ÖPNV-gerechte Verkehrsberuhigung
Erstellt am: 04.05.2004 | Stand des Wissens: 13.09.2023
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
Institut für Mobilitäts- und Stadtplanung, Universität Duisburg-Essen, Prof. Dr.-Ing. Dirk Wittowsky
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike
Um den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) durch die Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen, sei es durch bauliche oder durch straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen, in seiner Qualität nicht zu beeinträchtigen oder ihn aus diesen Gebieten zu verdrängen, sind an dessen Führung durch diese Gebiete bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
So sollte beispielsweise zur Gewährleistung einer hohen Erschließungsqualität der Innenstadtbereiche nach Möglichkeit nicht auf eine Führung des ÖPNV durch Fußgängerzonen verzichtet werden [FGSV93b, VÖV90].
Hierbei lassen sich zwei unterschiedliche Varianten unterscheiden:
So sollte beispielsweise zur Gewährleistung einer hohen Erschließungsqualität der Innenstadtbereiche nach Möglichkeit nicht auf eine Führung des ÖPNV durch Fußgängerzonen verzichtet werden [FGSV93b, VÖV90].
Hierbei lassen sich zwei unterschiedliche Varianten unterscheiden:
- Führung der Straßenbahnen und/oder des Busses im Zuge der Fußgängerstraße,
- Kreuzen des Fußgängerbereiches mit Straßenbahn und Bus im Zuge allgemeiner Verkehrsstraßen, die den Fußgängerbereich unterbrechen.
Die von öffentlichen Verkehrsmitteln durchfahrenen Fußgängerbereiche sollten möglichst kurz sein. Daneben ist die Fahrgasse gegenüber der restlichen Fläche deutlich kenntlich zu gestalten [FGSV93b].
Bei der ÖPNV-Führung durch Bereiche mit einer Zonengeschwindigkeitsbegrenzung (z. B. Tempo-30-Zone) ist unter anderem darauf zu achten, dass eine möglichst hohe Qualität des ÖPNV gewährleistet bleibt. Kern dabei ist, dass eine Zonengeschwindigkeitsreduktion zu keinem Verdrängungseffekt des ÖPNV aus diesen Gebieten führen darf. Wird ÖPNV durch Tempo-30-Zonen geführt, so sollte Folgendes beachtet werden [RASt06, EAÖ13, FGSV93b]:
Bei der ÖPNV-Führung durch Bereiche mit einer Zonengeschwindigkeitsbegrenzung (z. B. Tempo-30-Zone) ist unter anderem darauf zu achten, dass eine möglichst hohe Qualität des ÖPNV gewährleistet bleibt. Kern dabei ist, dass eine Zonengeschwindigkeitsreduktion zu keinem Verdrängungseffekt des ÖPNV aus diesen Gebieten führen darf. Wird ÖPNV durch Tempo-30-Zonen geführt, so sollte Folgendes beachtet werden [RASt06, EAÖ13, FGSV93b]:
- Die Linienabschnitte, die durch Tempo-30-Zonen führen, sind möglichst kurz zu halten. Hierdurch wird ermöglicht, dass Pufferzeiten im Fahrplan etwaige Reisezeitverlängerungen kompensieren. Fielen Reisezeitverluste in größerem Ausmaß an, ließen sich diese nur durch zusätzlichen Personal- und Fahrzeugeinsatz ausgleichen, was vor dem Hintergrund des steigenden Kostendruckes vielfach nicht mehr realisierbar ist.
- Straßen mit Linienbusverkehr sollten Vorfahrtstraßen sein. "Rechts-vor-Links-Regelungen" führen für den straßengebundenen ÖPNV neben Komforteinbußen auch zu Reisezeitverlängerungen. Daneben kann die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden.
- Auch in Tempo-30-Zonen soll die Fahrbahnbreite für Busse im Zweirichtungsbetrieb grundsätzlich 6,50 m betragen.
Die mit der Geschwindigkeitsreduktion einhergehenden Steigerungen der Sicherheit und Umfeldqualität sind wesentliche Ziele der Einrichtung von Zonen-Geschwindigkeitsbegrenzungen.
Durch Zufahrtsbeschränkungen und Netzmodifikationen (Diagonalsperren) entstehen Erschließungsschleifen, die eine komplette Durchfahrt durch ein Gebiet für den MIV verhindern (Fernhalten von gebietsfremdem Verkehr). Dem ÖPNV sollte in diesen Fällen Ausnahmen eingeräumt werden. Eine kostengünstige Variante stellt hierbei das Aufstellen von Zusatzschildern dar. Werden Zufahrtsbeschränkungen in Form von Verkehrszeichen realisiert, sollte die Durchfahrt für den ÖPNV durch eine Zusatzbeschilderung (zum Beispiel "Linienverkehr frei") ermöglicht werden. Hierdurch wird die zentrale Erschließung von zum Beispiel Wohngebieten erhalten [FGSV93b].
