Betrieb von Anlagen des Nichtmotorisierten Verkehrs
Erstellt am: 26.09.2003 | Stand des Wissens: 05.12.2022
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike
Der richtige Betrieb von Anlagen des Nichtmotorisierten Verkehrs bildet die Grundlage für eine langfristige Nutzbarkeit dieser Infrastruktur. Die Betriebssicherheit sollte dauerhaft und mit möglichst geringem Aufwand gewahrt werden sowie gestalterische Vorgaben berücksichtigen. Die Vorrausetzungen werden unter anderem in der Planungsphase der Anlagen geschaffen. Generell müssen beim Betrieb verschiedene Pflichten berücksichtigt werden.
Im Sinne der Verkehrssicherungspflicht müssen Geh-und Radwege durch die Straßenbaulastträger in einem solchen Zustand gehalten werden, dass durch Schadstellen keine Verkehrsteilnehmer gefährdet werden können. Dem kann durch regelmäßige Zustandskontrollen und Ausbessern von Schadstellen Rechnung getragen werden. Die Intensität der Kontrollen richtet sich nach Art und Häufigkeit der Benutzung sowie Bedeutung des Verkehrsweges [Neub02; FGSV02c; Müll11; ERA10].
Neben der Betriebssicherheit der Anlagen des Nichtmotorisierten Verkehrs ist die Sauberkeit für die Akzeptanz und Benutzbarkeit durch Fußgänger- und Radfahrer von Bedeutung. Dazu müssen die Geh-und Radwege in regelmäßigen Abständen gereinigt werden. Die Reinigung umfasst vor allem die Beseitigung von Schmutz, Abfällen, Wildbewuchs und Laub [Neub02; FGSV02c, ERA10]. Auch die Entwässerung der Anlagen muss sichergestellt sein.
Ein Besonderer Teil der Reinigung ist der Winterdienst, der durch die Räum- und Streupflicht auf Geh- und Radwegen begründet ist. Innerhalb der geschlossenen Ortschaften müssen die Gehwege und über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerübergänge geräumt und gestreut werden. Bei Gehwegen ist es ausreichend, wenn auf dem Bürgersteig ein Streifen schnee- und eisfrei gehalten oder bestreut wird, der es zwei Fußgängern gestattet, vorsichtig nebeneinander vorbeizugehen [Adam11].
Radwege müssen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht innerhalb der geschlossenen Ortschaften nur an gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen geräumt und gestreut werden [ERA10]. Werden die Radwege gemeinsam mit dem Gehweg geführt, dann sind sie für die Winterdienstpflicht als Gehweg einzuordnen [Adam11]. Es erweist sich aber durchaus als sinnvoll, auch im Winter ein durchgehend geräumtes Radweghauptnetz anzubieten.
Außerhalb geschlossener Ortschaften besteht für Gehwege und für Radwege keine Räum- und Streupflicht, da das Fußgänger- beziehungsweise Radverkehrsaufkommen außerhalb der geschlossenen Ortslagen bei winterlichen Wetterverhältnissen sehr gering ist. Eine Räum- und Streupflicht kann aber notwendig werden, wenn die Zahl der Fußgänger oder Radfahrer hoch und die Strecke besonders gefährlich ist [Adam11].
Zuständig für die Reinigung und den Winterdienst sind ebenfalls die Träger der Straßenbaulast [ERA10]. Durch Verordnungen oder Satzungen können die Gemeinden die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht der Gehwege auf die Straßenanlieger übertragen. Sie können aber auch die Straßenreinigung selbst durchführen und in diesem Fall die Anlieger an den Kosten beteiligen [Adam11].
