Drohnen im Luftverkehr
Erstellt am: 06.02.2018 | Stand des Wissens: 12.07.2023
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Als Drohnen werden unbemannte Luftfahrzeuge oder Flugsysteme (Unmanned Aircraft Systems, UAS) bezeichnet [ICAO11]. Eine Drohne fliegt entweder ferngesteuert mittels Piloten oder autonom. Die Bedeutung von Drohnen hat in jüngster Zeit stark zugenommen. Durch den technischen Fortschritt sowie durch fallende Produktionskosten entwickelte sich eine steigende Anzahl verschiedener Drohnentypen, deren Einsatzmöglichkeiten sich stetig vergrößern.
Derzeit werden Drohnen zu Zwecken der Sport- und Freizeitgestaltung (Flugmodelle) sowie zunehmend zu Überwachungs-, Mess-, Erkundungs- und Forschungszwecken eingesetzt. Für die nahe Zukunft kündigen sich breite kommerzielle Anwendungsfelder an, von der gewerblichen Überwachung und Zustandserfassung über Arbeitsausführungen und Instandhaltungsmaßnahmen (zum Beispiel an Gebäuden oder Oberleitungen) bis hin zum Transport von Gütern und Personen (Lufttaxi).
Der breite Anwendungsbereich bestimmt dementsprechend auch die zahlreichen Eigenschaften von Drohnen. Im Freizeitgebrauch weisen Drohnen eine Flughöhe von ungefähr 100 Metern auf, im Frachtverkehr dagegen kann die Flughöhe über 4.000 Meter betragen. Derzeit werden Drohnen noch auf Sicht vom Boden aus beziehungsweise per Kamera gelenkt. Als Energiequelle können für den privaten Gebrauch Akkus und Elektromotoren mit einer geringen Reichweite eingesetzt werden. Im Militär wird inzwischen häufig ein Kraftstoffmotor eingebaut, der eine größere Reichweite aufweist. Bezüglich des installierten Equipments reicht das Spektrum von beispielsweise einer Kamera für Filmaufnahmen über komplexe Messtechnik für Forschungszwecke bis hin zu Waffensystemen.
Durch die steigernde Zahl von sicherheitsgefährdenden Vorfällen mit Drohnen an Flughäfen wurde die Flugsicherheit (Safety) und Luftsicherheit (Security) kritisch hinterfragt. In das Luftverkehrsgesetz (Artikel 1, Absatz 2) wurde 2012 die Kategorie "unbemannte Luftfahrtsysteme" als eigenständige Kategorie aufgenommen, um darauf aufbauend in der Zukunft weitere Regelungen zu verfassen. Im April 2017 hat das deutsche Bundesverkehrsministerium eine Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten erlassen. In dieser Verordnung werden im Wesentlichen die Kennzeichnungspflicht, der Kenntnisnachweis, die Erlaubnisfreiheit, die Erlaubnispflicht, die Chancen für die Zukunftstechnologie, das Betriebsverbot, die Ausweichpflicht sowie der Einsatz von Videobrillen geregelt [BMVI19]. Das Fliegen einer Drohne bedarf nun einer Haftpflichtversicherung. Drohnen mit einem Gewicht von über 250 Gramm wurden kennzeichnungspflichtig. Ab zwei Kilogramm ist ein Flugkundenachweis vorzuweisen. Der Flugbereich für private Drohnen ist in der Regel durch eine Maximalhöhe von 120 Metern sowie Verbote und Sicherheitsabstände beschränkt.
Im Rahmen der Luftfahrtstrategie für Europa der Europäischen Kommission wurde festgelegt, dass nationale Vorschriften und Regulierungen auf Ebene der Europäischen Union (EU) harmonisiert werden sollen, um einen einheitlichen europäischen Markt für Drohnendienstleistungen und waren zu schaffen [EuKom15b]. Darauf aufbauend verabschiedeten die Abgeordneten im Juni 2018 eine Vereinbarung zwischen Rat und Parlament vom November 2017 über EU-weite Vorschriften für Drohnen und Betreiber von Drohnen, um gemeinsame Sicherheitsstandards zu gewährleisten und Betreibern und Herstellern Planungssicherheit für die Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen zu geben. Je nach Gewicht oder Verwendungszweck müssen Drohnen seither bestimmte Funktionen wie zum Beispiel Landeautomatik vorweisen. Ebenso müssen die Betreiber gegebenenfalls eine Schulung absolvieren. Drohnenbetreiber müssen in nationalen Registern eingetragen und ihre Drohne gekennzeichnet sein. Detaillierte Regeln bezüglich des zugelassenen Flugbereichs sind nun zu entwickeln [EuPaa].
Auf der internationalen Ebene der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) werden Grundlagen für Standards und Empfehlungen in den Bereichen Lufttüchtigkeit, Betrieb, Zertifizierung von Betreibern und Lizenzierung von Piloten erarbeitet, die in Zukunft durch den ICAO Council beschlossen werden sollen.
Abgesehen von Sicherheitsproblemen werden sich mit der Ausbreitung der Drohnen in der Praxis, insbesondere auch gewerblicher Drohnen, Fragen externer Effekte in Form von Belästigungen verschiedener Art durch Drohnen stellen. Menschen können sich in ihrer Privatsphäre durch spionierende Drohnen gestört fühlen, das Motoren- und Rotorengeräusch sowie die optische Existenz fliegender Geräte können als störend empfunden werden. Auch Tiere können gestört werden. Diese Themen werden zunehmend in der Forschung adressiert [Rule15].