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Lärmschutzbereiche für die Umgebung von Flughäfen

Erstellt am: 13.07.2004 | Stand des Wissens: 04.07.2023
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
IKEM - Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität e.V.

Für die Umgebung von Flughäfen werden Lärmschutzbereiche festgelegt. In Deutschland wird der Lärmschutzbereich mit dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FlugLärmG) nach dem Maße der Lärmbelastung in zwei Schutzzonen, eine für den Tag und eine Schutzzone für die Nacht, unterteilt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Berechnungsmethode für die Ermittlung der Lärmbelastung zu regeln.

Der äquivalente Dauerschallpegel wird für die Schutzzonen am Tag und die der Nacht berechnet. Für die Schutzzone der Nacht wird zudem der maximale Dauerschallpegel bestimmt. Dieser wird aus dem Mittelwert über die sechs verkehrsreichsten Monate des Prognosejahres berechnet:
  • Neue oder wesentlich baulich erweiterte zivile Flugplätze nach §2 [FluLärmG]:
    Tag-Schutzzone 1: LAeq Tag = 60 Dezibell (dB) (A)
    Tag-Schutzzone 2: LAeq Tag = 55 dB(A)
    Nacht-Schutzzone: Äquivalenter Dauerschallpegel Nacht (LAeq Nacht) = 50 dB(A) und maximaler Dauerschallpegel = 6 mal 53 dB(A)
  • Bestehende zivile Flugplätze nach §2 [FluLärmG]:
    Tag-Schutzzone 1: LAeq Tag Tag = 65 dB(A)
    Tag-Schutzzone 2: LAeq Tag = 60 dB(A)
    Nacht-Schutzzone: LAeq Nacht = 55 dB(A) und maximaler Dauerschallpegel (LAmax) = 6 mal 57 dB(A)
  • Neue und wesentlich baulich erweiterte militärische Flugplätze nach §2 [FluLärmG]:
    Tag-Schutzzone 1: LAeq Tag = 63 dB(A)
    Tag-Schutzzone 2: LAeq Tag = 58 dB(A)
    Nacht-Schutzzone: LAeq Nacht = 50 dB(A) und LAmax =6 mal 53 dB(A)
  • Bestehende militärische Flugplätze nach §2 [FluLärmG]:
    Tag-Schutzzone 1: LAeq Tag = 68 dB(A)
    Tag-Schutzzone 2: LAeq Tag = 63 dB(A)
    Nacht-Schutzzone: LAeq Nacht = 55 dB(A) und LAmax = 6 mal 57 dB(A)
Bedeutung für das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
Die wesentliche Bedeutung des Lärmschutzbereiches ist darin zu sehen, dass in diesen Gebieten lautFluLärmG, Bauverbote für Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime und Schulen bestehen. In der Schutzzone 1 dürfen zudem keine Wohnungen errichtet werden.
Außerdem ist die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen in den Lärmschutzbereichen vorgesehen. Ansprüche von den Flughafenanwohnern bestehen, wenn durch An- und Abflüge im Inneren der Wohnung bei geschlossenen Fenstern ein Einzelschallpegel von 55 dB(A) überschritten wird. Die Schallschutzmaßnahmen werden von den Flughafengesellschaften finanziert. [MUC01]
Ansprechpartner
IKEM - Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität e.V.
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Emissionen im Luftverkehr (Stand des Wissens: 14.07.2023)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?20489
Literatur
[DoHe94] Matschat, K.; , Müller, E.-A.;, Obermeier, F.;, Dobrzynski , Werner , Dr., Heller, H., Dr.-Ing., Neuwerth , Günther, Dr.-Ing., Schultz, K.-J., Dr-Ing., Splettstoesser, Wolf, Dr-Ing. Fluglärm, veröffentlicht in Taschenbuch der Technischen Akustik , Ausgabe/Auflage 2. Auflage, Springer-Verlag / Berlin, Heidelberg, 1994, ISBN/ISSN ISBN 3-540-54473-9
[IsSc00] Isermann, Ullrich, Dr. rer. nat., Schmid, Rainer, Dr. rer. nat. Bewertung und Berechnung von Fluglärm , DLR Bibliotheks- und Informationswesen 51170 Köln, 2000/06/21, ISBN/ISSN ISSN 1434-8454
[MUC01] k.A. Umweltschutz am Flughafen München, 2001/06
[OeBe99] Guski, Rainer, Prof. Dr.; , Schon, Hartmut, Dipl.-Ing.; , Beckert, Christian, Dr.; , Sommer, Karsten; , Vielhaus, Ewald; , Wildanger, Renate, Dr. med.; , Brunier, Johann; , Beckenbauer, Thomas, Dr.; , Schreiber, Ludwig, Prof. Dr.; , Heer, Hermann Josef, Dipl.-Ing.; , Müller, Richard; , Günther, Helga, Dr. med.; , Born, Wolfgang, Dipl.-Ing.; , Meier, Monika, Dipl.-Ing.; , Breidenbach, Helmut, Dipl.-Oek.; , Beckers, Joachim Hans, Dipl.-Ing., Jacob, Heinrich G., Prof. Dr.-Ing., Oeser, Kurt, Prof. Dr.-Ing. E. h. Fluglärm 2000 - 40 Jahre Fluglärmbekämpfung Forderungen und Ausblick, Springer-VDI-Verlag / Düsseldorf, 1999, ISBN/ISSN ISBN 3-9806286-7-1
Rechtsvorschriften
[FluLärmG] Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG)
Glossar
dB(A) Messgröße des A-bewerteten Schalldruckpegels zur Bestimmung von Geräuschpegeln. Die dB-Skala ist logarithmisch aufgebaut, d. h. eine Verdoppelung der Lärmintensität führt zu einer Erhöhung um 3 dB. Das menschliche Ohr empfindet eine Erhöhung um 10 dB als Verdoppelung der Lautstärke. Hierzu ist eine Schallintensitätsverzehnfachung erforderlich. Der Zusatz "(A)" gibt an, dass dem betreffenden Messergebnis die standardisierte A-Berwertungskurve zugrunde liegt. Sie berücksichtigt einen nichtlinearen frequenz- und pegelabhängigen Zusammenhang zwischen subjektiv wahrgenommenem Läutstärkepegel und vorliegendem Schalldruckpegel. So empfindet das menschliche Gehör bspw. mittlere Frequenzen im Vergleich zu niedrigen Frequenzgängen als wesentlich lauter, weshalb die Einheit dB(A) entsprechende Tonhöhen stärker gewichtet. Ein gesundes Ohr kann bereits einen Schalldruck von 0 dB (A) wahrnehmen (Hörschwelle), bei Werten über 120 dB (A) wird die Geräuschbelastung unerträglich laut (Schmerzgrenze). Eine Langzeiteinwirkung von über 85 dB(A) zieht u. U. dauerhafte Gehörschäden nach sich.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?95800

Gedruckt am Sonntag, 28. April 2024 13:56:29