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Der Radverkehr in den Nahverkehrsplänen

Erstellt am: 25.09.2003 | Stand des Wissens: 02.12.2024

Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike
Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie gGmbH

Nahverkehrspläne (NVP) werden als mittelfristige Rahmenpläne von den regionalen und lokalen ÖPNV-Aufgabenträgern erstellt und sind für die Verkehrsunternehmen und die Genehmigungsbehörden bindend, aber nicht rechtsverbindlich. Der NVP hat vor allem koordinierende Funktion und dient der Umsetzung der Planungsverantwortung der Aufgabenträger. Es werden zum Beispiel Ziele und Rahmenbedingungen für das betriebliche Leistungsangebot und die Investitionsplanung und Umfang, Qualität, Ausgestaltung und Mindeststandards des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) für das Bedienungsgebiet in Zuständigkeit des ÖPNV-Aufgabenträgers festgelegt. Damit können auch Belange des Fahrradverkehrs in den Nahverkehrsplänen berücksichtigt werden. NVP müssen die übergeordneten Fachplanungen, wie zum Beispiel Stadtentwicklungsplan und Verkehrskonzept, beachten. Allerdings wurde in der Vergangenheit die Erfahrung gemacht, dass NVP nicht konsequent zur Umsetzung gebracht wurden [LeitfInterde10; ADFC00] oder der im NVP dargestellten Leistungsumfang des ÖPNV-Angebotes nicht dauerhaft erbracht wird, beispielsweise wenn dem Aufgabenträger die hierfür erforderlichen finanziellen oder sonstigen Mittel nicht zur Verfügung stehen.
Um die Vernetzung von Radverkehr und ÖPNV zu verbessern, können NVP unter anderem die Planung von Abstellanlagen und Dienstleistungen an Bahnhöfen (Information, Fahrradverleih, -bewachung) sowie die Festlegung von Linien mit zusätzlichem Bedarf für die Fahrradmitnahme umfassen [BMVBW02c].
Das EU- Recht führt zu einem Wettbewerb im ÖPNV, was wiederum Ausschreibungen von Verkehrsleistungen zur Folge hat. In den Ausschreibungsunterlagen sind die entsprechenden Rahmenbedingungen, Leistungen und Qualitäten zu benennen, wobei die jeweiligen Festlegungen in den NVP zu berücksichtigen sind. Sind in einem NVP beispielsweise günstige Voraussetzungen für Fahrradmitnahmemöglichkeiten in den Fahrzeugen festgelegt, so ist dies in die Ausschreibung entsprechend aufzunehmen und bei der Vergabe auch durchzusetzen [ADFC00].
Ein gutes Beispiel für die Integration des Fahrradverkehrs in einen NVP zeigte der Nahverkehrsplan der Stadt Berlin 2006-2009 und seine Fortschreibungen 2014-2018 sowie 2019-2023 [SUVK19]. Dieser richteten sich jeweils an den Leitlinien der Stadtentwicklungspläne (StEP) aus [SUVK21]. Eine Teilstrategie des StEP war und ist die Förderung des Umweltverbundes. Folglich umfasst der NVP Vorgaben zum Beispiel zum Fahrradparken an Schnellbahnstationen, Fahrradmitnahme, Zugänglichkeit von Haltestellen und Bahnhöfen, Information und Tarifsystem [LeitfInterde10]. Der "Stadtentwicklungsplan Mobilität und Verkehr Berlin 2030" wurde am 2.3.2021 vom Berliner Senat beschlossen und auch das 2023 fortgeschriebene Berliner Energie- und Klimaprogramm (BEK) umfasst Maßnahmen zur Verbesserung der baulichen und organisatorischen Verknüpfung von SPNV, ÖPNV und Fahrrad.
Ansprechperson
Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie gGmbH
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Vernetzung des nichtmotorisierten Verkehrs mit dem ÖPNV (Stand des Wissens: 05.02.2025)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?301025
Literatur
[ADFC00] o.A. Nahverkehrspläne als Chance für die Verknüpfung von Öffentlichem Verkehr und Radverkehr, 2000/11
[BMVBW02c] Bundesministerium für Digitales und Verkehr Nationaler Radverkehrsplan 2002-2012, 2002/04
[LeitfInterde10] TU Dresden, Lehrstuhl Verkehrs- und Infrastrukturplanung, Prof. Dr.-Ing. G.-A. Ahrens, Ahrens, G.-A., Aurich, T., Böhmer, T., Klotzsch, J. Leitfaden Interdependenzen zwischen Fahrrad- und ÖPNV-Nutzung , 2010/01
