Rechtliche Rahmenbedingungen
Erstellt am: 21.06.2023 | Stand des Wissens: 21.06.2023
Synthesebericht gehört zu:
Die Europäische Union (EU) hat sich zum Ziel gesetzt, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990 zu senken und bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Diese Ziele sind im Europäischen Klimagesetz verankert und für die EU-Mitgliedsstaaten rechtlich verpflichtend. Die EU kommt damit ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris nach [EUR22]. Mit dem Fit-for-55-Paket hat die Europäische Kommission im Juli 2021 14 Rechtsvorschläge für die Erreichung des Klimaschutzziels bis 2030 vorgelegt, die weiterhin verhandelt werden. Die Vorschläge haben auch Auswirkungen auf den Verkehrssektor. Unter anderem wird die Überarbeitung der Richtlinie 2018/2001/EU zur Förderung Erneuerbarer Energien (Renewable Energy Directive RED II) und der Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Alternative Fuels Infrastructure Directive AFID) adressiert [AgVe21a]. Auf europäischer Ebene sind dies zwei zentrale Richtlinien für die Energiewende im Verkehr, die von jedem EU-Mitgliedsstaat in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Gleiches gilt für die Richtlinie 2019/1161/EU über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (Clean Vehicles Directive CVD).
Die RED II hat zum Ziel, den Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttoendenergieverbrauch in der Europäischen Union bis zum Jahr 2030 auf mindestens 32 Prozent zu erhöhen. Das sektorale Ziel für den Verkehr liegt bei einem mindestens 14-prozentigen Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen Kraftstoffanbieter verstärkt klimaneutrale Antriebsenergien wie regenerativen Strom, grünen Wasserstoff, synthetische Kraftstoffe und Biokraftstoffe der zweiten Generation (aus Pflanzenreststoffen) auf den Markt bringen. Die Mitgliedsstaaten können selbstständig festlegen, in welchen Schritten dieses Ziel bis 2030 erreicht werden soll. In Deutschland werden die Ziele und Vorgaben der RED II in Form einer Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) umgesetzt [Oek21]. Daraus resultieren konkrete Maßnahmen wie das Förderkonzept für erneuerbare Kraftstoffe oder die Power-to-Liquid-Roadmap für den Luftverkehr, mit denen der Hochlauf erneuerbarer Energien im Verkehrssektor realisiert werden soll [BMDV21f]. Im Zuge der Fit-for-55-Verhandlungen befindet sich die RED II in einem erneuten Revisionsprozess, da die Europäische Kommission zur Erreichung der Klimaschutzziele 2030 von einem notwendigen Anteil der erneuerbaren Energien von mindestens 45 Prozent ausgeht [EUK23].
Auf europäischer Ebene bildet die AFID den Rechtsrahmen für den Aufbau von öffentlicher Lade- und Tankinfrastruktur für alternative Kraftstoffe wie Strom, Wasserstoff, Flüssigerdgas (Liquified Natural Gas LNG) oder komprimiertes Erdgas (Compressed Natural Gas CNG). Das übergeordnete Ziel der Richtlinie ist die Bereitstellung einer interoperablen Kraftstoffinfrastruktur auf dem europäischen Markt. Dazu werden Mindestanforderungen für die Errichtung der Infrastruktur festgelegt, die von den jeweiligen Mitgliedstaaten in einem nationalen Strategierahmen umgesetzt werden müssen [Richtlinie 2014/94/EU]. In Deutschland wurde der Nationale Strategierahmen im November 2016 beschlossen. Darin werden der aktuelle Ausbaustand beschrieben sowie zentrale Zielsetzungen und Maßnahmen zum bedarfsgerechten Ausbau der Infrastruktur genannt [BMVI18r]. Zur Förderung des Aufbaus von Infrastruktur für alternative Kraftstoffe hat die Bundesregierung bis zum Jahr 2022 diverse Verordnungen, Strategien und Förderprogramme entwickelt. Hierzu zählen beispielsweise die Ladesäulenverordnung (LSV) und das Nationale Innovationsprogramm Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie (NIP I & II), in dessen Rahmen bislang 95 Wasserstofftankstellen errichtet wurden [BMVI19bf]. Auch die Erneuerung der AFID wird im Rahmen des Fit-for-55-Paktes verhandelt [AgVe21a].
