Eignung der Finanzierungsquellen hinsichtlich unerwünschter Verdrängungseffekte
Erstellt am: 20.08.2024 | Stand des Wissens: 22.08.2024
Synthesebericht gehört zu:
Bei den Verkehrssteuern treten unerwünschte Nebeneffekte vor allem durch die verstärkte Nutzung des sogenannten Dienstwagenprivilegs auf. Unter den Dienstwagen finden sich häufig Pkw höherer Fahrzeugklassen mit höherem Verbrauch. Zwar sind die wachsenden Anteile an Hybridfahrzeugen zu beachten, doch zeigt die Praxis, dass die Batterie wenig extern geladen und vorzugsweise auf Geschäftskosten getankt wird. Dies wird vor allem von Umweltorganisationen angeführt [GrCi21]. Dagegen sieht der Verband der Automobilindustrie den Dienstwagen als wichtigen Treiber der Mobilitätswende [VDA24].
Bei der Energiesteuer sind Umgehungen durch Tanken im Ausland möglich. Dies betrifft den grenznahen Kfz-Verkehr und den Tourismus. Für den internationalen Lkw-Verkehr sind die Preisunterschiede bei Dieselkraftstoff zu Ländern wie Luxemburg, Polen oder Tschechien sehr relevant, weil auf diesem Markt mit geringen Margen operiert wird. So versorgen in Luxemburg rund 200 Tankstellen die Treibstoffnachfrage, während dies in Düsseldorf bei ähnlicher Einwohnerzahl nur 80 sind. Am Standort Luxemburg-Berchem befindet sich die größte Tankstelle der Welt [edit24].
Bei Gebührenlösungen sind vor allem Vollständigkeit und Differenzierung entscheidend für die Art und den Umfang von Ausweichbewegungen. Dies bezieht sich auf das Straßennetz und auf die betroffenen Nutzerkategorien. In Deutschland werden Nutzungsgebühren nur auf den Bundesfernstraßen erhoben. Dies kann zu Ausweichfahrten in das nachgeordnete Netz der Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen führen. Während Fernfahrten mit schweren Lkw in geringem Maße solche Ausweichmöglichkeiten nutzen, weil die entstehenden Zeitverluste eine Just-in-Time-Belieferung erschweren, kann es bei Fahrten mit leichteren Lkw ab 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse (t tzGm) im Kurz- und Mittelstreckenverkehr zu Verdrängungen in das nachgeordnete Netz kommen. Die vor der Einführung des 3,5-t-tzGm-Limits beobachteten Verlagerungen von Transporten von mautpflichtigen Lkw auf nicht mautpflichtige (unterhalb von 7,5 t tzGm) spielen dagegen keine Rolle mehr.
Dafür üben die Ausnahmen für Handwerksfahrzeuge Anreize aus, die Art des Betriebes der Ausnahmeregelung anzupassen. So gilt die Ausnahmeregelung nicht für gewerbliche Transporte, Werkstatt- oder Überführungsfahrten. Bei gemischten Fahrten zählt der überwiegende Zweck der Fahrt. Der Garten- und Landschaftsbau sowie der regionale Handel ist bei den Ausnahmen nicht enthalten. Trotz solcher rechtlichen Grauzonen wird der Anreiz zu Umfirmierungen als gering eingeschätzt.