Verkehrsberuhigter Geschäftsbereich
Erstellt am: 28.04.2004 | Stand des Wissens: 13.09.2023
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
Institut für Mobilitäts- und Stadtplanung, Universität Duisburg-Essen, Prof. Dr.-Ing. Dirk Wittowsky
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike
In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen sind zu Fuß Gehende und Fahrzeugführende baulich und verkehrsrechtlich getrennt, Radfahrende und Kraftfahrzeuge (Kfz) werden auf der Fahrbahn und zu Fuß Gehende auf dem Gehweg geführt. Sie eignen sich für städtische Zentren mit hohem Fußgängeraufkommen, überwiegender Aufenthalts- bzw. Einkaufsfunktion und sichern dabei die Erreichbarkeit von Geschäften und Restaurants mit dem Kfz. Verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche stellen ein geeignetes Mittel zur kurzfristigen Verbesserung der Verkehrssituation und -beruhigung in sensiblen Straßenabschnitten ohne kostenintensive Umbaumaßnahmen dar [FGSV00a].
Nach § 45 Abs. 1 d der [StVO] können in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden. In der Regel wird in verkehrsberuhigten Bereichen eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h ausgewiesen. Seltener sind auch 10 km/h oder 30 km/h zulässig. Die Kennzeichnung der verkehrsberuhigten Bereiche erfolgt nach § 39 StVO über die Zeichen 274.1 (Beginn eines verkehrsberuhigten Geschäftsbereichs) und 274.2 (Ende eines verkehrsberuhigten Geschäftsbereichs) (Abbildung 1) [StVO].
Nach § 45 Abs. 1 d der [StVO] können in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden. In der Regel wird in verkehrsberuhigten Bereichen eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h ausgewiesen. Seltener sind auch 10 km/h oder 30 km/h zulässig. Die Kennzeichnung der verkehrsberuhigten Bereiche erfolgt nach § 39 StVO über die Zeichen 274.1 (Beginn eines verkehrsberuhigten Geschäftsbereichs) und 274.2 (Ende eines verkehrsberuhigten Geschäftsbereichs) (Abbildung 1) [StVO].

Durch Beschilderung ist die Ausweisung von Kurzzeitparken und der ruhende Verkehr, beispielsweise mittels zusätzlichem zonalen Parkverbot (Verkehrszeichen 290.1 bzw. 290.2 im Ein- bzw. Ausgangsbereich), klar regelbar.