Monitoring-Verfahren und sektorale Sofortprogramme
Erstellt am: 20.11.2023 | Stand des Wissens: 01.12.2023
Synthesebericht gehört zu:
Das Bundes-Klimaschutzgesetz sieht ein kontinuierliches Monitoring-Verfahren vor, in dem die tatsächlichen Jahresemissionsmengen des Vorjahres mit den zulässigen Jahresemissionsmengen verglichen werden. Bei Nicht-Erreichen eines Jahresemissionsziels muss durch ein Sofortprogramm des zuständigen Ministeriums nachgesteuert werden (Ressortverantwortung), damit die Jahresemissionsziele in den Folgejahren wieder erreicht werden können. [BMDV21g] Der genaue Ablauf des Monitoring-Verfahrens startet mit einer Schätzung der Emissionsdaten des Vorjahres durch das Umweltbundesamt und ist in Abbildung 1 dargestellt.
Abb. 1: Ablauf des Monitoring-Verfahrens nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz 2021 [BMUV21c] (Grafik zum Vergrößern bitte anklicken)
![Abb. 1: Ablauf des Monitoring-Verfahrens nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz 2021 [Eintrag-Id:577276] Ablauf des Monitoring-Verfahrens nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz 2021](/servlet/is/577417/Ablauf-Monitoring-Verfahren.png)
Im Verkehrssektor wurde die zulässige Jahresemissionsmenge von 2021 um 3 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente überschritten. Folglich legte das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 13. Juli 2022 ein Sofortprogramm vor [BMDV22j]. Die dargelegten Maßnahmen wurden allerdings kurz darauf vom Expertenrat für Klimafragen bezüglich ihres Treibhausminderungspotenzials als unzureichend bewertet [ERK22b]. Zudem hat der Verkehrssektor im Jahr 2022 die zulässigen Emissionsmengen um 9 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente überschritten. [BMUV21c] Die Frist für das fällige Sofortprogramm endete am 17. Juli 2023. Umweltverbände wie der World Wide Found For Nature fordern die Vorlage eines angemessenen Sofortprogramms durch das BMDV. Geschehe dies nicht, würde geltendes Recht gebrochen, denn das KSG in seiner jetzigen Form (Novellierung 2021) bestehe noch bis Januar 2024. [WWF23] Das BMDV verweist dagegen auf das Klimaschutzprogramm 2023 (ehemals Klimaschutz-Sofortprogramm 2022). [BMDV23f] Dieses wurde gemeinsam mit der zweiten Novelle des KSG im Juni 2023 auf den Weg gebracht und umfasst Klimaschutzmaßnahmen für den Verkehr und alle weiteren relevanten Sektoren. Allerdings betont die Bundesregierung bereits in dem Entwurf des Programms, dass die Maßnahmen nicht ausreichen würden, um die prognostizierte Lücke zum Klimaschutzziel 2030 vollständig zu schließen. Ein wesentlicher Grund dafür wäre die weiterhin prognostizierte Überschreitung des Verkehrssektors bis 2030. [BMWK23h]
Mit der geplanten Novelle des KSG aus dem Jahr 2023 soll das Monitoring-Verfahren neu ausgerichtet werden. Demnach seien rückwirkend ab 2021 bis einschließlich 2030 die jährlichen Gesamtemissionsmengen aller Sektoren für die Zielerreichung entscheidend. Die zulässigen jährlichen Gesamtemissionsmengen (Summe der zulässigen sektoralen Jahresemissionen) wurden bereits bei der ersten Novellierung des KSG im Jahr 2021 angepasst und blieben bestehen. Überschreitungen einzelner Sektoren könnten also fortan durch Unterschreitungen anderer Sektoren ausgeglichen werden. Die bislang verpflichtenden Sofortprogramme fielen somit weg. Stattdessen solle eine sektorübergreifende Prognose der Emissionsentwicklungen bis 2030 darüber entscheiden, ob bei den Klimaschutzmaßnahmen insgesamt nachgebessert werden müsse. Eine Nachsteuerung sei allerdings erst dann erforderlich, wenn die Prognose in zwei aufeinanderfolgenden Jahren eine Lücke zu den angestrebten Klimaschutzzielen feststelle. Damit solle für das Monitoring-Verfahren in Zukunft nicht mehr der Rückblick auf die Emissionsdaten des Vorjahres, sondern der Ausblick auf die Zielerreichung entscheidend sein. [BMWK23g]
