Nutzeransprüche von Fußgängerverkehrsanlagen
Erstellt am: 26.09.2003 | Stand des Wissens: 28.05.2018
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike
Fußgänger erweisen sich als eine besonders inhomogene Gruppe. Ihre Eigenschaften können sich stark voneinander unterscheiden. Ihre Art der Verkehrsteilnahme wird unter anderem durch das Alter, die Lebenssituation oder den Gesundheitszustand beeinflusst. Fußgänger können mit oder ohne Gepäck, allein oder in Gruppen unterwegs sein. Ferner durchmischen sich zielgerichtetes und erlebnisbezogenes Zufußgehen [Stei05; SCHNA11]. Um attraktive Bedingungen für das Zufußgehen zu schaffen, muss die bereitgestellte Infrastruktur all den verschiedenen Nutzungsansprüchen gerecht werden.
Die Nutzeransprüche und die damit verbundenen Anforderungen an die Fußverkehrsanlagen sind vor allem den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06 [RASt06], Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen EFA 2002 [FGSV02c] und Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen HBVA [HBVA11] dargestellt.
Der Fachverband Fußverkehr Deutschland FUSS e.V. erarbeitet zurzeit einen Handlungsleitfaden für Fußverkehrsstrategien in Städten, in dem verschiedene Interessengruppen und Fachgebiete miteinander verknüpft werden, um somit einen möglichst vollständigen und aktuellen Beitrag zu Chancen, Stärken, Zielen und Konzepten des Fußverkehrs zu leisten. Dieses Projekt wird bis März 2018 vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gefördert [FUSS18].
Das zu erwartende Fußgängeraufkommen ist abhängig von der Seitenraumnutzung. Nimmt der Anteil von beispielsweise Einzelhandel oder besonderen Zielen (Schulen, Post et cetera) zu, steigt gleichermaßen die Fußverkehrsstärke. Unterschiedliche Seitenraumnutzungen führen somit zu einer Veränderung des Raumbedarfs der Gehwege, ebenso hat die damit verbundene Nutzung des Gehweges selbst einen Einfluss (Auslage von Geschäften, Restaurantmöblierung) [FGSV02c; RASt06]. Generell gilt: je mehr Nutzungsansprüche ein Gehweg erfüllen muss, desto breiter muss er gestaltet werden, damit sich die unterschiedlichen Ansprüche nicht gegenseitig behindern.
Zu den Fußgängern mit besonderen Eigenschaften gehören die Kinder. Bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen diese mit Fahrrädern Gehwege benutzen [StVO], § 2 Abs. 5. Weiterhin gehören die Gruppen der Inline-Skater und Rollschuhfahrer, soweit nicht durch ein entsprechendes Verkehrszeichen gekennzeichnet, zu den Benutzern der Fußgängerverkehrsanlagen [StVO], § 31 Abs. 1 und 2. Die damit verbundenen, zusätzlichen Breitenansprüche müssen in der Planung berücksichtigt werden [FGSV02c; RASt06].
Zu den Fußgängern mit besonderen Eigenschaften gehören die Kinder. Bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen diese mit Fahrrädern Gehwege benutzen [StVO], § 2 Abs. 5. Weiterhin gehören die Gruppen der Inline-Skater und Rollschuhfahrer, soweit nicht durch ein entsprechendes Verkehrszeichen gekennzeichnet, zu den Benutzern der Fußgängerverkehrsanlagen [StVO], § 31 Abs. 1 und 2. Die damit verbundenen, zusätzlichen Breitenansprüche müssen in der Planung berücksichtigt werden [FGSV02c; RASt06].
Öffentliche Räume sollen barrierefrei gestaltet sein. Auch daraus resultieren eine Reihe von Anforderungen bezüglich der Breite und der Gestaltung von Seitenräumen. Hierunter fallen unter anderem ausreichende Bewegungsflächen für Rollstuhlfahrer und eine Optimierung optischer sowie taktiler Kontraste zur besseren Orientierung für sehbehinderte beziehungsweise blinde Menschen. Ebenfalls sollte die Längs- und Schrägneigung gering sowie Borde für Rollstuhlfahrer befahrbar sein. [HBVA11; RASt06].
Für bestehende Anlagen des Fußgängerverkehrs, aber auch für zukünftige Planungen sollen folgende Grundanforderungen erfüllt sein [FGSV02c]:
- hohe Verkehrssicherheit, vor allem beim Queren,
- hohe soziale Sicherheit (Minderung subjektiver Ängste und Unwohlgefühl),
- direkte und umwegfreie Verbindungen,
- angemessene Dimensionierung mit hinreichender Bewegungsfreiheit,
- Minimierung der Widerstände (beispielsweise durch Falschparker, lange Wartezeiten an Lichtsignalanlagen, Sondernutzung),
- Maßstäbliche Gestaltung (Übersichtlichkeit, Begreifbarkeit und Orientierung) sowie
- Annehmlichkeit des Gehens sowie Barrierefreiheit.
Weiterhin lassen sich die folgenden Ansprüche an Fußgängerverkehrsanlagen ableiten [FGSV02c]:
- Minimierung von Konfliktpunkten mit anderen Verkehrsarten,
- gesicherte und bedarfsgerechte Fußgängerquerungsanlagen,
- Freihalten von erforderlichen Sichtflächen (parkende Fahrzeuge, Pflanzen und Mobiliar),
- durchgängig einsehbare und beleuchtete Wegeführung,
- gegebenenfalls ausreichend geschützte Verkehrs- und Aufenthaltsflächen mit Sitzmöglichkeiten sowie Sonnen- und Witterungsschutz, beziehungsweise Lärm- und Abgasschutz.
Die Belange des Fußgängerverkehrs finden schrittweise und zunehmend auch Berücksichtigung in den Novellierungen der Straßenverkehrsordnung. Damit wird unter anderem dazu beigetragen, die Konflikte zwischen Fußgängern und Radfahrern und sowie Kraftfahrzeugen zu reduzieren.
Wirksam gegen unerwünschtes Parken können erhöhte Bordsteinkanten und der Einbau von Absperrelementen (Poller, Pflanzkästen) sein. Es ist darauf zu achten, dass Einbauten dieser Art keine Behinderung des Fußgängerverkehrs darstellen und einen optischen Kontrast bilden [Dittr02; Bast99d].
Finden die genannten Grundanforderungen bei der Fußgängerverkehrsplanung keine Anwendung, kann dies zu sicherheitsrelevanten Defiziten für den Fußgängerverkehr führen. Dadurch verringert sich die Attraktivität des Stadtraumes, was zur Senkung des Fußgängerverkehrsaufkommens führen kann. Dies gilt es vor allem im Hinblick auf die vielerorts angestrebte Zunahme des Nichtmotorisierten Verkehrs und für die notwendige Verringerung der Verkehrs- sowie Umweltbelastung in Städten zu verhindern [UBA11b].