Träger, Partner und Rahmenbedingungen des Carsharings
Erstellt am: 07.04.2004 | Stand des Wissens: 12.01.2022
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike
Der Carsharing-Markt hat sich in den vergangenen Jahren sowohl vom Nutzungskonzept als auch in der Anbieterstruktur erweitert.
Neue Carsharing-Systeme wie das Free-Floating, kombinierte Carsharing-Angebote sowie neue (mobile) Buchungssysteme sind auf den Markt gekommen. Außerdem kommen neue Fahrzeugkonzepte vorrangig durch den Einsatz von Elektrofahrzeugen zur Anwendung.
In Deutschland existierte Carsharing lange Zeit nur auf ehrenamtlicher Basis. Heutzutage bestehen (privatwirtschaftliche) Carsharing-Organisationen (CSO) mit den entsprechenden Personal- und Kostenstrukturen in verschiedenen Rechtsformen (siehe hierzu Synthesebericht "Rechtsformen des Carsharings" in der vorliegenden Wissenslandkarte). Vor allem für kleinere CSO im ländlichen Raum haben Personalkosten eine große Bedeutung [Rid18].
Im Bereich Carsharing hält der Trend zu Kooperationen weiter an, da sich für die Anbieter wirtschaftliche Vorteile ergeben und den Kunden ein "Mobilitätspaket" angeboten werden kann. Dabei ist zwischen den lokalen Kooperationen mit "Carsharing-fremden" Unternehmen und "Vernetzungen" innerhalb der CSO zu unterscheiden. Bezüglich der Vernetzung existieren verschiedene Formen, wie zum Beispiel:
In Deutschland existierte Carsharing lange Zeit nur auf ehrenamtlicher Basis. Heutzutage bestehen (privatwirtschaftliche) Carsharing-Organisationen (CSO) mit den entsprechenden Personal- und Kostenstrukturen in verschiedenen Rechtsformen (siehe hierzu Synthesebericht "Rechtsformen des Carsharings" in der vorliegenden Wissenslandkarte). Vor allem für kleinere CSO im ländlichen Raum haben Personalkosten eine große Bedeutung [Rid18].
Im Bereich Carsharing hält der Trend zu Kooperationen weiter an, da sich für die Anbieter wirtschaftliche Vorteile ergeben und den Kunden ein "Mobilitätspaket" angeboten werden kann. Dabei ist zwischen den lokalen Kooperationen mit "Carsharing-fremden" Unternehmen und "Vernetzungen" innerhalb der CSO zu unterscheiden. Bezüglich der Vernetzung existieren verschiedene Formen, wie zum Beispiel:
- Ermöglichung von Quernutzungen, demzufolge die Nutzung von Carsharing bei einer anderen CSO: Zum Beispiel bei der Firma "Flinkster" der Deutschen Bahn (gleiche Tarife und Konditionen für Kunden bei lokaler Eigenständigkeit der Carsharing-Partner),
- Organisation im Dachverband: Im Bundesverband CarSharing (bcs) sind 178 der 228 Carsharing-Anbieter zusammengefasst. Gleichzeitig ist der bcs Mitglied im Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV), dem Verkehrsclub Deutschland (VCD) und dem Bundesverband Fuhrparkmanagement [Bvcs21a].
Die häufigste Kooperationsform zwischen den Carsharing-Anbietern und dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sind Ermäßigungen für die Carsharing-Tarife für Kunden des ÖPNV [bcs15b, Rid18].
Neben den Anbietern des ÖPNV als klassisch lokalen Kooperationspartner ist auch die Wohnungswirtschaft an einer Zusammenarbeit interessiert. Dabei ist die Stellplatzbereitstellung, die Schaffung von Carsharing-Sonderangeboten für Bewohner einer Wohnanlage und die Entlastung des Wohnungsumfeldes Gegenstand der Kooperation [HiTe00; VCD18; bcs15a, Rid18].
Fahrzeughersteller und Mietwagenanbieter schließen sich für gemeinsame Carsharing-Angebote zusammen. Ein Beispiel ist Share Now, ein Joint Venture-Projekt zwischen den deutschen Automobilherstellern Daimler AG und BMW Group, welches seit Februar 2019 auf dem Carsharing-Markt agiert [ShNo21]. Auch High-Tech-Unternehmen wie Siemens oder Infineon steigen in das Konzept Carsharing ein [Rid18].
In kleineren Ortschaften sind auch Autohäuser und Tankstellen potenzielle Partner oder Träger des Carsharing [FHGel04].
Eine wichtige Maßnahme zur Attraktivierung von Carsharing, vor allem im innerstädtischen Bereich, ist die Bereitstellung von Flächen im Straßenraum für das Abstellen von Carsharing-Fahrzeugen. Der Gesetzgeber hat mit dem am 1. September 2017 in Kraft getretenem Carsharing-Gesetz die rechtliche Grundlage dafür geschaffen [bmvi16u; CsgG].
Eine wichtige Maßnahme zur Attraktivierung von Carsharing, vor allem im innerstädtischen Bereich, ist die Bereitstellung von Flächen im Straßenraum für das Abstellen von Carsharing-Fahrzeugen. Der Gesetzgeber hat mit dem am 1. September 2017 in Kraft getretenem Carsharing-Gesetz die rechtliche Grundlage dafür geschaffen [bmvi16u; CsgG].