Klimaschutzabkommen und Verordnungen
Erstellt am: 03.11.2023 | Stand des Wissens: 22.12.2023
Grundsätzlich ist zwischen unverbindlichen politischen Zielen und rechtlich verbindlichen Zielen zu unterscheiden. Erstgenannte wurden in Koalitionsvereinbarungen, Aktionsprogramme und Klimaschutzpläne aufgenommen, unter anderem 2014 in das Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 [BMUB14] und 2019 in das Klimaschutzprogramm 2030 [BMUB16c]. Mit Letzterem setzt die Bundesregierung den Klimaschutzplan 2050 um. Hier enthalten sind Maßnahmen zur Einsparung von CO2-Äquivalenten (CO2-e) für alle Sektoren: Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, Verkehr und Landwirtschaft. [BReg19c] Für den schweren Straßengüterverkehr (Fahrzeuge ab 3,5 Kilogramm zulässigem Gesamtgewicht) ist festgelegt, dass bis 2030 ein Drittel der Fahrleistung elektrisch oder auf Basis strombasierter Kraftstoffe erfolgen soll. [BMDV22l]
Grundlagen der Klimaschutzpolitik der Bundesregierung bilden die internationalen Vereinbarungen, deren Beginn auf die im Jahr 1992 in Rio de Janeiro beschlossene Klimarahmenkonvention datiert werden kann. [UBA17d; UNOK99] In dieser ist das Ziel formuliert, die Treibhausgaskonzentrationen auf einem Niveau zu stabilisieren, bei dem eine gefährliche, vom Menschen verursachte Störung des Klimasystems, verhindert wird. Mit der Ratifizierung haben sich die Staaten völkerrechtlich verpflichtet, Maßnahmen zur Erreichung der Ziele zu ergreifen. Auf dieser Basis folgten Zusatzprotokolle wie das Kyoto-Protokoll (1997) [BMWK23; UNOK99] und das Übereinkommen von Paris (2015) [BMWK23a; [Paris Agreement]. An dieser Stelle muss allerdings betont werden, dass die Einhaltung von Verpflichtungen aus internationalen Abkommen nur dann wirklich sichergestellt werden kann, wenn wirksame Sanktionsmöglichkeiten bestehen. Möglichkeiten zur Sanktion bestehen im Kyoto-Protokoll, jedoch nicht im Pariser Klimaabkommen. Auch beim Kyoto-Protokoll begrenzen sich die Sanktionsmöglichkeiten zudem primär auf ein Aussetzen an der Teilnahme am Emissionshandel sowie die Entwicklung eines Einhaltungssanktionsplans. Finanzielle Sanktionen sind nicht vorgesehen. [DB18f] Insofern zieht auch die Nichteinhaltung dieser Abkommen per se keine größeren, unmittelbaren finanziellen Nachteile mit sich. Zur Vereinbarung der Umsetzung fanden bis zum Jahr 2022 26 Klimakonferenzen statt.
Die Europäische Union (EU) hat sich im Jahr 2007 zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls im Klima-Energie-Paket [Klima- und Energiepaket 2020] verpflichtet. Bestandteil der 20-20-20-Strategie sind die Ziele, 20 Prozent weniger Treibhausgasemissionen im Jahr 2020 (im Vergleich zu 1990), 20 Prozent der Energie in der EU aus erneuerbaren Quellen und 20 Prozent mehr Energieeffizienz zu erreichen. Kernelemente der hybriden Umsetzungsstrategie sind das europäische Emissionshandelssystem und nationale Emissionsziele [EK21]. Das Emissionshandelssystem adressiert Kraftwerke, große Industrieanlage und den Flugverkehr und setzt eine gemeinsame Emissionsobergrenze fest. Für Letztere wurden im Jahr 2009 Lastenteilungsvereinbarungen geschlossen, die je nach Wohlstand der Länder variieren. Die nationalen Ziele betreffen die Sektoren Wohnungswesen, Landwirtschaft, Abfall und Verkehr (ohne Flugverkehr). Die Umsetzung wurde 2018 mit der europäischen Klimaschutzverordnung konkretisiert. Deutschland hat ein Minderungsziel für die nicht-emissionshandelspflichtigen Bereiche von 14 Prozent bis zum Jahr 2020 und von 38 Prozent bis zum Jahr 2030 (jeweils gegenüber 2005) vereinbart. Im Dezember 2020 wurden vom Europäischen Rat die vorläufigen national festgelegte[n] Beiträge (National Determined Contribution, NDC) an die UN übermittelt. [UBA22p] Darin wird die Zielsetzung der Reduktion der Treibhausgasemissionen auf mindestens 55 Prozent bis 2030 gegenüber dem Jahr 1990 angehoben.
Das KSG vom Dezember 2019 legt erstmals verbindliche Treibhausgasminderungsziele für die Jahre 2020 bis 2030 in allen Sektoren und Obergrenzen der zulässigen Jahresemissionsmengen fest. Zudem wird die Verantwortlichkeit der jeweiligen Bundesministerien für die Einhaltung der Sektorziele sowie das Monitoring definiert. Danach sollen die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 55 Prozent gesenkt werden (gegenüber 1990) (siehe Abbildung 1). [UBA22p]
![Abb. 1: Entwicklung und Zielerreichung der Treibhausgas-Emissionen in Deutschland [Eintrag-Id:569724] EntwicklungZielerreichungTHGEmissionen.png](/servlet/is/576219/EntwicklungZielerreichungTHGEmissionen_compressed2.png)
Das Bundesverfassungsgericht verpflichtete 2021 den Gesetzgeber dazu, die Minderungsziele der Treibhausgasemissionen für Zeiträume nach 2030 bis zum 31. Dezember 2022 zu verschärfen. [BuVeGe21] Die Bundesregierung korrigierte daraufhin ihre Klimaschutzziele bezüglich der Minderung der CO2-Emissionen von 55 auf 65 Prozent im Vergleich zu 1990 für das Jahr 2030. Bis 2040 sollen die Emissionen eine Minderung um 85 bis 90 Prozent erfahren, sodass die Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 anstelle von 2050 erreicht werden kann. Mit dem Sofortprogramm 2022 stellt die Bundesregierung zusätzliche Mittel zur Verfügung, dieses Ziel zu erreichen. [BReg21g]