Herausforderungen beim Zugang zu Daten
Erstellt am: 18.11.2024 | Stand des Wissens: 18.11.2024
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Der Bedarf nach Zugang zu Daten wirft die Frage danach auf, wie Daten verfügbar gemacht werden können. Dabei spielen Themen wie Datenschutz, potenzielle Eingriffe in den Wettbewerb und Kosten für die Nutzung der Daten eine entscheidende Rolle. Hierbei sind auch technische Aspekte wie Standardformate (im Gegensatz zu proprietären Formaten) und entsprechende Metadaten entscheidend für die Zugänglichkeit zu Daten.
Zunächst können Daten nur dann zugänglich gemacht werden, wenn dies datenschutzkonform erfolgt. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die Anforderungen zu richten, die sich aus der Datenschutz-Grundverordnung ergeben. In der Datenschutz-Grundverordnung finden sich unter anderem Grundsätze zur Zweckbindung, Datenminimierung, Integrität und Vertraulichkeit. Die Anforderung der Zweckbindung besagt, dass die Datenverarbeitung nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erfolgen darf. Der Punkt der Datenminimierung fordert, dass eine Erhebung und Verarbeitung der Daten dem Zweck angemessen und auf das für die Zwecke notwendige Maß beschränkt erfolgen muss. Der Aufruf zu Integrität und Vertraulichkeit zielt auf den Schutz der Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor Verlust ab, indem geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen werden. Insbesondere die gerade aufgeführten Grundsätze aus der Datenschutz-Grundverordnung stellen den Zugang zu Daten und die Weitergabe an Dritte vor hohe Hürden. Zum einen muss sichergestellt werden, dass die geplante Datennutzung mit dem zuvor festgelegten Zweck der Datenerhebung in Einklang steht. Zum anderen besteht durch die Weitergabe an Dritte das Risiko der Verletzung der Integrität und der Vertraulichkeit. Dies gilt in besonderem Maße, wenn Daten extern weitergegeben werden.
Ein Punkt, der ebenfalls die Weitergabe von Daten an Externe betrifft, ist die Frage nach möglichen Eingriffen in den Wettbewerb. Unternehmensdaten sind in der Regel sehr sensible Daten. Sie können beispielsweise Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens, dessen Geschäftsmodell oder Strategien enthalten. Die Preisgabe solcher Informationen könnte negative Auswirkungen auf die wettbewerbliche Position des Unternehmens haben. Nach einer im Jahr 2021 verabschiedeten Änderung des Personenbeförderungsgesetzes ergibt sich eine Bereitstellungspflicht von Mobilitätsdaten durch die Verkehrsunternehmen und Vermittler von Beförderungsdienstleistungen. Damit müssen statische Daten im Linien- und Gelegenheitsverkehr zugänglich gemacht werden (zum Beispiel Kontaktdaten des Anbieters und Routen). Seit dem 1. Juli 2022 muss zusätzlich der Zugang zu allen Echtzeitdaten (zum Beispiel voraussichtliche Abfahrtszeiten und Ausfälle) gewährleistet sein.
Ein weiterer wichtiger Punkt, der beim Zugang zu Daten geklärt werden muss, ist, ob der Zugang kostenpflichtig oder kostenfrei erfolgen soll. Um den Zugang so einfach wie möglich zu machen, ist es sinnvoll auf einer Plattform die vorhandenen Daten zu bündeln und so einen Überblick über Datenquellen zu liefern. Die bei der Clearingstelle des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt verwalteten Datensätze sind zum Beispiel in der Regel für die nicht-kommerzielle Nutzung in Forschung und Lehre und für Projekte im öffentlich finanzierten Auftrag zugänglich. Dabei fällt ein einmaliges Bereitstellungsentgelt an. Für den Fall, dass eine kommerzielle Nutzung beabsichtigt ist, können weitere Kosten entstehen. Die Nutzung der Daten ist unabhängig vom jeweiligen Nutzungszweck nur mit Zustimmung des Eigentümers der Daten möglich. Ein weiteres Beispiel für den Zugang zu Mobilitätsdaten ist die Statistik Verkehr in Zahlen, die jährlich vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr ausgegeben wird. Die Daten sind frei zugänglich und können kostenlos genutzt werden [BMDV24ab]. Die Daten aus den Straßenverkehrszählungen der Bundesanstalt für Straßenwesen sind ebenfalls frei zugänglich und dürfen auch für kommerzielle Zwecke kostenlos genutzt werden [CRCO24].