Finanzierung von Zugangsstellen
Erstellt am: 01.03.2013 | Stand des Wissens: 11.01.2023
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
TU Dresden, Professur für Bahnverkehr, öffentlicher Stadt- und Regionalverkehr, Prof. Dr.-Ing. R. König
Die Finanzierung von Zugangsstellen, die nicht im öffentlichen Straßenraum liegen, obliegt grundsätzlich dem Verkehrsunternehmen, dem die Anlage gehört.
Die Kosten für Planung und Bau von Haltestellen im öffentlichen Straßenraum und deren Wartung und Instandhaltung muss in der Regel der Straßenbaulastträger übernehmen.
Für die Finanzierung der Haltestelleneinrichtungen sind wiederum die Verkehrsunternehmen zuständig. Die Kosten der Beschaffung, Anbringung, Entfernung, Unterhaltung und des Betriebs der amtlichen Verkehrszeichen und -einrichtungen tragen für Haltestellenzeichen laut Straßenverkehrsgesetz (StVG) die Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes [StVGa]. Kosten für zusätzliche Einrichtungen müssen grundsätzlich die Kommunen übernehmen.
Vorhaben, die der Verbesserung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) dienen, also auch Investitionen in die Infrastruktur des ÖPNV sind in der Regel förderfähig. Grundsätzlich werden nur solche Vorhaben gefördert, die den Anforderungen der Barrierefreiheit nach § 4 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen [BBGG02] entsprechen.
In den ÖPNV-Gesetzen der Länder (ÖPNVG) ist detailliert geregelt, welche Vorhaben förderfähig sind. Diese Vorgaben können länderspezifisch in Investitionsrichtlinien untersetzt werden. So sind beispielsweise in der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Fördermitteln im öffentlichen Personennahverkehr (RL-ÖPNV) konkrete Vorhaben als Gegenstand der Förderung genannt.
Im Freistaat Sachsen sind demnach neben dem Bau oder Ausbau von Bahnhöfen, Verknüpfungspunkten, Haltestellen oder Zentralen Omnibusbahnhöfen auch der Bau oder Ausbau von Haltestelleneinrichtungen (auch Sicherheitstechnik, die dem Schutz der Fahrgäste dient) und Servicesystemen, die Planungs- und Projektierungsdienstleistungen und investitionsvorbereitende Maßnahmen - wie Studien - förderfähig [RLÖPNVSn10]. Die Förderprogramme anderer Bundesländer, so auch von Nordrhein-Westfalen, gestatten in der Regel das Fördern ähnlicher Vorhaben.
Grundsätzlich nicht förderfähig sind Maßnahmen zur Wartung und Instandhaltung. Angesichts des steigenden Alters vieler weitläufiger Zugangsstellen von Stadtschnellbahnen sind dazu neue Überlegungen notwendig.