Barrierefreie Orientierungshilfen und Lichtsignalanlagen
Erstellt am: 28.01.2003 | Stand des Wissens: 22.08.2023
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike
Für mobilitätseingeschränkte Personen ist eine übersichtlich strukturierte Umwelt wichtig, die ihnen die erforderliche Orientierung erleichtert. Eine optimale Orientierung ist nur in einer hindernisfreien, allen zugänglichen Umwelt möglich, in der die ausgewiesenen Gehwege und Fußgängerüberquerungsstellen ebenso wie die durch Orientierungshilfen gekennzeichneten Wegesysteme für Blinde, Sehbehinderte und Rollstuhlfahrer frei von jeglichen Einbauten gehalten werden.
Als allgemeine Planungsanforderung gilt es, einerseits das "Zwei-Sinne-Prinzip" und andererseits das "Fuß-Rad-Prinzip" flächendeckend durchzusetzen.
Beim Zwei-Sinne-Prinzip müssen wesentliche Informationen und Orientierungshilfen stets für mindestens zwei der drei Sinne Hören, Sehen und Tasten gegeben sein. Mit diesen Sinnen können Informationen visuell, akustisch oder taktil erfasst werden.
Beim Fuß-Rad-Prinzip müssen alle Bereiche, die zu Fuß erreichbar sind auch bodengleich und ohne fremde Hilfe durchgängig rollend zugänglich und nutzbar sein. Als bodengleich gelten Kanten bis maximal 3,0 Zentimeter Höhe.
Die gegensätzlichen Anforderungen können zu Zielkonflikten führen. Der Anforderung taktil erfassbarer Kanten (Zwei-Sinne-Prinzip) gegenüber dem Erfordernis möglichst geringer Höhenunterschiede zwischen einzelnen Verkehrsflächen (Fuß-Rad-Prinzip) in Einklang zu bringen, gilt es gerecht zu werden.
So ist das Zwei-Sinne-Prinzip aus praktikablen Gründen nicht immer realisierbar. Unterschiedliche Gegebenheiten, wie fehlende Platzressourcen, der Nachbarschaftsschutz bei akustische Signalen sowie Gesichtspunkte des Denkmalschutzes, aber auch wirtschaftliche Aspekte können gegen eine Anwendung im Detail sprechen. (BMVBS 2008, Reihe "direkt" Heft 64)
Als allgemeine Planungsanforderung gilt es, einerseits das "Zwei-Sinne-Prinzip" und andererseits das "Fuß-Rad-Prinzip" flächendeckend durchzusetzen.
Beim Zwei-Sinne-Prinzip müssen wesentliche Informationen und Orientierungshilfen stets für mindestens zwei der drei Sinne Hören, Sehen und Tasten gegeben sein. Mit diesen Sinnen können Informationen visuell, akustisch oder taktil erfasst werden.
Beim Fuß-Rad-Prinzip müssen alle Bereiche, die zu Fuß erreichbar sind auch bodengleich und ohne fremde Hilfe durchgängig rollend zugänglich und nutzbar sein. Als bodengleich gelten Kanten bis maximal 3,0 Zentimeter Höhe.
Die gegensätzlichen Anforderungen können zu Zielkonflikten führen. Der Anforderung taktil erfassbarer Kanten (Zwei-Sinne-Prinzip) gegenüber dem Erfordernis möglichst geringer Höhenunterschiede zwischen einzelnen Verkehrsflächen (Fuß-Rad-Prinzip) in Einklang zu bringen, gilt es gerecht zu werden.