Die Verbände der Klima-Allianz sehen die geplanten Änderungen des Monitoring-Verfahrens und der Sofortprogramme in ihrem Positionspapier kritisch. Insbesondere betonen sie die Relevanz der Zuordnung von klarer Verantwortlichkeit bei Emissionsüberschreitungen, der sogenannten Ressortverantwortlichkeit. Diese Verantwortlichkeit verbunden mit der Pflicht ein Sofortprogramm einzureichen sei der Kern des KSG und stelle zielgerichtetes Handeln sicher. [KADe23] Der Expertenrat für Klimafragen sieht ebenso ein erhöhtes Risiko für die Zielerreichung, wenn die Ressortverantwortung wegfalle. [ERK23a] Bei der Änderung des Monitoring-Verfahrens fordern die Verbände dagegen bei prognostizierten Überschreitungen unmittelbar nachzusteuern. Es gebe keine sachlichen Gründe für ein Abwarten von Überschreitungen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren. Diese Praxis würde notwendige Treibhausgaseinsparungen weiter in die Zukunft verlagern. [KADe23]
Mit der geplanten Novelle des KSG aus dem Jahr 2023 soll das Monitoring-Verfahren neu ausgerichtet werden. Demnach seien rückwirkend ab 2021 bis einschließlich 2030 die jährlichen Gesamtemissionsmengen aller Sektoren für die Zielerreichung entscheidend. Die zulässigen jährlichen Gesamtemissionsmengen (Summe der zulässigen sektoralen Jahresemissionen) wurden bereits bei der ersten Novellierung des KSG im Jahr 2021 angepasst und blieben bestehen. Überschreitungen einzelner Sektoren könnten also fortan durch Unterschreitungen anderer Sektoren ausgeglichen werden. Die bislang verpflichtenden Sofortprogramme fielen somit weg. Stattdessen solle eine sektorübergreifende Prognose der Emissionsentwicklungen bis 2030 darüber entscheiden, ob bei den Klimaschutzmaßnahmen insgesamt nachgebessert werden müsse. Eine Nachsteuerung sei allerdings erst dann erforderlich, wenn die Prognose in zwei aufeinanderfolgenden Jahren eine Lücke zu den angestrebten Klimaschutzzielen feststelle. Damit solle für das Monitoring-Verfahren in Zukunft nicht mehr der Rückblick auf die Emissionsdaten des Vorjahres, sondern der Ausblick auf die Zielerreichung entscheidend sein. [BMWK23g]
Die Verbände der Klima-Allianz sehen die geplanten Änderungen des Monitoring-Verfahrens und der Sofortprogramme in ihrem Positionspapier kritisch. Insbesondere betonen sie die Relevanz der Zuordnung von klarer Verantwortlichkeit bei Emissionsüberschreitungen, der sogenannten Ressortverantwortlichkeit. Diese Verantwortlichkeit verbunden mit der Pflicht ein Sofortprogramm einzureichen sei der Kern des KSG und stelle zielgerichtetes Handeln sicher. [KADe23] Der Expertenrat für Klimafragen sieht ebenso ein erhöhtes Risiko für die Zielerreichung, wenn die Ressortverantwortung wegfalle. [ERK23a] Bei der Änderung des Monitoring-Verfahrens fordern die Verbände dagegen bei prognostizierten Überschreitungen unmittelbar nachzusteuern. Es gebe keine sachlichen Gründe für ein Abwarten von Überschreitungen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren. Diese Praxis würde notwendige Treibhausgaseinsparungen weiter in die Zukunft verlagern. [KADe23]