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Regionalisierungsgesetz

Erstellt am: 07.01.2021 | Stand des Wissens: 07.01.2021
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch

Das Regionalisierungsgesetz (RegG) wurde 1996 im Zuge der Bahnreform von 1994 eingeführt. Hintergrund war die Verantwortungsübertragung für den Schienenpersonennahverkehr vom Bund auf die Länder. Die Bereitstellung der Mittel war notwendig, um die Zustimmung der Länder zu der angestrebten Reform zu erhalten.
Ziel des Gesetzes ist eine ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr. Das Gesetz sieht dabei insbesondere die Verwendung der Mittel für den Bereich des Schienenpersonennahverkehrs vor, doch können auch andere Vorhaben des Nahverkehrs gefördert werden. Erst seit 2016 besteht eine Pflicht der Länder über die Verwendung der Gelder jährlich zu berichten. Der Bundesrechnungshof kritisierte jedoch mehrfach (2007, 2015 und 2019) die Verwendung der Mittel. Ein Teil der Mittel wird von den Ländern auch für Verkehrsleistungen abseits der Schiene genutzt.
Die Regionalisierungsmittel stiegen von 4,5 Milliarden Euro im Jahr 1996 auf jährlich über 8 Milliarden Euro ab 2016. Sie werden vom Bund nach den Kriterien des Kieler Schlüssels auf die Länder verteilt. Dieser setzt sich jeweils zur Hälfte aus der Einwohnerzahl und den angemeldeten Zugkilometern zusammen. Hierdurch soll im Rahmen der Daseinsvorsorge auch in dünn besiedelten Gebieten der öffentliche Nahverkehr finanziert werden. Die Bestellung der Verkehrsleistung erfolgt über dafür geschaffene Zweckverbände (Aufgabenträger) oder wird, wie etwa in Bayern und Thüringen, von den Ländern selbst übernommen. Mittels Ausschreibungen wird daraufhin das wirtschaftlichste Angebot für die mehrjährige Vertragslaufzeit ermittelt. Nach wie vor kommt es aber auch noch zu Direktvergaben in begrenztem Umfang.
Um den öffentlichen Personennahverkehr attraktiver zu gestalten und die Fahrgastzahlen zu erhöhen, wurde 2019 eine weitere Erhöhung der Mittel beschlossen. So werden die Zahlungen in den Jahren 2020, 2021 und 2023 um jeweils 150 Millionen Euro aufgestockt, wodurch sich durch die Dynamisierung der Mittel bis 2031 zusätzliche Fördermittel in Höhe von 5,2 Milliarden Euro summieren. Die folgende Abbildung 1 zeigt die bisherige finanzielle Unterstützung der Länder seit Inkrafttreten des Regionalisierungsgesetzes sowie in blau die Auswirkung der 2019 beschlossenen Aufstockung und Dynamisierung der Mittel auf die jährlichen Zahlungen bis 2031. Die 2020 beschlossene zusätzliche Aufstockung zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen durch COVID 19 wird in der Abbildung jedoch nicht berücksichtigt, da sie als Sonderzahlung nicht den langfristigen Trend beschreibt.
Entwicklung der Regionalisierungsmittel 1996 bis 2031 in Millionen EuroEntwicklung der Regionalisierungsmittel 1996 bis 2031 in Millionen Euro [zlise[legislation]:14721]
Ansprechpartner
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Kommunale Verkehrsinfrastruktur: Finanzierungsbedarf und -quellen und institutionelle Reformoptionen (Stand des Wissens: 07.01.2021)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?516030
Rechtsvorschriften
[RegG] Regionalisierungsgesetz (RegG)
Glossar
Aufgabenträger
Aufgabenträger bestellen bei den Verkehrsunternehmen die im Rahmen der Daseinsvorsorge gewünschten Nahverkehrsleistungen. Dabei gibt es Unterschiede zwischen dem Schienenpersonennahverkehr (SPNV) und dem straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV).
Im SPNV sind seit Bahnreform und ÖPNV-Regionalisierung im Jahr 1995/96 anstelle des Bundes die Länder für die Planung, Organisierung und Finanzierung verantwortlich. In einigen Ländern sind die Aufgabenträger für das gesamte Land zuständig, wie in Bayern, in anderen betreuen sie regional abgegrenzte Gebiete, wie in Nordrhein-Westfalen. Teilweise wird die Aufgabenträgerschaft den Verkehrsverbünden zugewiesen, wie in Hessen.
Die Aufgabenträgerfunktion für den straßengebundenen ÖPNV ist den Landkreisen oder kreisfreien Städten zugeordnet.
Öffentlicher Personennahverkehr
Der öffentliche Personennahverkehr ist juristisch im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) definiert. Laut Paragraf 8, Absatz 1 und 2 umfasst der ÖPNV "die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen". Taxen oder Mietwagen können dieses Angebot ersetzten, ergänzen oder verdichten.
Der Begriff ÖPNV bezieht sich in der Regel auf Strecken mit einer gesamten Reiseweite von weniger als 50 Kilometern oder einer gesamten Reisezeit von weniger als einer Stunde. Das in einer Stadt oder Region erforderliche Nahverkehrsangebot und dessen Eignung hinsichtlich Nachhaltigkeit und Klimaschutz wird in einem Nahverkehrsplan definiert und festgehalten.
Schienenpersonennahverkehr
Gemäß Regionalisierungsgesetz (RegG) § 2 handelt es sich bei einer auf der Schiene erbrachten Beförderungsdienstleistung um ein Angebot des Nahverkehrs, "wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle [...] die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt" [RegG, § 2]. Zur Erfüllung der Daseinsvorsorge wird der Schienenpersonennahverkehr (SPNV) von den Ländern bestellt und unterstützt. Der SPNV ist eine Sonderform des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Der ÖPNV ist juristisch im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) definiert, der SPNV zusätzlich noch im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG).
Verkehrsleistung
Die Verkehrsleistung gibt Auskunft über die Inanspruchnahme von Ressourcen. Als Verkehrsleistung wird die auf eine Zeiteinheit t (zum Beispiel ein Jahr) bezogene Verkehrsarbeit definiert und als Quotient dargestellt. Die Verkehrsarbeit wird dabei als Produkt von Verkehrseinheiten (zum Beispiel Güter oder Personen) und der durch diese zurückgelegten Strecke gebildet. In der Verkehrswissenschaft sind die Einheiten Personenkilometer pro Jahr [Pkm/a] oder Tonnenkilometer pro Jahr [tkm/a] gebräuchlich.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?516147

Gedruckt am Dienstag, 16. April 2024 15:04:47