Gefahrenabwehr im Luftverkehr
Erstellt am: 06.02.2018 | Stand des Wissens: 12.07.2023
Synthesebericht gehört zu:
Unter Gefahrenabwehr sind Maßnahmen zur Verhütung terroristischer Anschläge sowie auch zur Verhinderung krimineller Handlungen wie Vandalismus und Diebstahl zu verstehen. Im Luftverkehr sind die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr besonders weit fortgeschritten [WKO08].
Zu den Maßnahmen der Gefahrenabwehr, die in das Persönlichkeitsrecht eingreifen, gehören [Pall07]:
- die Einführung biometrischer Reisepässe auf Ebene der Europäischen Union (EU) und
- die Übermittlung von Daten der Flugreisenden.
Kritisch wird dies zum Beispiel von Pallasky beurteilt [Pall07]. Er bezweifelt, dass bei diesen Maßnahmen ein angemessenes Verhältnis zwischen Gefahrenabwehr und Datenschutz gegeben sei. Bei der Einführung von EU-Reisepässen mit Angabe biometrischer Daten und bei der Übermittlung von Flugpassagierdaten werde zu stark gegen das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (GG)) verstoßen. Der Sicherheitsgewinn sei begrenzt, da zum Beispiel im Falle des Reisepasses schon vor Einführung biometrischer Daten dieser sehr fälschungssicher gewesen sei.
Es sei angemerkt, dass die biometrischen Daten in den Reisepässen an den Flughäfen auch die Dauer einer Identifizierung verkürzen. Mittels maschineller Identifizierung muss diese nur noch im Ausnahmefall durch Sicherheitspersonal vorgenommen werden.
Weitergehende Maßnahmen, die in das Persönlichkeitsrecht eingreifen, müssen laut Pallasky [Pall07] auch mit einem angemessenen Sicherheitsgewinn gerechtfertigt werden. Jedoch führten terroristische Anschläge laut Roßnagel et al. [RoFr18] teilweise auch auf emotionaler Basis zu weitreichenderen Gesetzen, da sie zu höherer Akzeptanz für Gefahrenabwehr in der Bevölkerung führten.
Weitergehende Maßnahmen, die in das Persönlichkeitsrecht eingreifen, müssen laut Pallasky [Pall07] auch mit einem angemessenen Sicherheitsgewinn gerechtfertigt werden. Jedoch führten terroristische Anschläge laut Roßnagel et al. [RoFr18] teilweise auch auf emotionaler Basis zu weitreichenderen Gesetzen, da sie zu höherer Akzeptanz für Gefahrenabwehr in der Bevölkerung führten.