Barrierefreie Straßenraumgestaltung
Erstellt am: 28.01.2003 | Stand des Wissens: 10.07.2018
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike
Um die Belange mobilitätseingeschränkter Menschen angemessen zu berücksichtigen, muss bei der Planung, Herstellung und Ausgestaltung von Straßenräumen auf die Barrierefreiheit geachtet werden. Sie resultiert einerseits aus den allgemeinen Anforderungen an die Gestaltung des Straßenraumes. Andererseits ergibt sie sich aus den unterschiedlichen Ausgleichsnotwendigkeiten, die durch die verschiedenen Arten und Grade der Mobilitätseinschränkungen bestimmt werden. Beispielsweise sind für gehörlose und sehbehinderte Menschen andere Gestaltungskriterien relevant als für Gehbehinderte und Rollstuhlbenutzer [RASt06].
Da Barrieren aus der Wechselwirkung zwischen individuellen Fähigkeiten und der Umwelt/umweltbedingten Barrieren entstehen [vgl. KON08, Präambel Abs. e], hat die Gestaltung des öffentlichen Raumes entscheidenden Einfluss für die gesellschaftliche Teilhabe behinderter Menschen [HBVA11, S. 2ff.].
Die barrierefreie Gestaltung des Straßenraumes für mobilitätseingeschränkte Personen, zum Beispiel durch übersichtliche Informationen, hindernisfreie Zugänge, möglichst niveaugleiche Einstiege bei Fahrzeugen, bewirkt durchweg auch eine Erhöhung des Komforts und der Sicherheit für alle Bürgerinnen und Bürger (Design für Alle). Neben der Durchbrechung dieser sektoralen Planungsansätze (zum Beispiel Optimierungsansätze aus Sicht einzelner Nutzergruppen) und der damit einhergehenden Gefahr, eine separierende Planung zu verfolgen, werden eine hohe Gestaltungsqualität sowie eine starke Bürgerbeteiligung angestrebt [HBVA11, S. 4].
Wesentliche Barrieren im öffentlichen Raum können sich ergeben bei
- der Benutzung von Fußgängerbereichen, Gehwegen sowie Überquerungsstellen von Straßen mit und ohne Lichtsignalanlagen,
- der Überwindung von Höhenunterschieden (Treppen, Rampen und Aufzüge),
- der Benutzung von Bussen, Straßenbahnen, S- und U-Bahnen,
- fehlenden behindertengerechten Ausstattungselementen und Orientierungshilfen,
- der Benutzung von Anlagen des ruhenden Kraftfahrzeugverkehrs
- der Benutzung von Freizeitanlagen und touristischen Einrichtungen,
- der Benutzung von Anlagen des Fernverkehrs (Bahnhöfe, Halte- und Verknüpfungspunkte, Nebenanlagen an Bundesautobahnen und Bundesfernstraßen, Anlagen der Binnenschifffahrt, Flughäfen).
Zielkonflikte zwischen mobilitätsgerechter und historischer Gestaltung von Straßenräumen können sich ergeben, da Elemente der barrierefreien Gestaltung im Widerspruch zu dem historischen Stadtbild stehen können. Hier sind die unterschiedlichen Belange sorgfältig gegeneinander abzuwägen [BMVBW00c].