Rechtliche Aspekte beim Austausch von Daten
Erstellt am: 08.08.2019 | Stand des Wissens: 15.12.2023
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Building-Information-Modeling (BIM) ist eine kooperative Arbeitsmethode, die die Zusammenarbeit verschiedener Parteien über den gesamten Lebenszyklus eines Bauwerks auf einer zentralen Plattform vereint. Im Laufe eines Bauprojekts ändert sich oft vom Entwurf über die Ausführung bis zum Betrieb und der Instandhaltung die Zusammenstellung der Projektbeteiligten. Durch den Einsatz der BIM-Methode erhöht sich zwar die Vernetzung und Transparenz des Arbeitsprozesses, jedoch wirft das neue Verfahren Rechtsfragen auf, da aktuell kein Bauvertrags- und Verwaltungsrecht speziell dafür existiert [ScWi16].
Die eingesetzte Software in einem BIM-Projekt steht urheberrechtlich den Softwareentwicklern zu (Paragraf 69a Urheberrechtsgesetz) [ScWi16]. Jedoch bestehen für das digitale Gebäudemodell keine Eigentumsrechte der Kollaborateure, da das BIM-Modell kein Computerprogramm an sich, sondern das Ergebnis rein aus der Anwendung dieser ist (Paragraf 69a Absatz 1 und 3 Urheberrechtsgesetz) [Esc16]. Als Dateneigentümer gilt hier der Auftraggeber [Thi17]. Der Urheberrechtsschutz deckt nur die konkrete Darstellungsform ab, jedoch nicht die Zusatzinformationen, die in einem BIM-Modell enthalten sind [Pri16]. Er leistet damit keinen vollständigen Schutz für Architekten, wie es bisher der Fall war [Thi17]. Auftraggeber müssen immer den Zugriff und die Sicherstellung des Datenmodells für sich gewährleisten, auch wenn ein Projektpartner ausfällt [EsMa14]. Je effektiver die Daten durch Zugriffsrechte verwaltet und vor unbefugten Dritten geschützt werden, desto eindeutiger sind die Verantwortlichkeit und das Urheberrecht einer Idee [Esc17].
Die Zugriffs-, Nutzungs- und Änderungsrechte der Beteiligten am digitalen Bauwerkmodell müssen aufgrund fehlender rechtlicher Grundlagen vorab geregelt werden [MaGe19]. Vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) wird hierfür eine klare Struktur und Arbeitsweise, beziehungsweise "Workflow", vorgeschlagen, die unkoordinierte Bearbeitungen und doppelt oder parallel geführte Änderungen verhindern soll [EsMa14]. Die Organisation und Freigabe der Nutzungsrechte für alle wird vom Arbeitgeber selbst koordiniert.
Bei der Haftung ändert sich gesetzlich durch den BIM-Einsatz nichts. Die am Projekt Beteiligten müssen nach Werkvertragsrecht für Mängel innerhalb der geregelten Pflichten haften und nach Auftragsrecht im Falle einer Sorgfaltspflichtverletzung auch über die Projektdauer hinaus [MaGe19]. Während der Erstellung des BIM-Modells kooperieren viele Planungsbeteiligte, die keine langjährige Erfahrung mit dieser Arbeitsmethode mitbringen. Im Abstimmungsprozess können daher Fehler durch falsche Anwendung der Software entstehen oder teilweise eine unklare Einteilung der Pflichten und Aufgaben folgen. Wenn die Verantwortung nicht eindeutig einer Person zugeordnet werden kann, erhöht sich insgesamt das Haftungsrisiko für alle. Auftragnehmer haften weiterhin für die technische und vertragsrechtliche Richtigkeit der Planung für ihren verantwortlichen Fachbereich [ScWi16]. Arbeitgeber haften für Software- oder Cloudplattformfehler, außer wenn Fachplaner auf Fehler stoßen und den Arbeitgeber darüber nicht informieren [ScWi16, Esc16]. Eine vertragliche Einbindung des Softwareherstellers wird für den Fall von Fehlfunktionen oder Datenverlusten empfohlen [Hol16].