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Rechtliche Anforderungen für den Einsatz von Drohnen im urbanen Personen- und Güterverkehr

Erstellt am: 12.08.2021 | Stand des Wissens: 19.07.2023
Synthesebericht gehört zu:

Für den Einsatz und Betrieb von Drohnen gibt es bereits eine Vielzahl von rechtlichen Vorgaben. Diese sollen heute für eine sichere Integration von Drohnen in den bestehenden Luftverkehr ermöglichen. Allerdings fehlen rechtliche Vorgaben für die Beförderung von Personen in Drohnen. Es ist geregelt, dass für eine gewerbliche Nutzung von Drohnen, im Gesetz beschrieben als Luftfahrtgerät, zur Passagier- oder Güterbeförderung eine Betriebsgenehmigung notwendig ist. [LuftVZO] und die höchstzulässige betriebliche Fluggastsitzanzahl auf 19 Sitze begrenzt ist. [LuftVZO]
In der Luftverkehrs- (LuftVO) und der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) wird festgelegt, welche Luftfahrtgeräte von wem betrieben werden dürfen und unter welchen Bedingungen dies erlaubt ist. Generell müssen Drohnen derzeit immer auf Sichtweite geflogen werden. Laut Paragraf 19 Absatz 3 der LuftVZO unterstehen alle Drohnen mit einem Gewicht von über 250 Gramm einer Kennzeichnungspflicht. Auf der entsprechenden Plakette müssen der Name und die Adresse des Eigentümers angebracht werden. Ab einem Startgewicht der Drohne von über zwei Kilogramm wird bei deren Einsatz zusätzlich ein Kenntnisnachweis benötigt. Dieser beinhaltet eine Prüfung, die folgende Inhalte umfasst:
  • die Anwendung und Navigation der Fluggeräte,
  • die einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und
  • die örtliche Luftraumordnung.
Die Bescheinigung ist auf fünf Jahre begrenzt, und es gilt ein Mindestalter von 16 Jahren.
Eine zusätzliche generelle Erlaubnispflicht gilt für Drohnen mit mehr als fünf Kilogramm Startmasse sowie für alle Arten von Drohnen bei einer Flughöhe von über 100 Metern, in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen oder bei Nutzung bei Nacht. Die Erlaubnis wird von der Landesluftfahrtbehörde nur dann erteilt, wenn der Aufstieg der Drohne keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit, einschließlich datenschutzrechtlicher Belange, bedeutet. Der Gesetzgeber unterscheidet in diesen Dingen nicht zwischen einer privaten oder gewerblichen Nutzung. Für Luftfahrtsysteme mit einer Startmasse von über 25 Kilogramm gilt in Deutschland zurzeit ein grundsätzliches Betriebsverbot. Eine Ausnahme hiervon wird durch die zuständige Behörde erteilt, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den Betrieb nicht gefährdet werden. [LuftVO] [BMVI20ag]
Ein generelles Betriebsverbot für Drohnen gilt zudem über besonders schützenswerten Bereichen (zum Beispiel Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften), dem Sitz von Verfassungsorganen, Bundes- oder Landesbehörden, Kontrollzonen von Flugplätzen, Wohngrundstücken (bei einer  Startmasse von über 250 Gramm), Naturschutzgebieten, Industrieanlagen, Menschenansammlungen und Verkehrsanlagen des Bundes. [BMVI20ag]
In Deutschland deckt die LuftVO noch keine autonomen Flüge ab, sodass diese derzeit nicht erlaubt sind. [LuftVO] Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt haben. Dies schränkt die Möglichkeit, Drohnen für Passagiere in Innenstädten zu nutzen, ein. [LuftVG]
Der Halter eines Luftfahrzeuges ist nach Paragraf 43 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes dazu verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz in einer bestimmten Höhe eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten. [LuftVG]
Im Bereich der Regularien für Sensorik und digitale Netze gibt es derzeit keine umfassenden Regeln dafür, in welchem Maße Sensoren verbaut sein müssen, um einen sicheren Flug zu gewährleisten. [DSGVO] Die an heutigen Drohnen bereits serienmäßig angebrachte Foto- und Videotechnik liefert schon aus großen Entfernungen Daten, mit denen Personen oder Objekte identifiziert werden können. [Dieckert18] Daher sind bei der Erhebung von Audio- und Videodaten die Vorgaben des Datenschutzes zu beachten und einzuhalten. Die eingesetzte Technik muss also so gestaltet sein, dass durch Voreinstellungen grundsätzlich nur solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist. Des Weiteren muss dafür gesorgt werden, die erhobenen Daten vor missbräuchlicher Verwendung zu schützen. Hierbei ist zwischen einer kommerziellen Nutzung und einer privaten Nutzung zu unterscheiden. [DSGVO]
Ansprechpartner
Bauhaus-Universität Weimar, Professur Verkehrssystemplanung, Prof. Dr.-Ing. Plank-Wiedenbeck
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Integration von Drohnen als Ergänzung des Verkehrssystems zum Transport von Personen und Gütern (Stand des Wissens: 25.08.2021)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?539652
Literatur
[BMVI20ag] Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (Hrsg.) Unbemannte Luftfahrtsysteme und innovative Luftfahrtkonzepte. Aktionsplan der Bundesregierung 2020, 2020/05
[Dieckert18] Dieckert, Dr. Ulrich, Eich, Dipl.-Ing. (FH) Stephan, Drohnen - Technik und Recht bei gewerblicher und behördlicher Nutzung, 2018
Rechtsvorschriften
[DSGVO] Datenschutz-Grundverordnung
[LuftVG] Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
[LuftVO] Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
[LuftVZO] Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?539512

Gedruckt am Freitag, 26. April 2024 23:18:21