Flugzeuglärmvorschriften
Erstellt am: 29.07.2004 | Stand des Wissens: 21.02.2024
Ansprechperson
IKEM - Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität e.V.
Bei der Zulassung von Flugzeugen muss der Nachweis geführt werden, dass das Luftfahrzeugmuster nicht die geltenden Lärmgrenzwerte überschreitet. Als erstes hat die amerikanische Luftfahrtbehörde Federal Aviation Administration (FAA) mit der Federal Acquisition Regulation (FAR) Part 36 im Jahr 1971 eine Vorschrift zur Begrenzung des maximalen Startlärms geschaffen.
International wurden die Lärmvorschriften nach der Einführung der ersten Generation von Strahlflugzeugen durch die Richtlinien der internationalen Zivilluftfahrtorganisation (International Civil Aviation Organisation, ICAO) geregelt. Diese Maßgaben wurden von den Mitgliedsstaaten in die nationale Gesetzgebung übernommen. Die Standards beziehen sich auf die Lärmentwicklung der Flugzeugtriebwerke an festgesetzten Start-, Lande- und Überflugmesspunkten (sogenannter LTO-Zyklus, engl.: Land/Take-off-Cycle) und werden in Dezibel gemessen. Festgelegte Größen dürfen hier nicht überschritten werden. In Tabellenwerken sind die erfassten Lärmwerte ausgeführt, die dann als Grundlage für die Bestimmung der Lärmzulassungskategorien oder für die Festlegung von Landegebühren herangezogen werden können [AC36-1H].
Die geforderten Grenzwerte wurden immer weiter verschärft, nachdem ersichtlich wurde, dass durch technische Neuerungen Lärmminderungen herbeigeführt werden können. Zur Unterscheidung verschiedener Lärmklassen wurden festgelegte Kapitel, sogenannte Chapter (beziehungsweise US-amerikanisch: Stages) eingeführt. In Europa wurden die nationalen Bestimmungen durch die Joint Aviation Authorities (JAA) weitestgehend angeglichen und seit Inkrafttreten der European Aviation Safety Agency (EASA) durch Selbige geregelt.
Das Luftfahrt-Bundesamt erteilt für in Deutschland registrierte Luftfahrzeuge Lärmzeugnisse, wenn die Lärmgrenzwerte nach den Lärmschutzforderungen für Luftfahrzeuge eingehalten werden. Vorgesehen ist die Erteilung für Flugzeuge mit Strahlturbinenantrieb, Propellerflugzeuge über 5,7 Tonnen beziehungsweis 9 Tonnen Starthöchstmasse beziehungsweise für Motorsegler und Propellerflugzeuge bis 9.000 Kilogramm [LBA99a].
Die Daten, Betriebsgrenzen und Ausrüstung der Luftfahrzeuge sind durch einen Luftfahrttechnischen Betrieb zu bestätigen. Das Lärmzeugnis verliert bei Änderungen am Flugzeug, die einen Einfluss auf die Lärmerzeugung haben, seine Gültigkeit. Außerdem ist das Mitführen des Zeugnisses für Luftfahrzeuge mit Strahlturbinenantrieb nach der Luftverkehrs-Ordnung vorgesehen.
International wurden die Lärmvorschriften nach der Einführung der ersten Generation von Strahlflugzeugen durch die Richtlinien der internationalen Zivilluftfahrtorganisation (International Civil Aviation Organisation, ICAO) geregelt. Diese Maßgaben wurden von den Mitgliedsstaaten in die nationale Gesetzgebung übernommen. Die Standards beziehen sich auf die Lärmentwicklung der Flugzeugtriebwerke an festgesetzten Start-, Lande- und Überflugmesspunkten (sogenannter LTO-Zyklus, engl.: Land/Take-off-Cycle) und werden in Dezibel gemessen. Festgelegte Größen dürfen hier nicht überschritten werden. In Tabellenwerken sind die erfassten Lärmwerte ausgeführt, die dann als Grundlage für die Bestimmung der Lärmzulassungskategorien oder für die Festlegung von Landegebühren herangezogen werden können [AC36-1H].
Die geforderten Grenzwerte wurden immer weiter verschärft, nachdem ersichtlich wurde, dass durch technische Neuerungen Lärmminderungen herbeigeführt werden können. Zur Unterscheidung verschiedener Lärmklassen wurden festgelegte Kapitel, sogenannte Chapter (beziehungsweise US-amerikanisch: Stages) eingeführt. In Europa wurden die nationalen Bestimmungen durch die Joint Aviation Authorities (JAA) weitestgehend angeglichen und seit Inkrafttreten der European Aviation Safety Agency (EASA) durch Selbige geregelt.
Das Luftfahrt-Bundesamt erteilt für in Deutschland registrierte Luftfahrzeuge Lärmzeugnisse, wenn die Lärmgrenzwerte nach den Lärmschutzforderungen für Luftfahrzeuge eingehalten werden. Vorgesehen ist die Erteilung für Flugzeuge mit Strahlturbinenantrieb, Propellerflugzeuge über 5,7 Tonnen beziehungsweis 9 Tonnen Starthöchstmasse beziehungsweise für Motorsegler und Propellerflugzeuge bis 9.000 Kilogramm [LBA99a].
Die Daten, Betriebsgrenzen und Ausrüstung der Luftfahrzeuge sind durch einen Luftfahrttechnischen Betrieb zu bestätigen. Das Lärmzeugnis verliert bei Änderungen am Flugzeug, die einen Einfluss auf die Lärmerzeugung haben, seine Gültigkeit. Außerdem ist das Mitführen des Zeugnisses für Luftfahrzeuge mit Strahlturbinenantrieb nach der Luftverkehrs-Ordnung vorgesehen.