Forschungsinformationssystem des BMVI

zurück Zur Startseite FIS

Entfernungspauschale bei Fahrgemeinschaften im Berufsverkehr

Erstellt am: 07.10.2003 | Stand des Wissens: 15.03.2021
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike

Seit der im Jahr 2000 erfolgten Änderung der Berechnung der Werbungskosten können auch Arbeitswege in Fahrgemeinschaften steuerlich angerechnet werden. Die Bevorzugung von Alleinfahrern gegenüber Fahrgemeinschaften und Nutzern des öffentlichen Personenverkehrs wurde abgeschafft. Für die steuerliche Anrechnung zählt nur noch die Häufigkeit der Arbeitswege und die Entfernung vom Wohnort zum Arbeitsplatz, unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel. Diese Änderung hatte eine sehr lange Vorgeschichte: Bereits 1981 hatte das damalige Bundesministerium für Verkehr eine derartige Regelung beabsichtigt [Reinke85]. Für den Arbeitsweg ist die kürzeste beziehungsweise verkehrsgünstigste Strecke zu wählen. Mögliche Umwege für das Abholen und Wegbringen von Mitfahrern bei Fahrgemeinschaften werden nicht berücksichtigt.

Die Berechnung der steuerlich abzugsfähigen Kosten erfolgt nach der Formel:
Zahl der Arbeitstage x Entfernungskilometer x Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale betrug bis 2004 für die ersten zehn Kilometer 0,36 Euro und für jeden weiteren Kilometer 0,40 Euro. Dabei wurde der einfache Arbeitsweg angesetzt. Seit dem 01.01.2004 gilt eine reduzierte Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte [§9 Absatz 2 Einkommenssteuergesetz, BMF13a].  Um die aus dem Klimapaket 2030 resultierende Erhöhung der Kraftstoffpreise für Fernpendler auszugleichen, kann entweder ein steuerfreies Jobticket oder eine erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer von 35 Cent in den Jahren 2021 bis 2023 und von 38 Cent in den Jahren 2024 bis 2026 geltend gemacht werden. Geringverdiener können alternativ auch eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 Prozent der erhöhten Entfernungspauschale beantragen (Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht" vom 21. Dezember 2019, BGBl I S. 2886)

Für die Tage, bei denen ein Arbeitnehmer als Mitfahrer fährt, ist der absetzbare Betrag seit der Steuerreform 2004 auf 4.500 Euro begrenzt. Vorher betrug der absetzbare Betrag 5.112 Euro. Das gilt auch für wechselseitige Fahrgemeinschaften. Darüber hinaus können Kosten nur angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer selbst fährt [BMF 09].
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Fahrgemeinschaften im Berufsverkehr (Stand des Wissens: 21.06.2019)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?56871
Literatur
[BMF 09] o.A. Entfernungspauschalen ab 2007; Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale, 2009
[BMF13a] Bundesfinanzministerium (Hrsg.) Entfernungspauschalen, 2013/01/31
[Reinke85] Reinke, Volkmar Fahrgemeinschaften im Berufsverkehr - Möglichkeiten und Grenzen der Förderung, Dortmund, 1985, ISBN/ISSN 3-88211-050-3

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?59633

Gedruckt am Freitag, 29. März 2024 11:32:59