So ist das Zwei-Sinne-Prinzip aus praktikablen Gründen nicht immer realisierbar. Unterschiedliche Gegebenheiten, wie fehlende Platzressourcen, der Nachbarschaftsschutz bei akustische Signalen sowie Gesichtspunkte des Denkmalschutzes, aber auch wirtschaftliche Aspekte können gegen eine Anwendung im Detail sprechen. (BMVBS 2008, Reihe "direkt" Heft 64)
- in Stadträumen die Übersichtlichkeit des Straßenraumes eingeschränkt ist,
- das Sicherheitsbedürfnis von Mobilitätseingeschränkten, zum Beispiel beim Überqueren von Fahrbahnen oder Gleisanlagen, zu beachten ist,
- unvermeidbare Einbauten und Abgrenzungen gekennzeichnet werden sollen,
- besondere Wegesysteme für Rollstuhlbenutzer, Blinde und Sehbehinderte vorgesehen sind,
- auf Haltestellen, Fernbahnhöfe und öffentliche Einrichtungen hingeführt werden soll und
- in Fußgängerbereichen und auf Mischflächen Blinde und Sehbehinderte sicher geleitet werden sollen.
Wichtig für die Orientierung von mobilitätsbehinderten Menschen ist die Gestaltung der Umwelt durch Helligkeits- sowie Farb- und Rauheitskontraste. Bei der Farbgebung von Pfosten, Masten und Rahmen von Einbauten sowie von Möblierungen soll auf einen ausreichend großen Helligkeits- sowie Farbkontrast zu ihrer jeweiligen unmittelbaren Umgebung geachtet werden, damit sie von Sehbehinderten wahrgenommen werden. Um die Umwelt taktil erfassen zu können, ist für die Orientierung von Blinden auf einen wahrnehmbaren Rauheitskontrast bei der Oberflächengestaltung zu achten.
Der öffentlich zugängliche Verkehrsraum sollte mit einem durchgängigen und vernetzten Leit- und Orientierungssystem für Blinde und Sehbehinderte ausgestattet sein.
Dabei ist grundsätzlich kein flächendeckendes "Blinden-Wege-System" notwendig, wohl aber systematische Hilfen, die eine selbstständige und sichere Fortbewegung erleichtern [BMVBW00d].
Als Leit- und Orientierungselemente kommen vielfach Bodenindikatoren nach DIN 32984, sonstige Leitelemente nach DIN 32984 oder akustische Elemente infrage.
Auf Gehwegen sind die inneren (Gehwegbegrenzung durch Gebäude, Grundstücksmauern usw.) und äußeren Leitlinien (Bordsteinkante) die wichtigsten Orientierungselemente für Blinde. Innerhalb dieser Leitlinien liegt der Gehwegbereich, der möglichst hindernisfrei gestaltet sein soll.
Für die Orientierung im übrigen Verkehrsraum sind für Blinde und Sehbehinderte tastbare Bodenmarkierungen in die jeweiligen Bodenstrukturen einzuarbeiten. Diese Bodenindikatoren, zumeist aus Rillen-, Noppen- oder Rippenplatten zusammengefügt, sind optisch und taktil kontrastreich und ermöglichen es Blinden und Sehbehinderten, sich durch Pendel- und Aufsetzbewegungen des Langstocks eine Orientierung zu verschaffen.
Die Verwendung dieser Bodenelemente gestattet es, Leit- und Orientierungssysteme zusam-menzusetzen, die aus Leitstreifen (LS), Aufmerksamkeitsfeldern (AMF), Abzweigfeldern (AZF), Richtungsfeldern (RF), Sperrfeldern (SF) sowie Auffindestreifen (AF) bestehen und Blinden bzw. Sehbehinderten Veränderungen des baulichen oder verkehrlichen Umfeldes signalisieren. Hierzu zählen Treppenantritte, Überquerungsstellen, Gebäudeeingänge, Aufzüge, Bus- und Straßenbahnhaltestellen, Informationseinrichtungen und weitere Ausstattungselemente im Straßenraum.
An Überquerungsstellen im Zuge von innerstädtischen Wegenetzen sind mobilitäts- eingeschränkte Personen in ganz besonderem Maße auf den Schutz durch Lichtsignalanlagen (LSA) angewiesen.
