Planung, Genehmigung und Bau von Zugangsstellen
Erstellt am: 01.03.2013 | Stand des Wissens: 11.01.2023
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
TU Dresden, Professur für Bahnverkehr, öffentlicher Stadt- und Regionalverkehr, Prof. Dr.-Ing. R. König
Wesentliche Grundlagen für Planung, Genehmigung und Bau von Zugangsstellen sind in den nachstehenden Gesetzen und Verordnungen zu finden:
- Personenbeförderungsgesetz [PBefG]
- Straßenverkehrsordnung [StVO]
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr [BOKraftb]
- Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen [BOStrab]
- Eisenbahnbetriebsordnung [EBO]
So enthält die BOKraft in § 32 die erforderliche Mindestausstattung von Bushaltestellen, die BOStrab in § 31 die von Straßenbahnhaltestellen.
Bei der Planung von Zugangsstellen ist insbesondere sicherzustellen, dass
- alle Fahrgastgruppen und damit auch mobilitätseingeschränkte Personen die Fahrzeuge des Öffentlichen Personennahverkehrs sicher und bequem erreichen können
- alle Fahrzeuge den Haltestellenbereich sicher und zügig anfahren und verlassen können und mit allen Türen parallel und nahe zur Kante der Fahrgastwartefläche zum Stehen kommen
- der Fahrer Sicht auf alle Türen hat
- und die Kapazität der Haltestellen gesichert ist [EAÖ03].
Alle Zugangsstellen sollten sich gut in das Umfeld einordnen. Bei der Anlage von Haltestellen ist besonders auf Übersichtlichkeit zu achten, damit alle Verkehrsteilnehmer sich frühzeitig auf die Haltestellensituation einstellen können [EAÖ03].
Alle wesentliche Planungsgrundsätze und Empfehlungen sind in den "Empfehlungen für Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs" [EAÖ03] im Abschnitt 4.4 - Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs - und im Abschnitt 4.5 - Überquerungsstellen - detailliert aufgeführt. Enthalten sind u. a. Angaben zur Lage von Haltestellen im Straßenverlauf und im Straßenquerschnitt, zur Bemessung (Kapazität), Entwurf und Ausstattung. Grundsätzlich sollen Haltestellen wegen ihrer besseren Überquerbarkeit der Straße möglichst nah an Knotenpunkten liegen. Mindestabstände zu den Knotenpunkten können sich aber beispielsweise aus den Anforderungen an Abbiegefahrstreifen ergeben [EAÖ03].
Die "Hinweise für den Entwurf von Verknüpfungsanlagen des öffentlichen Personennahverkehrs" [HVÖ09] behandeln Verknüpfungsanlagen im Wesentlichen zwischen Bussen und Straßenbahnen aber auch zu S- und U-Bahnen sowie zu Regionalzügen einschließlich der zugehörenden Park & Ride- und Bike & Ride-Anlagen.
Im Einzelfall erfordert die Planung häufig Kompromisse. Diese sollten aus einer gründlichen Abwägung mit frühzeitiger Beteiligung aller Akteure hervorgehen, um zeitraubende Wiederholungen im Planungs- und Genehmigungsprozess oder gar nachträgliche Umbauten zu vermeiden.
Die Verfahren zur Genehmigung sind unterschiedlich. Zur Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen auf öffentlichen Straßen bedarf der Unternehmer der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast [PBefG]. Betriebsanlagen für Bahnen und Oberleitungsbusse dürfen nur gebaut werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die vom Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen[PBefG, §§28, 41]. Unter dort auch definierten Bedingungen, insbesondere wenn die Umweltverträglichkeitsprüfung entfallen kann und mit allen Beteiligten Einigung besteht, kann eine Plangenehmigung erteilt werden. Bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung ist ein Verzicht auf ein förmliches Verfahren möglich.
Sind Betriebsanlagen für Straßenbahnen und Oberleitungsbusse genehmigt, so haben die Verkehrsunternehmen eine Pflicht zu ihrem Bau. Die Genehmigungsbehörde kann eine Frist setzen, innerhalb derer die Betriebsanlagen zu errichten sind [PBefG, §§26, 41].