Expertenrat für Klimafragen
Erstellt am: 20.11.2023 | Stand des Wissens: 20.11.2023
Synthesebericht gehört zu:
Der unabhängige Expertenrat für Klimafragen (ERK) wurde auf Grundlage des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) im September 2020 eingerichtet. Er besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Bundesregierung am 1. September 2020 für einen Zeitraum von fünf Jahren einberufen wurden. Der ERK wird bei seinen Aufgaben, die sich ebenfalls aus dem KSG ergeben, von einem wissenschaftlichen Stab unterstützt. [ERK23]
![Tab. 1: Aufgaben des Expertenrats für Klimafragen [Eintrag-Id:577304] Aufgaben_Expertenrat_Klimafragen.png](/servlet/is/577422/Aufgaben_Expertenrat_Klimafragen.png)
Die geplante Novelle des KSG, die am 21. Juni 2023 von der Bundesregierung auf den Weg gebracht wurde, soll die Rolle des ERK durch zusätzliche Aufgabenbereiche stärken. Demnach ist vorgesehen, dass der ERK zukünftig die jährlichen Prognosen zur Emissionsentwicklung validiert, Unter- oder Überschreitungen der jährlichen Gesamtemissionen feststellt und Vorschläge bei der Entwicklung von Klimaschutzmaßnahmen einbringt. [BMWK23g] Der ERK selber sieht die zentralen Änderungen in der geplanten Novelle des KSG vor dem Hintergrund der Erreichung der Klimaschutzziele bis 2030 kritisch. Danach erhöhe das Abweichen von der Ressortverantwortung sowie die Änderung des Monitoring-Verfahrens das Risiko, die Klimaschutzziele zu verfehlen. [ERK23a] Bereits in dem Zweijahresgutachten 2022 hatte der ERK vor einer erheblichen Erfüllungslücke hinsichtlich der Klimaschutzziele 2030 gewarnt und die hohe Bedeutung der sektorbezogenen Zuständigkeit von Ministerien betont (Ressortverantwortung). [ERK22a]