Prozesse und Akteuersbeziehungen zur Erhöhung der Zuverlässigkeit von Lieferketten
Erstellt am: 17.11.2021 | Stand des Wissens: 28.08.2024
Synthesebericht gehört zu:
In der zweiten Jahreshälfte 2020 wurden im Rahmen der deutschen EU-Ratspräsidentschaft Eckpunkte für einen europäischen Pandemie- und Krisen-Notfallplan im Güterverkehr erarbeitet. Ziel dieser Eckpunkte liegt in der Entwicklung eines Konzepts zur Sicherstellung des Güterverkehrs in Pandemiezeiten. Es wird verdeutlicht, wie relevant das gemeinsame Agieren auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene ist [BMVI20aj]. Die in diesem Zusammenhang genannten Aspekte zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit im Güterverkehr verdeutlichen den Nutzen von unternehmerischen und gesamtwirtschaftlichen Prozessen und Akteursbeziehungen als Steuerungselemente. In Bezug auf die Stärkung der Eigenverantwortung und Selbstorganisation der Güterverkehrswirtschaft werden neben unternehmensinternen Prozessen auch unternehmensübergreifende Prozesse aufgeführt.
Unternehmensinterne Handlungsempfehlungen sind beispielsweise die Ernennung eines Notfallbeauftragten, die Erarbeitung von Notfallplänen, die Entwicklung räumlich verteilter Beschaffungsmaßnahmen sowie die Schaffung einer dezentralen IT-Infrastruktur. Unternehmensübergreifend ist der Austausch über Best Practices oder der Aufbau von Reservepersonal mittels eines unternehmensübergreifenden Personalpools zu nennen. Nach einem Gutachten des wissenschaftlichen Beirates des Bundesverkehrsministeriums gilt, auch die temporäre und partielle Kooperation zwischen Wettbewerbern, sprich eine bewusste Zusammenarbeit der Akteure im Krisenfall, als Steuerungselement genauer zu untersuchen [BMVI20o]. Mit dieser Art des Risikomanagements sollen der Betrieb gesichert und Störungen möglichst reduziert werden.
Auf der unternehmensübergreifenden Ebene wird darüber hinaus die Schaffung eines kohärenten europäischen Regelwerks angestrebt. Neben der Prüfung von bestehenden internationalen Übereinkommen beinhaltet dieses Vorhaben die Festlegung von entsprechenden Ausnahmevorschriften zu Gunsten der Verkehrsträger sowie zur Sicherstellung betriebsnotwendiger Güter und Dienstleistungen. Im Luftverkehr kann eine Ausnahmevorschrift beispielsweise die zeitweilige Aussetzung von Nachtflugverboten oder die Ermöglichung zusätzlicher Frachtverkehre in Zeitnischen sein. Während im Seeverkehr die vorübergehende Aussetzung von aufschiebbaren Kontrolltätigkeiten, zum Beispiel Hafenstaatkontrollen, sprich die Kontrolle von Schiffen, oder Schiffsinspektionen, eine mögliche Ausnahmevorschrift darstellt, sind im Straßenverkehr zeitweilige Ausnahmen von den Sonn- und Feiertagsfahrverboten denkbar [BMVI20aj].
Unternehmensinterne Handlungsempfehlungen sind beispielsweise die Ernennung eines Notfallbeauftragten, die Erarbeitung von Notfallplänen, die Entwicklung räumlich verteilter Beschaffungsmaßnahmen sowie die Schaffung einer dezentralen IT-Infrastruktur. Unternehmensübergreifend ist der Austausch über Best Practices oder der Aufbau von Reservepersonal mittels eines unternehmensübergreifenden Personalpools zu nennen. Nach einem Gutachten des wissenschaftlichen Beirates des Bundesverkehrsministeriums gilt, auch die temporäre und partielle Kooperation zwischen Wettbewerbern, sprich eine bewusste Zusammenarbeit der Akteure im Krisenfall, als Steuerungselement genauer zu untersuchen [BMVI20o]. Mit dieser Art des Risikomanagements sollen der Betrieb gesichert und Störungen möglichst reduziert werden.
Auf der unternehmensübergreifenden Ebene wird darüber hinaus die Schaffung eines kohärenten europäischen Regelwerks angestrebt. Neben der Prüfung von bestehenden internationalen Übereinkommen beinhaltet dieses Vorhaben die Festlegung von entsprechenden Ausnahmevorschriften zu Gunsten der Verkehrsträger sowie zur Sicherstellung betriebsnotwendiger Güter und Dienstleistungen. Im Luftverkehr kann eine Ausnahmevorschrift beispielsweise die zeitweilige Aussetzung von Nachtflugverboten oder die Ermöglichung zusätzlicher Frachtverkehre in Zeitnischen sein. Während im Seeverkehr die vorübergehende Aussetzung von aufschiebbaren Kontrolltätigkeiten, zum Beispiel Hafenstaatkontrollen, sprich die Kontrolle von Schiffen, oder Schiffsinspektionen, eine mögliche Ausnahmevorschrift darstellt, sind im Straßenverkehr zeitweilige Ausnahmen von den Sonn- und Feiertagsfahrverboten denkbar [BMVI20aj].