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Quer- und Diagonalsperren

Erstellt am: 04.05.2004 | Stand des Wissens: 13.09.2023
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
Institut für Mobilitäts- und Stadtplanung, Universität Duisburg-Essen, Prof. Dr.-Ing. Dirk Wittowsky
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike

Insbesondere zur Vermeidung von gebietsfremdem Verkehr (Durchgangsverkehr oder Schleichverkehr) können vor allem in Wohngebieten, wo allein geschwindigkeitsdämpfende Maßnahmen wenig Wirkung zeigen, an entsprechenden Stellen Sperren angeordnet werden. Durch Sperren werden vorher durchlaufende Straßenzüge in Stich- oder Schleifenstraßen umgewandelt. Die Wirkungsweise der Sperren besteht in der Reduktion der Verkehrslast und, je nach örtlichen Bedingungen, ggf. auch der Geschwindigkeit.
Ein Nachteil von Sperren ist die Erschwerung der Orientierung im Netz und damit erzwungene Umwegfahrten. Dieser Nachteil kann jedoch durch entsprechende Beschilderungen bei Einfahrt in die Straße beziehungsweise in das Stadtviertel ausgeglichen werden. Sperren sollten nur eingesetzt werden, wenn die Zielerreichung mit anderen verkehrsberuhigten Maßnahmen nicht möglich ist.
Man unterscheidet Quersperren im Straßenquerschnitt und Diagonalsperren auf Kreuzungen (Abbildung 1) [Natz11].

Sperren.JPGAbb. 1: Beispiel für die Anordnung von Quersperren (links) und Diagonalsperren (rechts) [Natz11] (Grafik zum Vergrößern bitte anklicken)
Grundsätzlich soll jede Quer- oder Diagonalsperre eine unbehinderte Passiermöglichkeit für Zufußgehende, Radfahrende, Linienbusse, Kommunalfahrzeuge sowie für Notfall- und Rettungsdienste sicherstellen [FGSV94, S. 14; RASt06, S. 74]. Dies kann baulich, durch offen gehaltene Wege für zu Fuß Gehende und Radfahrende oder mit versenk- oder abnehmbaren Pfosten oder durch eine LKW/Bus-Schleuse umgesetzt werden [Natz11; FGSV94]. Eine Überfahrbarkeit oder Umfahrbarkeit der Sperren durch den Kfz-Verkehr sollte durch seitlich vertikale Elemente wie hohen Randsteinen, Wehrsteinen, Leitpfosten oder Bepflanzungen verhindert werden [FGSV94].
"Sperren müssen bei Tag und Nacht eindeutig erkennbar sein". Neben einer entsprechenden Bepflanzung ist für eine ausreichende Beleuchtung zu sorgen [FGSV94; RASt06]. Zudem besteht die Möglichkeit, dass die Sperrflächen meist in Kombination mit Teilaufpflasterungen als platzartige Kfz-freie Aufenthaltsflächen genutzt werden können.
Beispiel für eine DiagonalsperreAbb. 2: Beispiel für eine Diagonalsperre [BMV94]


In einigen Fällen können im Bereich von Quersperren Wendeanlagen notwendig werden. Quersperren ohne Wendeanlage haben den Vorteil, dass sie auch als Sofortmaßnahme ohne großen baulichen Aufwand z. B. durch die Aufstellung von Kübeln o. ä. errichtet werden können, die allerdings den ästhetischen Ansprüchen nicht gerecht werden (Abbildung 3) [FGSV94].
Quersperre aus Betonkübeln als kurzfristig realisierbare SofortmaßnahmeAbb. 3: Quersperre aus Betonkübeln als kurzfristig realisierbare Sofortmaßnahme [FGSV94]
Ansprechpartner
Institut für Mobilitäts- und Stadtplanung, Universität Duisburg-Essen, Prof. Dr.-Ing. Dirk Wittowsky
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Bauliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung (Stand des Wissens: 13.09.2023)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?343772
Literatur
[BMV94] Bundesministerium für Digitales und Verkehr Empfehlungen zur flächenhaften Verkehrsberuhigung städtischer Teilgebiete in den neuen Bundesländern, veröffentlicht in Schriftenreihe direkt, Ausgabe/Auflage 48, Bonn, 1994
[FGSV94] Schellberg et al. Merkblatt über bauliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung, 1994
[Natz11] Natzschka, H. Straßenbau - Entwurf und Bautechnik, Ausgabe/Auflage 3., überarbeitete und aktualisierte Auflage, Vieweg+Teubner Verlag / Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH, 2011, ISBN/ISSN 978-3-8348-1343-5
[RASt06] Baier, Reinhold, et al. Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - RASt 06, Ausgabe/Auflage 2006, Köln, 2007, ISBN/ISSN 978-3-939715-21-4
Glossar
Lkw Lastkraftwagen (Lkw) sind Kraftfahrzeuge, die laut Richtlinie 1997/27/EG überwiegend oder sogar ausschließlich für die Beförderung von Gütern und Waren bestimmt sind. Oftmals handelt es sich dabei um Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3,5 und 12 Tonnen. In Einzelfällen kann die zulässige Gesamtmasse diese Werte jedoch auch unter- beziehungsweise überschreiten, sofern das Kriterium der Güterbeförderung gegeben ist. Lastkraftwagen können auch einen Anhänger ziehen.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?84788

Gedruckt am Donnerstag, 28. März 2024 21:35:28