Ordnungsrahmen für die Verknüpfung des Öffentlichen Personennahverkehrs mit dem Fahrrad, Pedelec und E-Bike
Erstellt am: 25.09.2003 | Stand des Wissens: 02.12.2024
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike
Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie gGmbH
Zur Förderung des Umweltverbundes ist eine Kooperation und gemeinsame Verbesserung der Angebote für Radverkehr und Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) notwendig. Die bestehenden Vernetzungsangebote müssen daher gestärkt und ausgebaut werden. Bei sämtlichen zukünftigen Planungen ist die Vernetzung zu berücksichtigen. Unter Umständen können konkrete Maßnahmen durch Mittel nach
- dem Regionalisierungsgesetz und
- dem Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden
gefördert werden [BMVBW02c; LeitfInterde10]. Zudem können auch die Bundesländer eigene Förderprogramme auflegen. Beispielswiese ermöglicht die Förderrichtlinien Nahmobilität (FöRi-Nah) des Landes Nordrhein-Westfalen neben der Förderung neben Bestandsuntersuchungen für den Radverkehr, der Erstellung von Radverkehrskonzepten, dem Bau von Radverkehrsanlagen auch die Förderung des Baus von Abstellanlagen für Fahrräder sowohl mit als auch ohne Verknüpfung mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Eine Verknüpfung von Radverkehr und ÖPNV kann durch die Vorgaben und Grundsätze des Verkehrsentwicklungsplans (VEP) erfolgen, zudem sollten die Belange des Radverkehrs in die Fachplanungen des ÖPNV integriert werden und umgekehrt.
Durch das Gesetz zur Regionalisierung des ÖPNV [GVFG] sind die Bundesländer verpflichtet, die Aufgabenträger für die Aufgabe der Daseinsvorsorge (Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr) festzulegen. Dazu erließen alle Bundesländer (außer Hamburg) ÖPNV-Gesetze (ÖPNVG), die Regelungen zur Planung, Finanzierung und Förderung des ÖPNV enthalten. Außerdem enthalten sie Empfehlungen und Vorschriften für die Inhalte und die Erstellung der Nahverkehrspläne [LeitfInterde10]. Mit enthalten ist der Ordnungsrahmen für die Verknüpfung des ÖPNV mit dem nichtmotorisierten Individualverkehr (NMIV).
Der Nahverkehrsplan (NVP) ist ein rechtliches Instrument, durch das die Aufgabenträger des ÖPNV ihre Planungsverantwortung wahrnehmen und Ziele und Rahmenbedingungen für die Ausgestaltung des ÖPNV in ihrem Bedienungsgebiet festlegen sollen. Im NVP können somit stärker die Belange des Radverkehrs berücksichtigt werden. Dafür spricht auch die große Bedeutung des NVP für die Vergabe von Fördermitteln [LeitfInterde10].
Belange des Radverkehrs können im Nationalen Radverkehrsplan (NRVP) und in landespolitischen Leitvorstellungen und Landesfachplanungen integriert werden. Sie finden dadurch eine bessere Berücksichtigung als im Nahverkehrsplan [LeitfInterde10].