Nutzung elektronischer Geräte an Bord von Luftfahrzeugen
Erstellt am: 13.10.2003 | Stand des Wissens: 15.02.2023
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike
Wie in anderen Bereichen des Alltags auch wünschen sich Passagiere an Bord von Luftfahrzeugen die Möglichkeit, elektronische Geräte zu Arbeits- oder Unterhaltungszwecken nutzen zu können. Die Palette reicht dabei von Notebooks über Tablets, e-readers und MP3 player, bis hin zu Smartphones.
Aufgrund der hohen Sicherheitsanforderungen bezüglich der Nutzung elektronischer Geräte an Bord mussten früher Einschränkungen gemacht werden. Dies war unter anderem darin begründet, dass flugbetriebsrelevante Elektrik und Elektronik störanfällig gegenüber elektromagnetischen Fremdfeldern sein kann. Insbesondere elektronische Systeme älterer Flugzeugtypen sind empfindlicher gegenüber dem Einfluss dieser elektromagnetische Strahlung.
Untersuchungen haben ergeben, dass die von aktuellen Geräten der Consumer-Electronic ausgehende Strahlung in der Regel keine Störungen an der Bordelektronik der Flugzeuge verursacht [Muel02]. Die Europäische Aufsichtsbehörde für Flugsicherheit (EASA) erlaubt seit Mitte 2014 die Nutzung elektronischer Geräte auch ohne Flugmodus, nachdem die Fluggesellschaften beziehungsweise Flugzeugtypen einem Prüfprozess unterzogen wurden [EASA14a].
Der Gesetzgeber trägt diesen Tatsachen Rechnung, dass der Betrieb von elektronischen Geräten mit Zustimmung der Besatzung erlaubt ist.
Konkret ist dies so geregelt, dass nach dem Luftverkehrsgesetz § 27 Abs. 3 Satz 1 [LuftVG] der Betrieb von elektronischen Geräten, die nicht als Luftfahrtgerät zugelassen sind und Störungen der Bordelektronik verursachen können, in Luftfahrzeugen nicht zulässig ist. Durch die Rechtsverordnung zur Regelung des Betriebes von nicht als Luftfahrtgerät zugelassenen elektronischen Geräten in Luftfahrzeugen (Luftfahrzeug-Elektronik-Betriebs-Verordnung [LuftEBV] werden zulässige Geräte, die von dem Betriebsverbot nach dem Luftverkehrsgesetz ausgenommen sind, benannt.
Aufgrund der hohen Sicherheitsanforderungen bezüglich der Nutzung elektronischer Geräte an Bord mussten früher Einschränkungen gemacht werden. Dies war unter anderem darin begründet, dass flugbetriebsrelevante Elektrik und Elektronik störanfällig gegenüber elektromagnetischen Fremdfeldern sein kann. Insbesondere elektronische Systeme älterer Flugzeugtypen sind empfindlicher gegenüber dem Einfluss dieser elektromagnetische Strahlung.
Untersuchungen haben ergeben, dass die von aktuellen Geräten der Consumer-Electronic ausgehende Strahlung in der Regel keine Störungen an der Bordelektronik der Flugzeuge verursacht [Muel02]. Die Europäische Aufsichtsbehörde für Flugsicherheit (EASA) erlaubt seit Mitte 2014 die Nutzung elektronischer Geräte auch ohne Flugmodus, nachdem die Fluggesellschaften beziehungsweise Flugzeugtypen einem Prüfprozess unterzogen wurden [EASA14a].
Der Gesetzgeber trägt diesen Tatsachen Rechnung, dass der Betrieb von elektronischen Geräten mit Zustimmung der Besatzung erlaubt ist.
Konkret ist dies so geregelt, dass nach dem Luftverkehrsgesetz § 27 Abs. 3 Satz 1 [LuftVG] der Betrieb von elektronischen Geräten, die nicht als Luftfahrtgerät zugelassen sind und Störungen der Bordelektronik verursachen können, in Luftfahrzeugen nicht zulässig ist. Durch die Rechtsverordnung zur Regelung des Betriebes von nicht als Luftfahrtgerät zugelassenen elektronischen Geräten in Luftfahrzeugen (Luftfahrzeug-Elektronik-Betriebs-Verordnung [LuftEBV] werden zulässige Geräte, die von dem Betriebsverbot nach dem Luftverkehrsgesetz ausgenommen sind, benannt.
Elektronische Geräte, die mit Lithiumbatterien betrieben werden, stellen aufgrund von Kurzschluss-, Funken- oder Explosionsgefahr eine besondere Gefahr an Bord von Flugzeugen dar. Deswegen gelten für diese Geräte besondere Beförderungvorschriften für Handgepäck bzw. aufgegebenens Gepäck, zum Beispiel hinsichtlich des Betriebszustandes des Gerätes. Ebenso sind die Grenzwerte für den Lithiumgehalt und für die Batterieleistung einzuhalten [LBA23b] .