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Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz

Erstellt am: 07.01.2021 | Stand des Wissens: 07.01.2021
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch

Im Rahmen des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden, kurz Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG), stellt der Bund den Ländern Fördermittel für die kommunale Verkehrsinfrastruktur zur Verfügung. Die Förderung besteht seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 1971 als Teil des Programms zur Gesundung des deutschen Verkehrswesens und erfuhr seitdem zahlreiche Anpassungen.
Im Zuge der Föderalismusreform von 2006 sollte das GVFG abgeschafft werden (Entflechtungsgesetz) und die GVFG-Mittel nach einem Übergangszeitraum bis 2019 auslaufen. Durch eine Grundgesetzänderung im März 2019 und eine Änderung des GVFG im März 2020 wurde die Befristung jedoch aufgehoben und die zukünftigen Mittel sogar deutlich erhöht. Bereits für 2020 ist eine Verdoppelung der Mittel auf 665 Millionen Euro vorgesehen. Ab 2021 werden die Mittel sodann auf eine Milliarden Euro jährlich aufgestockt und 2025 nochmals auf zwei Milliarden verdoppelt; danach sollen sie unbefristet mit einer Rate von 1,8 Prozent jährlich ansteigen [zlise[legislation]:515817] Diese sehr starke Erhöhung der Mittel ist auch im Kontext des im Oktober 2019 beschlossenen Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung zu sehen. Es sollen Investitionen im Sinne der Verkehrswende angekurbelt werden und ein Beitrag zum Umweltschutz geleistet werden.
Die förderungsfähige Verkehrsinfrastruktur wird in den Paragraphen 2 und 11 des Gesetzes aufgelistet, Höhe und Umfang einer möglichen Förderung werden in Paragraph 4 beschrieben. In der ursprünglichen Fassung des GVFG von 1971 konnten auch kommunale Straßen und Busspuren aus den Mitteln gefördert werden. Dies ist heute nicht mehr möglich. Nach dem Stand vom März 2020 können Bau oder Ausbau der Infrastrukturen von spurgeführten Systemen des öffentlichen Nahverkehrs der Kommunen (Straßen-, Hoch- und Untergrundbahnen, Eisenbahnen sowie auch Seilbahnen) gefördert werden. Auch der Bau und Ausbau von Bahnhöfen sowie Ladeinfrastrukturen für Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben können gefördert werden. Für Ladeinfrastrukturen und Seilbahnen ist die Förderung daran gebunden, dass sie im Einklang mit dem Beihilferecht der Europäischen Union (EU) stehen muss. Einzelne dieser Regelungen sind bis 2030 befristet. Der maximale Förderumfang bewegt sich, je nach Art des Vorhabens, zwischen 50 und 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. [zlise[legislation]:515810]
Ansprechpartner
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Kommunale Verkehrsinfrastruktur: Finanzierungsbedarf und -quellen und institutionelle Reformoptionen (Stand des Wissens: 07.01.2021)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?516030
Rechtsvorschriften
[BT20] Drittes Gesetz zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
[GVFGb] Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
Glossar
Verkehrswende
Mit der Verkehrswende in Deutschland wird das Ziel verfolgt, den Verkehrssektor bis spätestens 2050 klimaneutral zu gestalten. Dazu sollen die anfallenden Treibhausgasemissionen möglichst vollständig vermieden und verbleibende Restemissionen durch die Entnahme von Treibhausgasen aus der Atmosphäre ausgeglichen werden. Die Verkehrswende lässt sich in zwei parallellaufende Entwicklungen gliedern: die Mobilitätswende und die Energiewende im Verkehr (auch Antriebswende genannt).
GVFG GFVG ist die Abkürzung von "Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz". Der ausführliche Gesetzestitel lautet: "Die Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinde" Im Rahmen des GVFG fördert der Bund Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden. Der Umfang der Bundesmittel ist gesetzlich auf 1.667 Millionen Euro jährlich begrenzt. Die Mittel werden nach einem Schlüssel auf die Länder verteilt. Förderbereiche des GVFG sind:
  • der kommunale Straßenbau (insbesondere Bau und Ausbau verkehrswichtiger innerörtlicher Straßen und Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz, Omnibusspuren, Verkehrsleitsysteme, Kreuzungsmaßnahmen im Bereich von Eisenbahnen und Bundeswasserstraßen)
und
  • der öffentliche Personennahverkehr (insbesondere Bau und Ausbau von Straßen-, Hoch- , Untergrundbahnen. Nichtbundeseigenen Eisenbahnen, zentrale Omnibusbahnhöfe, Betriebsleitsysteme)
Über die Verwendung der Mittel werden Berichte erstellt. Quellen:
  • Gesetzestext
  • www.bmvbs.de/Verkehr/Oeffentlicher-Personennahverke-,1493/Gemeindeverkehrs-finanzierung.htm [dieser Link muss in die Adresszeile des Browsers kopiert werden]
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
Das 1971 in Kraft getretene Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) regelt die Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden. Gefördert werden verschiedene Baumaßnahmen von Bahnen (besonders Eisenbahnen, Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen), wobei diese dem öffentlichen Personennahverkehr dienen müssen. Voraussetzung für die Förderung ist vor allem ein Kosten-Nutzen-Faktor über 1,0 im Rahmen der Standardisierten Bewertung.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?516142

Gedruckt am Freitag, 26. April 2024 10:44:56