[SUVK19] Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin (Hrsg.) Nahverkehrsplan Berlin, 2019/02/26
[SUVK21] Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin (Hrsg.) Stadtentwicklungsplan Mobilität und Verkehr, 2021/03/02
Weiterführende Literatur
[Köhl02] Prof. Uwe Köhler, Olaf Winter Bilanzierung der lokalen Nahverkehrspläne in Hessen, Wiesbaden, 2002
[BMVBS12q] Bundesministerium für Digitales und Verkehr Nationaler Radverkehrsplan 2020, Berlin, 2012/10
Glossar
Aufgabenträger
Aufgabenträger bestellen bei den Verkehrsunternehmen die im Rahmen der Daseinsvorsorge gewünschten Nahverkehrsleistungen. Dabei gibt es Unterschiede zwischen dem Schienenpersonennahverkehr (SPNV) und dem straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV).
Im SPNV sind seit Bahnreform und ÖPNV-Regionalisierung im Jahr 1995/96 anstelle des Bundes die Länder für die Planung, Organisierung und Finanzierung verantwortlich. In einigen Ländern sind die Aufgabenträger für das gesamte Land zuständig, wie in Bayern, in anderen betreuen sie regional abgegrenzte Gebiete, wie in Nordrhein-Westfalen. Teilweise wird die Aufgabenträgerschaft den Verkehrsverbünden zugewiesen, wie in Hessen.
Die Aufgabenträgerfunktion für den straßengebundenen ÖPNV ist den Landkreisen oder kreisfreien Städten zugeordnet.
Umweltverbund
Unter dem Begriff Umweltverbund wird die Kooperation der umweltfreundlichen Verkehrsmittel verstanden. Hierzu zählen die öffentlichen Verkehrsmittel (Bahn, Bus und Taxis), nicht motorisierte Verkehrsträger (Fußgänger und private oder öffentliche Fahrräder), sowie Carsharing und Mitfahrzentralen. Ziel ist es, Verkehrsteilnehmern zu ermöglichen, ihre Wege innerhalb des Umweltverbunds, anstatt mit dem eigenen Pkw, zurückzulegen. Zunehmend wird der Begriff Mobilitätsverbund genutzt.
Öffentlicher Personennahverkehr
Der öffentliche Personennahverkehr ist juristisch im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) definiert. Laut Paragraf 8, Absatz 1 und 2 umfasst der ÖPNV "die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen". Taxen oder Mietwagen können dieses Angebot ersetzten, ergänzen oder verdichten.
Der Begriff ÖPNV bezieht sich in der Regel auf Strecken mit einer gesamten Reiseweite von weniger als 50 Kilometern oder einer gesamten Reisezeit von weniger als einer Stunde. Das in einer Stadt oder Region erforderliche Nahverkehrsangebot und dessen Eignung hinsichtlich Nachhaltigkeit und Klimaschutz wird in einem Nahverkehrsplan definiert und festgehalten.
Schienenpersonennahverkehr
Gemäß Regionalisierungsgesetz (RegG) § 2 handelt es sich bei einer auf der Schiene erbrachten Beförderungsdienstleistung um ein Angebot des Nahverkehrs, "wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle [...] die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt" [RegG, § 2]. Zur Erfüllung der Daseinsvorsorge wird der Schienenpersonennahverkehr (SPNV) von den Ländern bestellt und unterstützt. Der SPNV ist eine Sonderform des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Der ÖPNV ist juristisch im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) definiert, der SPNV zusätzlich noch im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG).
Verkehrsleistung
Die Verkehrsleistung gibt Auskunft über die Inanspruchnahme von Ressourcen. Als Verkehrsleistung wird die auf eine Zeiteinheit t (zum Beispiel ein Jahr) bezogene Verkehrsarbeit definiert und als Quotient dargestellt. Die Verkehrsarbeit wird dabei als Produkt von Verkehrseinheiten (zum Beispiel Güter oder Personen) und der durch diese zurückgelegten Strecke gebildet. In der Verkehrswissenschaft sind die Einheiten Personenkilometer pro Jahr [Pkm/a] oder Tonnenkilometer pro Jahr [tkm/a] gebräuchlich.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?57914

Gedruckt am Samstag, 22. Februar 2025 18:25:59