Gesetze und Richtlinien
Erstellt am: 24.02.2023 | Stand des Wissens: 24.02.2023
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
IKEM - Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität e.V.
Grundsätzlich gilt, dass der nationale Gesetzgeber eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten für Regelungen zur Markthochlaufunterstützung einer grünen Wasserstoffwirtschaft sowie einer gezielten Steuerung hinsichtlich bestimmter Nutzungsmöglichkeiten hat.
Wasserstoff wird derzeit nur vereinzelt in Gesetzten und Richtlinien adressiert. Die wichtigsten Rechtsnormen für Wasserstoff in der Energiewende sind gegenwärtig:
Wasserstoff wird derzeit nur vereinzelt in Gesetzten und Richtlinien adressiert. Die wichtigsten Rechtsnormen für Wasserstoff in der Energiewende sind gegenwärtig:
- Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) hat die Erhöhung des Anteils von erneuerbaren Energien in den Verbrauchssektoren bis 2030 als Ziel. Dazu sollen einerseits erneuerbare Energien ausgebaut und andererseits schwer elektrifizierbare Verkehrssektoren (bspw. Schifffahrt und Luftverkehr) durch den Einsatz von Wasserstoff klimafreundlich gestaltet werden.
- Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sieht neben dem Ausbau und der Förderung von erneuerbaren Energien in Paragraf 69b unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der EEG-Umlage für die Produktion von grünem Wasserstoff vor.
- Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) definiert die Rahmenbedingungen der Versorgung mit Strom und Gas und mit der Novellierung des EnWG im Juni 2021 ist erstmals eine Regelung für reine Wasserstoffnetze geschaffen worden.
- Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) regelt unter anderem die Treibhausgasminderungsquote für Kraftstoffe im Verkehrssektor. Gemäß der 37. Verordnung zur Durchführung des BImSchG soll der Einsatz von grünem Wasserstoff als strombasierter Kraftstoff durch die Anrechenbarkeit auf die Treibhausgasquote stärker gefördert werden.
Gezielte Maßnahmen für den Verkehrssektor werden darüber hinaus im Wesentlichen über das Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (SaubFahrzeugBeschG) aus dem Jahr 2019, mit welchem die europäische Richtlinie (EU) 2019/1161, auf Englisch Clean Vehicle Directive (CVD), in nationales Recht umgesetzt worden ist, und über die Richtlinie (EU) 2014/94 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFID) aus dem Jahr 2014 adressiert.
In der CVD werden bei der öffentlichen Auftragsvergabe erstmals verbindliche Mindestziele für die Beschaffung lokal emissionsarmer und -freier Pkw sowie Nutzfahrzeuge (insbesondere Busse im ÖPNV) vorgegeben. Die Vorgaben gelten seit dem 2. August 2021 und verpflichten die öffentliche Hand sowie einzelne privatrechtlich organisierte Akteure (zum Beispiel Stadtreinigung sowie Post- und Paketdienste) dahingehend, dass ein Teil der angeschafften Fahrzeuge zukünftig lokal emissionsarm oder -frei sein muss. Die Mindestziele und entsprechende Quoten sind in der folgenden Abbildung differenziert nach Fahrzeugklassen aufgeführt:
In der CVD werden bei der öffentlichen Auftragsvergabe erstmals verbindliche Mindestziele für die Beschaffung lokal emissionsarmer und -freier Pkw sowie Nutzfahrzeuge (insbesondere Busse im ÖPNV) vorgegeben. Die Vorgaben gelten seit dem 2. August 2021 und verpflichten die öffentliche Hand sowie einzelne privatrechtlich organisierte Akteure (zum Beispiel Stadtreinigung sowie Post- und Paketdienste) dahingehend, dass ein Teil der angeschafften Fahrzeuge zukünftig lokal emissionsarm oder -frei sein muss. Die Mindestziele und entsprechende Quoten sind in der folgenden Abbildung differenziert nach Fahrzeugklassen aufgeführt:
![Abb. 1: Mindestziele des Gesetzes über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (eigene Abbildung nach [Eintrag-Id:567038]) mindestziele CVD.jpg](/servlet/is/567657/mindestziele%20CVD.jpg)