Flugsicherung
Erstellt am: 17.05.2004 | Stand des Wissens: 31.08.2018
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike
Im Grundsatz handelt es sich bei der Flugsicherung um die Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe. Dennoch wurde in einigen europäischen Ländern eine (Teil-) Privatisierung der Flugsicherungsunternehmen vollzogen. Seit Januar 1993 ist auch die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) ein privatrechtlich geführtes Unternehmen.
Unter Flugsicherung sind die Organisation (Flugsicherungsdienste = Gesamtheit der zur Sicherheit des Flugverkehrs dienenden Tätigkeiten) und die Maßnahmen (Lenkung und Sicherung des Luftverkehrs) zur Gewährleistung der Sicherheit im Luftverkehr zu verstehen. Dies ist international im Rahmen der Vereinbarungen des Weltverbandes des Luftverkehrs (International Civil Aviation Organization, ICAO) geregelt. Sowohl von der Verkehrsluftfahrt (Linienflüge), der Privatluftfahrt (Allgemeine Luftfahrt) als auch dem militärischen Luftverkehr werden die Dienste der Flugsicherung in Anspruch genommen [Bach05].
Zu den Zuständigkeiten der Flugsicherungsdienstleister zählen die Durchführung des Flugverkehrskontrolldienstes und die Festlegung der Luftraum- beziehungsweise Routenstruktur sowie der An- und Abflugverfahren für alle Bereiche des zivilen Luftverkehrs. Das Luftfahrtdatenmanagement umfasst die Publikation aller relevanten Daten für den Flugverkehr in der Aeronautical Information Publication (AIP) und die Verbreitung aktueller Mitteilungen, der so genannten Nachrichten für Luftfahrer (NfL, englisch: NOTAM-Notices to Airmen) über Veränderungen und Beschränkungen im Luftraum.
Die Infrastruktur für den Luftverkehr wird durch die Definition von Flugverkehrsstrecken und den dazu notwendigen Funknavigations- und Überwachungsmitteln bestimmt. Sie werden von einem Flugsicherungsunternehmen bereitgehalten und dienen der Kontrolle und Führung des Instrumentenflugverkehrs im Luftraum. Zu den wichtigsten Funknavigationsmitteln zählen die Funkfeuer sowie das Leitstrahlverfahren zur Anflugführung. Die Überwachung wird durch Radaranlagentechnik am Boden und die Verwendung von Sekundärradarantwortgeräten an Bord der Flugzeuge vollzogen [Mens14].
Die Richtlinien der ICAO zu den Betriebsdiensten der Flugsicherung besitzen empfehlenden Charakter. Auf nationaler Ebene haben neben den nachfolgenden Gesetzen und Verordnungen die vom DFS erlassenen Betriebsanweisungen regelnden Einfluss. Die rechtliche Grundlage bilden:
Unter Flugsicherung sind die Organisation (Flugsicherungsdienste = Gesamtheit der zur Sicherheit des Flugverkehrs dienenden Tätigkeiten) und die Maßnahmen (Lenkung und Sicherung des Luftverkehrs) zur Gewährleistung der Sicherheit im Luftverkehr zu verstehen. Dies ist international im Rahmen der Vereinbarungen des Weltverbandes des Luftverkehrs (International Civil Aviation Organization, ICAO) geregelt. Sowohl von der Verkehrsluftfahrt (Linienflüge), der Privatluftfahrt (Allgemeine Luftfahrt) als auch dem militärischen Luftverkehr werden die Dienste der Flugsicherung in Anspruch genommen [Bach05].
Zu den Zuständigkeiten der Flugsicherungsdienstleister zählen die Durchführung des Flugverkehrskontrolldienstes und die Festlegung der Luftraum- beziehungsweise Routenstruktur sowie der An- und Abflugverfahren für alle Bereiche des zivilen Luftverkehrs. Das Luftfahrtdatenmanagement umfasst die Publikation aller relevanten Daten für den Flugverkehr in der Aeronautical Information Publication (AIP) und die Verbreitung aktueller Mitteilungen, der so genannten Nachrichten für Luftfahrer (NfL, englisch: NOTAM-Notices to Airmen) über Veränderungen und Beschränkungen im Luftraum.
Die Infrastruktur für den Luftverkehr wird durch die Definition von Flugverkehrsstrecken und den dazu notwendigen Funknavigations- und Überwachungsmitteln bestimmt. Sie werden von einem Flugsicherungsunternehmen bereitgehalten und dienen der Kontrolle und Führung des Instrumentenflugverkehrs im Luftraum. Zu den wichtigsten Funknavigationsmitteln zählen die Funkfeuer sowie das Leitstrahlverfahren zur Anflugführung. Die Überwachung wird durch Radaranlagentechnik am Boden und die Verwendung von Sekundärradarantwortgeräten an Bord der Flugzeuge vollzogen [Mens14].
Die Richtlinien der ICAO zu den Betriebsdiensten der Flugsicherung besitzen empfehlenden Charakter. Auf nationaler Ebene haben neben den nachfolgenden Gesetzen und Verordnungen die vom DFS erlassenen Betriebsanweisungen regelnden Einfluss. Die rechtliche Grundlage bilden:
- Luftverkehrsgesetz (LuftVG), 5. Unterabschnitt Flughafenkoordinierung, Flugsicherung, Flugwetterdienst: §27c LuftVG [LuftVGa],
- Gesetz über die Errichtung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung [BAFG],
- Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung [BAFlSBAÜbnG],
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen [Fehler in 'zlise'-Referenz: falsche Kategorie des Zieleintrags],
- Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung [FSDurchführungsV],
- Verordnung über Art, Umfang, Beschaffenheit, Zulassung, Kennzeichnung und Betrieb von Anlagen und Geräten für die Flugsicherung [FSMusterzulV],
- Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge [FSAVa],
- Verordnung über die Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug [FSAAKV],
- Verordnung über die Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme von Streckennavigations-Diensten und Streckennavigations-Einrichtungen der Flugsicherung [FSStrKVb],
- Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung [FSPersAVa],
- Verordnung zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens [FS-AuftragsVa].