Elektromobilität im Radverkehr
Erstellt am: 06.06.2019 | Stand des Wissens: 14.12.2023
Synthesebericht gehört zu:
Ein bedeutsamer Faktor mit großem Einfluss auf die Anlage und Nutzung von Radschnellwegen stellt die Elektrifizierung des Radverkehrs dar. Die jährlichen Steigerungen im Verkauf von E-Bikes und Pedelecs sind immens. Allein im Jahr 2021 wurden circa zwei Millionen Fahrräder mit Elektrounterstützung verkauft, fast dreimal so viele wie noch 2017. Innerhalb des Fahrradsektors belegen Pedelecs und E-Bikes einen Anteil von 43 Prozent am Gesamtmarkt, 2017 waren es 19 Prozent. [ZIV22] Laut Statistischem Bundesamt befanden sich 2021 rund 7,1 Millionen Elektrofahrräder in deutschen Privathaushalten, etwa jeder achte Haushalt besaß demnach mindestens ein E-Bike oder Pedelec [DEST21q].
Die elektrounterstütze Fahrzeugflotte von Fahrrädern oder fahrradähnlichen Fahrzeugen differenziert sich dabei immer weiter aus. Neben den Pedelecs (Pedelec 25) gibt es weitere, als Kleinkrafträder kategorisierte Fahrzeuge wie S-Pedelecs (Pedelec 45), E-Bikes (Leichtmofa oder E-Kleinkraftrad) bis hin zu Elektrokrafträdern, welche teilweise Radwege benutzen dürfen beziehungsweise müssen. Das Pedelec 25 ist grundsätzlich auf Radwegen zu benutzen. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist auch die Benutzung von Leichtmofas und E-Mofas auf Radwegen möglich. Innerorts gilt dies nur auf Radwegen, die mit dem entsprechenden (neuen) Sonderzeichen ausgestattet sind.
Die Abbildung 1 zeigt dazu eine Übersicht in der die unterschiedlichen Fahrzeugtypen nach den Gesichtspunkten Fahrzeugkategorie, Motorleistung, Geschwindigkeiten des Motorbetriebs (Fahrzeugart eigenständig angetrieben), Geschwindigkeiten der Motorunterstützung (Fahrzeugart mit Motorunterstützung), Betriebserlaubnispflicht, Zulassungspflicht, Versicherungspflicht; Mofaprüfbescheinigung, Fahrerlaubnispflicht, Helmpflicht und Radwegebenutzung aufgegliedert werden [Regi17]. Mit der im Juni 2019 in Kraft getretenen Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung [eKFV19] sind weitere Fahrzeugtypen auf deutschen Straßen unterwegs, für die es zum Teil ebenso eine Benutzungspflicht für Radwege gibt.
Die elektrounterstütze Fahrzeugflotte von Fahrrädern oder fahrradähnlichen Fahrzeugen differenziert sich dabei immer weiter aus. Neben den Pedelecs (Pedelec 25) gibt es weitere, als Kleinkrafträder kategorisierte Fahrzeuge wie S-Pedelecs (Pedelec 45), E-Bikes (Leichtmofa oder E-Kleinkraftrad) bis hin zu Elektrokrafträdern, welche teilweise Radwege benutzen dürfen beziehungsweise müssen. Das Pedelec 25 ist grundsätzlich auf Radwegen zu benutzen. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist auch die Benutzung von Leichtmofas und E-Mofas auf Radwegen möglich. Innerorts gilt dies nur auf Radwegen, die mit dem entsprechenden (neuen) Sonderzeichen ausgestattet sind.
Die Abbildung 1 zeigt dazu eine Übersicht in der die unterschiedlichen Fahrzeugtypen nach den Gesichtspunkten Fahrzeugkategorie, Motorleistung, Geschwindigkeiten des Motorbetriebs (Fahrzeugart eigenständig angetrieben), Geschwindigkeiten der Motorunterstützung (Fahrzeugart mit Motorunterstützung), Betriebserlaubnispflicht, Zulassungspflicht, Versicherungspflicht; Mofaprüfbescheinigung, Fahrerlaubnispflicht, Helmpflicht und Radwegebenutzung aufgegliedert werden [Regi17]. Mit der im Juni 2019 in Kraft getretenen Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung [eKFV19] sind weitere Fahrzeugtypen auf deutschen Straßen unterwegs, für die es zum Teil ebenso eine Benutzungspflicht für Radwege gibt.