Insbesondere für Blinde und Sehbehinderte soll das optische LSA-Signal durch akustische und taktile Signalgeber nach DIN 32981 ergänzt werden. Akustische Signalgeber ermöglichen durch Aussenden eines Auffindesignals ("Tacker") das Auffinden der Fußgängerfurt einschließlich des Signalgebers mit Anforderungstaster und taktilen Informationen. Das akustische Freigabesignal stellt ein geradliniges Überqueren der Straße in angemessener Gehgeschwindigkeit sicher.
Bei der Errichtung einer LSA sind folgende Aspekte zu berücksichtigen (H BVA 2011):
Dabei ist grundsätzlich kein flächendeckendes "Blinden-Wege-System" notwendig, wohl aber systematische Hilfen, die eine selbstständige und sichere Fortbewegung erleichtern [BMVBW00d].
Als Leit- und Orientierungselemente kommen vielfach Bodenindikatoren nach DIN 32984, sonstige Leitelemente nach DIN 32984 oder akustische Elemente infrage.
Auf Gehwegen sind die inneren (Gehwegbegrenzung durch Gebäude, Grundstücksmauern usw.) und äußeren Leitlinien (Bordsteinkante) die wichtigsten Orientierungselemente für Blinde. Innerhalb dieser Leitlinien liegt der Gehwegbereich, der möglichst hindernisfrei gestaltet sein soll.
Für die Orientierung im übrigen Verkehrsraum sind für Blinde und Sehbehinderte tastbare Bodenmarkierungen in die jeweiligen Bodenstrukturen einzuarbeiten. Diese Bodenindikatoren, zumeist aus Rillen-, Noppen- oder Rippenplatten zusammengefügt, sind optisch und taktil kontrastreich und ermöglichen es Blinden und Sehbehinderten, sich durch Pendel- und Aufsetzbewegungen des Langstocks eine Orientierung zu verschaffen.
Die Verwendung dieser Bodenelemente gestattet es, Leit- und Orientierungssysteme zusam-menzusetzen, die aus Leitstreifen (LS), Aufmerksamkeitsfeldern (AMF), Abzweigfeldern (AZF), Richtungsfeldern (RF), Sperrfeldern (SF) sowie Auffindestreifen (AF) bestehen und Blinden bzw. Sehbehinderten Veränderungen des baulichen oder verkehrlichen Umfeldes signalisieren. Hierzu zählen Treppenantritte, Überquerungsstellen, Gebäudeeingänge, Aufzüge, Bus- und Straßenbahnhaltestellen, Informationseinrichtungen und weitere Ausstattungselemente im Straßenraum.
An Überquerungsstellen im Zuge von innerstädtischen Wegenetzen sind mobilitäts- eingeschränkte Personen in ganz besonderem Maße auf den Schutz durch Lichtsignalanlagen (LSA) angewiesen.
Insbesondere für Blinde und Sehbehinderte soll das optische LSA-Signal durch akustische und taktile Signalgeber nach DIN 32981 ergänzt werden. Akustische Signalgeber ermöglichen durch Aussenden eines Auffindesignals ("Tacker") das Auffinden der Fußgängerfurt einschließlich des Signalgebers mit Anforderungstaster und taktilen Informationen. Das akustische Freigabesignal stellt ein geradliniges Überqueren der Straße in angemessener Gehgeschwindigkeit sicher.
Bei der Errichtung einer LSA sind folgende Aspekte zu berücksichtigen (H BVA 2011):
- Mobilitätsbehinderte Personen können einen höheren Zeitbedarf bei der Überquerung der Fahrbahn benötigen. Entsprechend ist die Freigabezeit zu bemessen.
- Das akustische Freigabesignal übermittelt die Freigabezeit, dient als Zielorientierung und muss deshalb bis zur Fahrbahnmitte zu hören sein.
- Taktile Signalgeber sollten akustische Freigabesignale lediglich ergänzen.
- An dem Anforderungstaster können zusätzliche Informationen für Blinde zum Beispiel über Gehrichtung, Mittelinsel und andere gegeben werden.
- An Kreuzungen und Einmündungen, die häufig von seh- oder gehbehinderten Personen überquert werden, ist auf eine Grünpfeilregelung aus Gründen der Verkehrssicherheit zu verzichten.