Die CVD legt verbindliche Mindestquoten für die Beschaffung emissionsarmer oder emissionsfreier Fahrzeuge bei der öffentlichen Auftragsvergabe fest. Die Vorgaben der Richtlinie gelten seit August 2021. So müssen zum Beispiel im Zeitraum bis Ende 2025 mindestens 45 Prozent der beschafften Busse im öffentlichen Personennahverkehr klimaneutrale Antriebsenergien verwenden. Die CVD wurde auf nationaler Ebene am 15. Juni 2021 mit Inkrafttreten des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes (SaubFahrzeugBeschG) umgesetzt. Insgesamt sollen damit auf europäischer und nationaler Ebene der Markteintritt und -hochlauf alternativer Antriebstechnologien und -energien unterstützt werden [BMDV22k].
Die RED II hat zum Ziel, den Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttoendenergieverbrauch in der Europäischen Union bis zum Jahr 2030 auf mindestens 32 Prozent zu erhöhen. Das sektorale Ziel für den Verkehr liegt bei einem mindestens 14-prozentigen Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen Kraftstoffanbieter verstärkt klimaneutrale Antriebsenergien wie regenerativen Strom, grünen Wasserstoff, synthetische Kraftstoffe und Biokraftstoffe der zweiten Generation (aus Pflanzenreststoffen) auf den Markt bringen. Die Mitgliedsstaaten können selbstständig festlegen, in welchen Schritten dieses Ziel bis 2030 erreicht werden soll. In Deutschland werden die Ziele und Vorgaben der RED II in Form einer Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) umgesetzt [Oek21]. Daraus resultieren konkrete Maßnahmen wie das Förderkonzept für erneuerbare Kraftstoffe oder die Power-to-Liquid-Roadmap für den Luftverkehr, mit denen der Hochlauf erneuerbarer Energien im Verkehrssektor realisiert werden soll [BMDV21f]. Im Zuge der Fit-for-55-Verhandlungen befindet sich die RED II in einem erneuten Revisionsprozess, da die Europäische Kommission zur Erreichung der Klimaschutzziele 2030 von einem notwendigen Anteil der erneuerbaren Energien von mindestens 45 Prozent ausgeht [EUK23].
Auf europäischer Ebene bildet die AFID den Rechtsrahmen für den Aufbau von öffentlicher Lade- und Tankinfrastruktur für alternative Kraftstoffe wie Strom, Wasserstoff, Flüssigerdgas (Liquified Natural Gas LNG) oder komprimiertes Erdgas (Compressed Natural Gas CNG). Das übergeordnete Ziel der Richtlinie ist die Bereitstellung einer interoperablen Kraftstoffinfrastruktur auf dem europäischen Markt. Dazu werden Mindestanforderungen für die Errichtung der Infrastruktur festgelegt, die von den jeweiligen Mitgliedstaaten in einem nationalen Strategierahmen umgesetzt werden müssen [Richtlinie 2014/94/EU]. In Deutschland wurde der Nationale Strategierahmen im November 2016 beschlossen. Darin werden der aktuelle Ausbaustand beschrieben sowie zentrale Zielsetzungen und Maßnahmen zum bedarfsgerechten Ausbau der Infrastruktur genannt [BMVI18r]. Zur Förderung des Aufbaus von Infrastruktur für alternative Kraftstoffe hat die Bundesregierung bis zum Jahr 2022 diverse Verordnungen, Strategien und Förderprogramme entwickelt. Hierzu zählen beispielsweise die Ladesäulenverordnung (LSV) und das Nationale Innovationsprogramm Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie (NIP I & II), in dessen Rahmen bislang 95 Wasserstofftankstellen errichtet wurden [BMVI19bf]. Auch die Erneuerung der AFID wird im Rahmen des Fit-for-55-Paktes verhandelt [AgVe21a].
Die CVD legt verbindliche Mindestquoten für die Beschaffung emissionsarmer oder emissionsfreier Fahrzeuge bei der öffentlichen Auftragsvergabe fest. Die Vorgaben der Richtlinie gelten seit August 2021. So müssen zum Beispiel im Zeitraum bis Ende 2025 mindestens 45 Prozent der beschafften Busse im öffentlichen Personennahverkehr klimaneutrale Antriebsenergien verwenden. Die CVD wurde auf nationaler Ebene am 15. Juni 2021 mit Inkrafttreten des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes (SaubFahrzeugBeschG) umgesetzt. Insgesamt sollen damit auf europäischer und nationaler Ebene der Markteintritt und -hochlauf alternativer Antriebstechnologien und -energien unterstützt werden [BMDV22k].