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Die Verknüpfung von öffentlichem Personennahverkehr (ÖPNV) und Fahrradverkehr in den ÖPNV-Gesetzen

Erstellt am: 25.09.2003 | Stand des Wissens: 01.03.2019
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike

Die meisten ÖPNV-Gesetze der Länder gehen direkt oder indirekt auf die Forderung einer Verknüpfung von ÖPNV und Fahrradverkehr ein.
Bei einer Analyse der entsprechenden Gesetzestexte kann die allgemeine Forderung nach Fahrradabstellmöglichkeiten und teilweise auch nach Fahrradmitnahmemöglichkeiten erkannt werden. Die konkrete Umsetzung wird in den Nahverkehrsplänen (NVP) geregelt. Daneben enthalten die ÖPNV-Gesetze (ÖPNVG) der Länder vielfach die Zielstellungen der Raumordnung und der Landesplanung. Generell kommt die Umsetzung der in den ÖPNV-Gesetzen der Länder geforderten Berücksichtigung der besonderen Anforderungen von mobilitätseingeschränkten Personen in Fahrzeugen und Haltepunkten auch dem Radverkehr zugute. Hierzu ist es erforderlich, dass die Anforderungen konkretisiert und entsprechende Maßnahmen eingefordert werden [ADFC00].
Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club e.V. (ADFC) fordert, dass die ÖPNV-Gesetze der Länder generell attraktive Fahrradabstellmöglichkeiten und attraktive Fahrradmitnahmemöglichkeiten zur Pflicht machen sollten [ADFC10].
Nachfolgend werden einzelne Formulierungen in ausgewählten ÖPNV-Gesetzen aufgeführt um aufzuzeigen, wie die Verknüpfungsempfehlungen zwischen Fahrrad und ÖPNV in den Ländergesetzen formuliert wird. Vielfach wird sich auf die Einrichtung von Bike and Ride-Anlagen an Bahnhöfen und Haltestellen beschränkt. Zum Teil lässt sich allerdings auch die Forderung nach anderen Leistungen, wie bspw. die Fahrradmitnahme, direkt aus den Ländergesetzen ableiten [ADFC00].
Die generelle Kooperation zwischen beziehungsweise der Übergang von ÖPNV und Radverkehr ist zum Beispiel im ÖPNVG-Nordrhein-Westfalen, § 2, Absatz 9 wie folgt formuliert: "Den spezifischen Belangen von [...] Fahrradfahrern ist bei der Planung und Ausgestaltung des ÖPNV in geeigneter Weise gleichermaßen Rechnung zu tragen". Ähnlich ist dies auch im ÖPNVG-Mecklenburg-Vorpommern, § 2, Absatz 6 zu finden.
Die spezielle Forderung einer benutzerfreundlichen und optimalen Ausgestaltung der Schnittstelle zwischen ÖPNV und Fahrrad steht beispielsweise wie folgt im ÖPNVG-Brandenburg § 2 Absatz 7: "An geeigneten Haltepunkten sollen Parkplätze (Park- and Ride-Anlagen) und Abstellanlagen für Fahrräder geschaffen werden. Ein frühzeitiger Übergang auf den öffentlichen Personennahverkehr soll durch Verkehrsleit- und Informationssysteme sowie andere geeignete Maßnahmen unterstützt werden."
Speziell auf die Fahrradmitnahme und die Fahrradabstellanlage gehen folgende ÖPNV-Gesetze wie folgt ein: "[...] Dabei sollen auch Mitnahme- und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder angemessen berücksichtigt werden [...]" [ÖPNVG-Berlin, § 2, Absatz 2].
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Vernetzung des nichtmotorisierten Verkehrs mit dem ÖPNV (Stand des Wissens: 01.03.2019)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?301025
Literatur
[ADFC00] o.A. Nahverkehrspläne als Chance für die Verknüpfung von Öffentlichem Verkehr und Radverkehr, 2000/11
[ADFC10] Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club (ADFC), Fachausschuss Öffentlicher Verkehr Fahrrad und öffentlicher Verkehr - ADFC-Positionen, 2010
Weiterführende Literatur
[BMVBW98h] o.A. Erster Bericht der Bundesregierung über die Situation des Fahrradverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland, Bonn, 1998/03
[BMVBS12q] Bundesministerium für Digitales und Verkehr Nationaler Radverkehrsplan 2020, Berlin, 2012/10
[ÖPNGB] Gesetz über die Aufgaben und die Weiterentwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs (Berlin)
[ÖPNVGbay] Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern
[ÖPNVGbr] Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg
[ÖPNVGbre] Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Bremen
[ÖPNVGbw] Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs
[ÖPNVGhe] Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen
[ÖPNVGme] Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern
[ÖPNVGn] Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG)
[ÖPNVGNRWa] Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
[ÖPNVGrp] Landesgesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (Nahverkehrsgesetz - NVG)
[ÖPNVGsa] Gesetz über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland
[ÖPNVGsc] Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen
[ÖPNVGsca] Gesetz zur Gestaltung des Öffentlichen Personennahverkehrs in Sachsen-Anhalt
[ÖPNVGsh] Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein
[ÖPNVGth] Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr
Glossar
ADFC Der ADFC ist ein bundesweiter, gemeinnütziger Verein, der die Interessen von Alltags- und Freizeitfahrern vertritt. Arbeitsschwerpunkte liegen unter anderem in der Verkehrsplanung, der Verkehrspolitik, dem Tourismus, dem Umweltschutz, der Technik/Sicherheit, dem Fahrraddiebstahlschutz sowie der Fahrradmitnahme in Öffentlichen Verkehrsmitteln. Dabei überprüft der ADFC beispielsweise auch die Qualität von Produkten der Fahrradindustrie und fördert den Radverkehr durch Zusammenarbeit mit Institutionen, Vereinen sowie Organisationen, die sich für mehr Sicherheit und Umweltschutz im Straßenverkehr einsetzen. Des Weiteren bietet der ADFC vor Ort Dienstleistungen wie Radtouren, Technikkurse, Kaufberatung als auch Verkehrsaktionen an.
Öffentlicher Personennahverkehr
Der öffentliche Personennahverkehr ist juristisch im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) definiert. Laut Paragraf 8, Absatz 1 und 2 umfasst der ÖPNV "die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen". Taxen oder Mietwagen können dieses Angebot ersetzten, ergänzen oder verdichten.
Der Begriff ÖPNV bezieht sich in der Regel auf Strecken mit einer gesamten Reiseweite von weniger als 50 Kilometern oder einer gesamten Reisezeit von weniger als einer Stunde. Das in einer Stadt oder Region erforderliche Nahverkehrsangebot und dessen Eignung hinsichtlich Nachhaltigkeit und Klimaschutz wird in einem Nahverkehrsplan definiert und festgehalten.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?57893

Gedruckt am Dienstag, 16. April 2024 09:38:13