplanung
Die Bauleitplanung ist im Baugesetzbuch (BauGB) und in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt und dient der Lenkung beziehungsweise Ordnung der städtebaulichen Entwicklung. Die Bauleitplanung ist Teil der kommunalen Selbstverwaltung und ist daher Aufgabe der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 GG).

Die Instrumente der Bauleitplanung sind der Flächennutzungsplan (§ 5 BauGB), als vorbereitender Bauleitplan, der die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung sowie die Art der Bodenutzung im Gemeindegebiet darstellen soll und der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan. Dieser konkretisiert die im Flächennutzungsplan dargestellten Bauflächen und enthält rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (§§ 8 ff. BauGB).

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?590748

Gedruckt am Mittwoch, 2. April 2025 09:56:01