Mobilitätsdatengesetz
Erstellt am: 19.11.2024 | Stand des Wissens: 19.11.2024
Synthesebericht gehört zu:
Die zweckgebundene und zielführende Nutzung von Daten birgt enorme Effizienz- und Verbesserungspotenziale, insbesondere im Bereich der Mobilität. Deshalb plante die deutsche Bundesregierung bis November 2024 die Schaffung eines rechtlichen Rahmens, der den Zugang zu Mobilitätsdaten erleichtern und den Datenaustausch zwischen den beteiligten Akteuren regeln soll. Im Jahr 2024 sollte ein Mobilitätsdatengesetz in Deutschland verabschiedet werden, das in Zusammenarbeit mit Stakeholdern aus Wirtschaft, Zivilgesellschaft und Wissenschaft erarbeitet wurde [BMDV22p]. Auf diese Weise wurde ergebnisoffen mit den beteiligten Interessensgruppen über die Inhalte und Ziele des Mobilitätsdatengesetzes diskutiert. Das Mobilitätsdatengesetz soll einen rechtlichen Rahmen für den Austausch und die Nutzung von Mobilitätsdaten schaffen. Die bisherigen Anpassungen des Personenbeförderungsgesetzes und die aktuelle Mobilitätsdatenverordnung können als die Vorläufer für das geplante Mobilitätsdatengesetz betrachtet werden. Das Bundeskabinett hatte den Entwurf zwar Anfang Oktober 2024 verabschiedet, doch durch das vorzeitige Ende der Regierungskoalition wurde das Mobilitätsdatengesetz gestoppt.
In Abbildung 1 ist das grundsätzliche Konzept bezüglich der Verteilung und Nutzung von Mobilitätsdaten dargestellt.
![Abb. 1: Das Konzept für die Verteilung und Nutzung von Mobilitätsdaten [Eintrag-Id:573020] Mobilithek.png](/servlet/is/587521/Mobilithek.png)
Durch die Änderungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) wurden bereits erste Schritte für eine nachhaltige und effiziente Mobilität geleistet. Die Anpassungen des PBefG Anfang August 2021 haben erstmals eine Rechtsgrundlage für digitale Mobilitätsdienstleister und Geschäftsmodelle wie die Vermittlung von Fahrten per App geschaffen. Besonders bedeutend für die zielgerichtete Steuerung des Verkehrs ist dabei die Bereitstellungspflicht von Mobilitätsdaten durch die Verkehrsunternehmen und Vermittler von Beförderungsdienstleistungen [BMJ23]. Seit dem 1. Januar 2022 gilt die Pflicht zur Bereitstellung von statischen Daten (zum Beispiel Kontaktdaten des Anbieters und Routen) im Linien- und Gelegenheitsverkehr und seit dem 1. Juli 2022 muss der Zugang zu allen Echtzeitdaten (zum Beispiel voraussichtliche Abfahrtszeiten und Ausfälle) gewährleistet sein. Die Übersicht über die Echtzeitdaten soll das Verkehrsangebot transparenter gestalten, wodurch die Attraktivität von öffentlichen Verkehrsmitteln im Vergleich zum Individualverkehr gesteigert werden soll [BMDV22q].
Die am 20. Oktober 2021 erlassene Mobilitätsdatenverordnung regelt die durch das PBefG begründete Pflicht zur Bereitstellung von Mobilitätsdaten. Sie bildet den Vorläufer und die Grundlage für das Mobilitätsdatengesetz. In der Mobilitätsdatenverordnung wird die Sammlung und Weitergabe der Daten über einen zentralen nationalen Zugangspunkt festgelegt [BMJ23a]. Der zentrale Zugangspunkt ist die Mobilithek, die am 1. Juli 2022 das Open-Data-Portal mCLOUD und den Mobilitätsdatenmarktplatz abgelöst hat. Mit der neuen Datenplattform sollen Mobilitätsdaten transparent, sicher und frei geteilt werden können. In diesem zentralen Datenvermittlungssystem werden beispielsweise Fahrplandaten, Verkehrsinformationen in Echtzeit oder Standorte von Leihfahrrädern gesammelt. Zum Beispiel könnten Mobilitätsdienstleister solche Daten als Informationsangebot an ihre Kunden weitergegeben [BMDV22r].