Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
Erstellt am: 07.01.2021 | Stand des Wissens: 07.01.2021
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch
Im Rahmen des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden, kurz Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG), stellt der Bund den Ländern Fördermittel für die kommunale Verkehrsinfrastruktur zur Verfügung. Die Förderung besteht seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 1971 als Teil des Programms zur Gesundung des deutschen Verkehrswesens und erfuhr seitdem zahlreiche Anpassungen.
Im Zuge der Föderalismusreform von 2006 sollte das GVFG abgeschafft werden (Entflechtungsgesetz) und die GVFG-Mittel nach einem Übergangszeitraum bis 2019 auslaufen. Durch eine Grundgesetzänderung im März 2019 und eine Änderung des GVFG im März 2020 wurde die Befristung jedoch aufgehoben und die zukünftigen Mittel sogar deutlich erhöht. Bereits für 2020 ist eine Verdoppelung der Mittel auf 665 Millionen Euro vorgesehen. Ab 2021 werden die Mittel sodann auf eine Milliarden Euro jährlich aufgestockt und 2025 nochmals auf zwei Milliarden verdoppelt; danach sollen sie unbefristet mit einer Rate von 1,8 Prozent jährlich ansteigen [zlise[legislation]:515817] Diese sehr starke Erhöhung der Mittel ist auch im Kontext des im Oktober 2019 beschlossenen Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung zu sehen. Es sollen Investitionen im Sinne der Verkehrswende angekurbelt werden und ein Beitrag zum Umweltschutz geleistet werden.
Die förderungsfähige Verkehrsinfrastruktur wird in den Paragraphen 2 und 11 des Gesetzes aufgelistet, Höhe und Umfang einer möglichen Förderung werden in Paragraph 4 beschrieben. In der ursprünglichen Fassung des GVFG von 1971 konnten auch kommunale Straßen und Busspuren aus den Mitteln gefördert werden. Dies ist heute nicht mehr möglich. Nach dem Stand vom März 2020 können Bau oder Ausbau der Infrastrukturen von spurgeführten Systemen des öffentlichen Nahverkehrs der Kommunen (Straßen-, Hoch- und Untergrundbahnen, Eisenbahnen sowie auch Seilbahnen) gefördert werden. Auch der Bau und Ausbau von Bahnhöfen sowie Ladeinfrastrukturen für Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben können gefördert werden. Für Ladeinfrastrukturen und Seilbahnen ist die Förderung daran gebunden, dass sie im Einklang mit dem Beihilferecht der Europäischen Union (EU) stehen muss. Einzelne dieser Regelungen sind bis 2030 befristet. Der maximale Förderumfang bewegt sich, je nach Art des Vorhabens, zwischen 50 und 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. [zlise[legislation]:515810]