Im Falle einer unzureichenden oder keiner Kontrolle ist von einem Missbrauch seitens des MIV auszugehen. Daher empfiehlt es sich, dem Busverkehr in Form von Busschleusen eine Durchfahrt zu gewähren. Hierunter versteht man die Einrichtung von zwei parallel verlaufenden Beton-Fahrbahnstreifen, die in einem der Spurweite von Omnibussen entsprechendem Abstand angeordnet sind. Vorstellbar sind daneben von dem Bus auslösbare Schranken oder Sperrpfosten, die allerdings in den meisten Fällen aus Kostengründen nicht zum Einsatz kommen dürften [FGSV93b].
Im Fall der Einrichtung von Schranken ist Folgendes zu beachten:
Durch Zufahrtsbeschränkungen und Netzmodifikationen (Diagonalsperren) entstehen Erschließungsschleifen, die eine komplette Durchfahrt durch ein Gebiet für den MIV verhindern (Fernhalten von gebietsfremdem Verkehr). Dem ÖPNV sollte in diesen Fällen Ausnahmen eingeräumt werden. Eine kostengünstige Variante stellt hierbei das Aufstellen von Zusatzschildern dar. Werden Zufahrtsbeschränkungen in Form von Verkehrszeichen realisiert, sollte die Durchfahrt für den ÖPNV durch eine Zusatzbeschilderung (zum Beispiel "Linienverkehr frei") ermöglicht werden. Hierdurch wird die zentrale Erschließung von zum Beispiel Wohngebieten erhalten [FGSV93b].
Im Falle einer unzureichenden oder keiner Kontrolle ist von einem Missbrauch seitens des MIV auszugehen. Daher empfiehlt es sich, dem Busverkehr in Form von Busschleusen eine Durchfahrt zu gewähren. Hierunter versteht man die Einrichtung von zwei parallel verlaufenden Beton-Fahrbahnstreifen, die in einem der Spurweite von Omnibussen entsprechendem Abstand angeordnet sind. Vorstellbar sind daneben von dem Bus auslösbare Schranken oder Sperrpfosten, die allerdings in den meisten Fällen aus Kostengründen nicht zum Einsatz kommen dürften [FGSV93b].
Im Fall der Einrichtung von Schranken ist Folgendes zu beachten:
- Die Ansteuerung durch den Bus muss automatisch und störungsfrei erfolgen.
- Im Fall einer defekten Schranke muss ein manuelles Öffnen und Schließen durch den Busfahrer möglich sein.
- Rettungsdienste müssen Schranken oder Poller ebenfalls ohne größere Verzögerungen öffnen können.
- Für Radfahrende und zu Fuß Gehende ist ein ungehindertes Passieren offen zu halten.
Wenn Versätze in einem verkehrsberuhigten Bereich vorgesehen werden, so sollten diese großzügige, übersichtlich und in großen Abständen angeordnet sein, so dass eine Behinderung des ÖPNV nicht gegeben ist. Es ist allerdings zu beachten, dass auf die große Flächeninanspruchnahme des Busses ausgelegte Versätze keine geschwindigkeitsreduzierende Wirkung auf den MIV besitzen, so dass im Erschließungsnetz zusätzliche Maßnahmen eingeplant werden müssen.
Zweckmäßig für den Linienverkehr ist es, Versätze in Bereichen anzuordnen, in denen der Bus ohnehin langsam fahren muss. Hierzu gehören vor allem Haltestellenbereiche. Ferner besteht die Möglichkeit, die Haltestelle zur Schaffung eines Versatzes heranzuziehen und so auszubilden, dass der Bus geradeaus und ungehindert die Haltestelle anfahren kann, während der Individualverkehr (IV) eine entsprechende Verschwenkung fahren muss [FGSV93b]. Generell gilt in verkehrsberuhigten Bereichen, dass aus Gründen der ÖPNV-Bevorrechtigung sowie wegen einer möglichst sicheren und fahrgastfreundlichen Haltestellengestaltung ausschließlich Haltestellenkaps zum Einsatz kommen sollten. Diese Variante ermöglicht im Gegensatz zu Busbuchten ein Heranfahren des Fahrzeugs, ohne die Fahrspur nennenswert verlassen zu müssen, so dass das Fahrzeug parallel zur Haltestellenkante zum Stehen kommt [FGSV93b].
Zweckmäßig für den Linienverkehr ist es, Versätze in Bereichen anzuordnen, in denen der Bus ohnehin langsam fahren muss. Hierzu gehören vor allem Haltestellenbereiche. Ferner besteht die Möglichkeit, die Haltestelle zur Schaffung eines Versatzes heranzuziehen und so auszubilden, dass der Bus geradeaus und ungehindert die Haltestelle anfahren kann, während der Individualverkehr (IV) eine entsprechende Verschwenkung fahren muss [FGSV93b]. Generell gilt in verkehrsberuhigten Bereichen, dass aus Gründen der ÖPNV-Bevorrechtigung sowie wegen einer möglichst sicheren und fahrgastfreundlichen Haltestellengestaltung ausschließlich Haltestellenkaps zum Einsatz kommen sollten. Diese Variante ermöglicht im Gegensatz zu Busbuchten ein Heranfahren des Fahrzeugs, ohne die Fahrspur nennenswert verlassen zu müssen, so dass das Fahrzeug parallel zur Haltestellenkante zum Stehen kommt [FGSV93b].