Die Betriebssicherheit der Anlagen muss auch während Baumaßnahmen im öffentlichen Verkehrsraum sichergestellt werden. Wird durch Arbeitsstellen die Nutzbarkeit eingeschränkt, sind besondere Maßnahmen zu ergreifen um die Sicherheit, den Umweg und die Behinderung für Fußgänger und Radfahrer so gering wie möglich zu halten [FGSV02c; AGFS09; ERA10], [RSA]. Besondere Rücksicht ist dabei auf die Bedürfnisse von Personen mit Kinderwagen, Rollstuhlfahrern, Sehbehinderten und Kindern zu nehmen.
Des Weiteren dürfen weder durch die Baustelle selbst noch durch den Fahrverkehr Gefährdungen für den Fußgänger oder den Radverkehr entstehen. Geh- und Radwege sollten gegebenenfalls über barrierefreie Notwege auf derselben Straßenseite umgeh- oder umfahrbar sein. Wenn dies nicht möglich ist und die Straßenseite gewechselt werden muss, ist die Errichtung einer temporären Querungshilfe zu prüfen oder eine Umleitung zu beschildern. [Neub02; FGSV02c; AGFS09; ERA10], [RSA].
Für einen sicheren Betrieb der Anlagen des nichtmotorisierten Verkehrs ist in der Dämmerung und nachts eine ortsfeste Beleuchtung der Rad- und Gehwege von Bedeutung. Diese trägt entscheidend dazu bei, dass sich die Fußgänger und Radfahrer auch während der Dunkelheit orientieren können und die soziale Sicherheit gegeben ist. [FGSV02c; ERA10]. Dies gilt besonders für Fußgänger, da diese selbst über keine eigene Beleuchtung verfügen.
Für öffentliche Verkehrsflächen im Innerortsbereich ist im Sinne der Verkehrssicherungspflicht ebenfalls eine ausreichende Beleuchtung notwendig. Verbindliche Vorschriften zur Beleuchtung von Gehwegen gibt es nicht (außer bei Fußgängerüberwegen), jedoch ist die Straßenbeleuchtung so anzulegen, dass auch die Seitenräume von den Anlagen für den Fußgängerverkehr gut ausgeleuchtet werden. Gegebenenfalls kann es erforderlich sein, getrennte Leuchten für Fahrbahn und Gehweg oder Masten mit Doppelleuchten aufzustellen [FGSV02c; Kott10]. Bei Radverkehrsanlagen wird eine ortsfeste Beleuchtung der Anlagen aus Verkehrssicherheitsgründen (beispielsweise soziale Sicherheit, Engstellen, Kreuzungen, Unterführungen) erforderlich, die besonders den Verlauf und die Begrenzung der Wege erkennbar machen [ERA10].
Ebenfalls trägt die Grünpflege zur Sicherstellung der Nutzbarkeit und Attraktivität des Verkehrsraums bei und ist im [FGSV06] beschrieben.
Die sichere und ungehinderte Nutzbarkeit von Geh- und Radwegen ist die Grundvoraussetzung für die Leistungsfähigkeit und die Akzeptanz der Anlagen des Nichtmotorisierten Verkehrs. Die verschiedenen Pflichten, die der Betrieb dieser Anlagen mit sich bringt, stellen diese Vorrausetzung her und bilden eine hochwertige Geh- und Radwegeinfrastruktur, welche im Hinblick auf das Leitbild der Stadt der kurzen Wege sowie hinsichtlich der Lärm-, Luft-, und Verkehrsbelastung unverzichtbar für die Lebensqualität in Städten ist [UBA11b].
Die sichere und ungehinderte Nutzbarkeit von Geh- und Radwegen ist die Grundvoraussetzung für die Leistungsfähigkeit und die Akzeptanz der Anlagen des Nichtmotorisierten Verkehrs. Die verschiedenen Pflichten, die der Betrieb dieser Anlagen mit sich bringt, stellen diese Vorrausetzung her und bilden eine hochwertige Geh- und Radwegeinfrastruktur, welche im Hinblick auf das Leitbild der Stadt der kurzen Wege sowie hinsichtlich der Lärm-, Luft-, und Verkehrsbelastung unverzichtbar für die Lebensqualität in Städten ist [UBA11b].