Rechtliche Konstruktion von Fondslösungen zur Finanzierung kommunaler Verkehrsinfrastruktur
Erstellt am: 08.01.2021 | Stand des Wissens: 08.01.2021
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch
Grundsätzlich sind Fondslösungen, aus denen Haushaltsmittel von Bund und Ländern den Kommunen zugänglich gemacht werden können, innerhalb oder außerhalb der Haushalte realisierbar. [VIFG12a]
Die zentrale Vorschrift des parlamentarischen Budgetrechts in Artikel 110 Grundgesetz schreibt die haushaltsrechtlichen Grundsätze auf Bundesebene fest. Die Grundsätze der Haushaltseinheit und der Vollständigkeit des Haushaltsplanes sollen demnach die umfassende Übersicht und Kontrollierbarkeit der Bundesfinanzplanung sicherstellen. Voraussetzung hierfür ist es, dass alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes in einem einzigen Haushaltsplan zu veranschlagen sind.
Für die diskutierten Infrastrukturfonds wäre eine gesetzliche Zweckbindung auch innerhalb des Haushalts realisierbar und könnte somit ohne Verstoß gegen diese Grundsätze umgesetzt werden. [Nowo13] Die Zweckbindung innerhalb öffentlicher Haushalte gilt als Ausnahme vom sonst geltenden Gesamtdeckungsprinzip. Diese Abweichung ist für Investitionsausgaben zulässig und damit auch für die Verkehrsinfrastrukturfonds anwendbar. Ein Beispiel für eine solche gesetzliche Zweckbindung innerhalb des Haushaltes für den Verkehrsbereich ist in der Mineralölsteuer zu finden. So wurden deren Einnahmen bis 1989 zur Hälfte für die Ausgaben im Straßensektor reserviert, [WBVM13] seither kann diese Hälfte auch für andere Verkehrsträger eingesetzt werden, ist aber weiterhin dem Verkehr gewidmet. [KrWa17]
Eine weitere Möglichkeit, Mittel für kommunale Verkehrsinvestitionen zu binden, besteht in der Abspaltung eines Fonds aus dem Bundeshaushalt in Form eines Sondervermögens. Hierbei bedarf es einer eigenständigen Wirtschafts- und Rechnungsführung des Fonds. Da hierdurch gegen die Grundsätze der Vollständigkeit und Einheit des Haushaltsplans verstoßen wird, unterliegen derartige Sondervermögen bestimmten Zulässigkeitsvoraussetzungen. So müssen diese durch angemessene legitimations-, offentlichkeits- und koordinationsrestituierende Verfahrensweisen an den Bundeshaushalt gekoppelt werden. Gründe für die Ausgliederung der Fondsmittel aus dem Bundeshaushalt liegen insbesondere dann vor, wenn die Finanzierung durch die externe Verwaltung verbessert werden kann. [WDBT10] Mit diesem Argument kann die Bildung eines Verkehrsinfrastrukturfonds gerechtfertigt werden.
Da alle seit 2011 gegründeten Sondervermögen im Rahmen der Schuldenbremse berücksichtigt werden, bietet eine ausgegliederte Fondslösung keine Möglichkeit diese zu umgehen. Außerdem unterliegen alle Sondervermögen des Bundes der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.