Finanzrechtliche Rahmenbedingungen der kommunalen Verkehrsinfrastrukturfinanzierung
Erstellt am: 07.01.2021 | Stand des Wissens: 07.01.2021
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch
Die Baulast der Kommunen, also die Verantwortung für Bau, Unterhalt und Betrieb der kommunalen Verkehrsinfrastruktur, beinhaltet insbesondere auch die Finanzierung dieser Aufgaben. Rechtlich sind die Kommunen in Deutschland keine eigene Ebene des föderalen Systems, besitzen jedoch durch das verfassungsrechtlich garantierte Recht zur Selbstverwaltung gewisse Selbstständigkeiten. Wesentlicher Teil dieses Rechts ist die kommunale Finanzhoheit. Demnach müssen die Kommunen über ausreichende Mittel verfügen, um die ihnen zugewiesenen Aufgaben erfüllen zu können. [Woll13]
Die Länder sind dafür verantwortlich, den Kommunen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine angemessene Finanzausstattung bereitzustellen. Hingegen gibt es finanzverfassungsrechtlich keine unmittelbare Beziehung zwischen Bund und Kommunen. Neben eigenen Steuereinnahmen und Steuerbeteiligungen erhalten die Kommunen Finanzzuweisungen der Länder. Der größere Teil davon wird als Schlüsselzuweisungen zweckfrei verteilt, um die Finanzausstattung der Kommunen zu verbessern. Andere Zuweisungen sind an bestimmte Maßnahmen gekoppelt und damit zweckgebunden, so zum Beispiel zur Förderung der Verkehrsinfrastruktur.
In der Praxis hatte sich seit den 1970er Jahren der Bund zunehmend in die Finanzierung der Kommunen durch eine Vielzahl von direkten Bundeszuweisungen eingemischt, zum Beispiel in Form des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG). Mit der Föderalismusreform I aus dem Jahr 2006 wurde die Zuweisungskompetenz jedoch wieder vollständig auf die Länder übertragen, wie es die Finanzverfassung ursprünglich vorsah. [Hube09] Bisherige Mittel des Bundes wurden im Rahmen des Entflechtungsgesetzes bis 2019 an die Länder gezahlt, um deren Zweckzuweisungen an die Kommunen zu unterstützen. Mit dem Auslaufen dieses Gesetzes 2020 erhalten die Länder diese zusätzlichen Mittel aus dem Mehrwertsteueraufkommen. In den Jahren 2019 und 2020 wurde dann jedoch das GFVG, welches eigentlich 2019 auslaufen sollte, als Finanzierungsquelle der Länder welche sich jedoch aus Bundesquellen speist für die Unterstützung der kommunalen Verkehrsinfrastruktur verstetigt.
Neben der Neuordnung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern wird die zukünftige kommunale Verkehrsinfrastrukturfinanzierung von einer weiteren Veränderung beeinflusst. Die auf Bundesebene bereits seit 2016 verbindliche Schuldenbremse ist ab 2020 auch für die Länder bindend. Diese verfassungsrechtliche Regelung verpflichtet die Länder, ihre Haushalte ohne strukturelles Defizit zu beschließen. Die Kommunen als Teil der Länder könnten von dieser Verfassungsänderung indirekt betroffen sein. So könnte der geringere Ausgabespielraum der Länder Einfluss auf deren Fördermittelvergabe haben und im Ergebnis die Investitionen der Kommunen verringern. [Lenk12]