Fahrwasser und Hafenbecken als Bestandteil der Hafeninfrastruktur
Erstellt am: 17.01.2023 | Stand des Wissens: 30.08.2024
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Fahrwasser und Hafenbecken sind Bestandteile der öffentlichen Hafeninfrastruktur. Gemäß Paragraf 1 Seeaufgabengesetz [SeeAufgG] obliegt dem Bund gemeinsam mit den beteiligten Ländern die Vorsorge für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen. Der Erhalt, Ausbau und Neubau der Bundeswasserstraßen ist dagegen Aufgabe des Bundes (Paragraf 7 (1), Paragraf 12 Absatz 1 und Absatz 2 Bundeswasserstraßengesetz [WaStrG]). Für den Erhalt und Ausbau von Hafenbecken ist der jeweilige Eigentümer in der Verantwortung. Dies können sowohl Behörden, Länder, als auch private Eigentümer sein. Als Form der öffentlichen Daseinsvorsorge wird die Finanzierung von Fahrwassern und Hafenbecken von Bund und Ländern getragen.
Die Planung und der Ausbau von Hafenanlagen und Fahrwasser stellen eine besondere Herausforderung dar: Durch die Langlebigkeit der Hafeninfrastrukturen müssen die Fahrwasser und Hafenbecken so ausgebaut werden, dass sie auch nach Jahrzehnten noch den Anforderungen entsprechen oder mit vertretbarem Aufwand an veränderte Anforderungen angepasst werden können [Bri05, S. 77136]. Insbesondere die Entwicklung der Schiffgrößen stellt dabei einen Unsicherheitsfaktor dar, da diese nur bedingt prognostiziert werden kann.
Dem Ausbau der Fahrwasser und Hafenbecken gehen umfangreiche Kosten-Nutzen-Untersuchungen voran. Für den Bundesverkehrswegeplan 2003 wurden dazu erstmals spezielle Methoden zur Bewertung der Dringlichkeit entwickelt [BMVBW02; BMVBS03]. Die Methodik wird in weiterentwickelter Form auch im aktuellen Bundesverkehrswegeplan 2030 zur Beurteilung von Notwendigkeit, Dringlichkeit und Verträglichkeit von Ausbaumaßnahmen angewendet [BMVI16d].
Wie bei vielen großen Infrastruktur-Bauprojekten kann auch der Ausbau von Fahrwassern und Hafenbecken mit Eingriffen in natürliche Lebensräume verbunden sein. Um negative Auswirkungen gering zu halten und zu kompensieren, sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Ausgleichsmaßnahmen vorgeschrieben [DBT18]. Für die Elbvertiefung in Hamburg sind beispielsweise zwei Becken für den bedrohten Schierlingswasserfenchel angelegt worden [HA20].