Kostenabrechnung und Versicherung bei Fahrgemeinschaften im Berufsverkehr
Erstellt am: 07.10.2003 | Stand des Wissens: 24.06.2019
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike
Fahrzeugbezogene Kostenabrechnung
Ein Ausgleich von Kosten für Fahrgemeinschaften wird in der Regel nur praktiziert, wenn kein gleichmäßiger Einsatz der Pkw für die gemeinsame Fahrtstrecke erfolgt.
In diesem Fall sollte bei der Bildung einer Fahrgemeinschaft festgelegt werden, welche Kostenblöcke (Fixkosten, Betriebskosten und sonstige Kosten) in welcher Höhe in die Berechnung einfließen [ADAC94, S. 19 ff.].
Es ist zu beachten, dass auch "reine" Mitfahrer Kosten bei der Einkommensteuererklärung in Höhe von 30 Cent je Kilometer geltend machen können.
Mögliche weitere anfallende Kosten können sein [move98a, S. 39 ff.]:
Ein Ausgleich von Kosten für Fahrgemeinschaften wird in der Regel nur praktiziert, wenn kein gleichmäßiger Einsatz der Pkw für die gemeinsame Fahrtstrecke erfolgt.
In diesem Fall sollte bei der Bildung einer Fahrgemeinschaft festgelegt werden, welche Kostenblöcke (Fixkosten, Betriebskosten und sonstige Kosten) in welcher Höhe in die Berechnung einfließen [ADAC94, S. 19 ff.].
Es ist zu beachten, dass auch "reine" Mitfahrer Kosten bei der Einkommensteuererklärung in Höhe von 30 Cent je Kilometer geltend machen können.
Mögliche weitere anfallende Kosten können sein [move98a, S. 39 ff.]:
- Gebühren für eine erfolgreiche Vermittlung in eine Fahrgemeinschaft,
- Kosten für eine "Mobilitätsgarantie" oder ähnliche zusätzliche Dienstleistungen. Eine Grundgebühr für diese Dienste kann zum Beispiel pauschal monatlich von allen Interessenten durch den Anbieter erhoben werden.
- Nutzungspakete (wie zum Beispiel bei BlaBlaCar): Im Zeitraum des Nutzungspakets können so viele Fahrten wie möglich gebucht werden.
Haftpflichtversicherung
Seit dem 01.08.2002 stellt das Schadensersatzrecht sicher, dass Insassen bei durch den Fahrer oder Halter verschuldeten, aber auch durch Technikversagen oder Fahrerflucht des Gegners verursachten Unfällen einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld an die Haftpflichtversicherung des Fahrers haben. Für Mitfahrende von Fahrgemeinschaften bedeutet dies eine bessere Absicherung, ohne das Risiko für die Fahrenden zu erhöhen [Mifa19].
Bei begrenzter Deckung der Kfz-Haftpflicht ist es für den Fahrer von Vorteil, wenn die Mitfahrer von einer über die Deckungssumme hinausreichenden Forderung im Falle eines Unfalls schriftlich absehen würden.
Sozialversicherung
Neben der Kfz-Haftpflicht greift die gesetzliche Sozialversicherung für Unfälle auf dem Weg zu oder von der Arbeit. Umwege zur Mitnahme von Mitfahrern sind dabei eingeschlossen. Kosten für Heilbehandlungen und/oder ggf. Invaliden- und Hinterbliebenenrente sind von der Sozialversicherung gedeckt, nicht jedoch Sachschäden und Schmerzensgeld [DHHK98].
Insassenunfallversicherung
Insassenunfallversicherungen sind durch die Änderungen im Schadensersatzrecht überflüssig geworden. Gegebenenfalls können sie abgeschlossen werden, um die Nachteile der Haftungsbeschränkung der Kfz-Haftpflicht auszugleichen. Der ADAC empfiehlt stattdessen eine private Unfallversicherung oder eine Berufsunfallversicherung abzuschließen [ADAC18a].
Fahrerunfallschutzversicherung
Fahrerunfallschutzversicherungen können bei den meisten Autoversicherungen mit abgeschlossen werden. Umfang sowie Höhe der Leistung richtigen sich nach dem entstandenen Personenschaden. Schäden, die darüber hinausgehen, werden nicht berücksichtigt [ADAC18a].
Fahrerunfallschutzversicherungen können bei den meisten Autoversicherungen mit abgeschlossen werden. Umfang sowie Höhe der Leistung richtigen sich nach dem entstandenen Personenschaden. Schäden, die darüber hinausgehen, werden nicht berücksichtigt [ADAC18a].