Der Radverkehr in den Nahverkehrsplänen
Erstellt am: 25.09.2003 | Stand des Wissens: 02.12.2024
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike
Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie gGmbH
Nahverkehrspläne (NVP) werden als mittelfristige Rahmenpläne von den regionalen und lokalen ÖPNV-Aufgabenträgern erstellt und sind für die Verkehrsunternehmen und die Genehmigungsbehörden bindend, aber nicht rechtsverbindlich. Der NVP hat vor allem koordinierende Funktion und dient der Umsetzung der Planungsverantwortung der Aufgabenträger. Es werden zum Beispiel Ziele und Rahmenbedingungen für das betriebliche Leistungsangebot und die Investitionsplanung und Umfang, Qualität, Ausgestaltung und Mindeststandards des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) für das Bedienungsgebiet in Zuständigkeit des ÖPNV-Aufgabenträgers festgelegt. Damit können auch Belange des Fahrradverkehrs in den Nahverkehrsplänen berücksichtigt werden. NVP müssen die übergeordneten Fachplanungen, wie zum Beispiel Stadtentwicklungsplan und Verkehrskonzept, beachten. Allerdings wurde in der Vergangenheit die Erfahrung gemacht, dass NVP nicht konsequent zur Umsetzung gebracht wurden [LeitfInterde10; ADFC00] oder der im NVP dargestellten Leistungsumfang des ÖPNV-Angebotes nicht dauerhaft erbracht wird, beispielsweise wenn dem Aufgabenträger die hierfür erforderlichen finanziellen oder sonstigen Mittel nicht zur Verfügung stehen.
Um die Vernetzung von Radverkehr und ÖPNV zu verbessern, können NVP unter anderem die Planung von Abstellanlagen und Dienstleistungen an Bahnhöfen (Information, Fahrradverleih, -bewachung) sowie die Festlegung von Linien mit zusätzlichem Bedarf für die Fahrradmitnahme umfassen [BMVBW02c].
Das EU- Recht führt zu einem Wettbewerb im ÖPNV, was wiederum Ausschreibungen von Verkehrsleistungen zur Folge hat. In den Ausschreibungsunterlagen sind die entsprechenden Rahmenbedingungen, Leistungen und Qualitäten zu benennen, wobei die jeweiligen Festlegungen in den NVP zu berücksichtigen sind. Sind in einem NVP beispielsweise günstige Voraussetzungen für Fahrradmitnahmemöglichkeiten in den Fahrzeugen festgelegt, so ist dies in die Ausschreibung entsprechend aufzunehmen und bei der Vergabe auch durchzusetzen [ADFC00].
Ein gutes Beispiel für die Integration des Fahrradverkehrs in einen NVP zeigte der Nahverkehrsplan der Stadt Berlin 2006-2009 und seine Fortschreibungen 2014-2018 sowie 2019-2023 [SUVK19]. Dieser richteten sich jeweils an den Leitlinien der Stadtentwicklungspläne (StEP) aus [SUVK21]. Eine Teilstrategie des StEP war und ist die Förderung des Umweltverbundes. Folglich umfasst der NVP Vorgaben zum Beispiel zum Fahrradparken an Schnellbahnstationen, Fahrradmitnahme, Zugänglichkeit von Haltestellen und Bahnhöfen, Information und Tarifsystem [LeitfInterde10]. Der "Stadtentwicklungsplan Mobilität und Verkehr Berlin 2030" wurde am 2.3.2021 vom Berliner Senat beschlossen und auch das 2023 fortgeschriebene Berliner Energie- und Klimaprogramm (BEK) umfasst Maßnahmen zur Verbesserung der baulichen und organisatorischen Verknüpfung von SPNV, ÖPNV und Fahrrad.