Unterhaltung und Betrieb von Radschnellwegen
Erstellt am: 03.06.2019 | Stand des Wissens: 14.12.2023
Synthesebericht gehört zu:
Radverkehrsanlagen können von Nutzenden nur dann sicher und komfortabel genutzt werden, wenn die Oberfläche stets einen baulichen Zustand aufweist, der möglichst sauber, eben, griffig und arm an Schlaglöchern und Rissen ist. Daher kommt der Kontrolle und Unterhaltung gerade derart hochwertiger Verkehrsanlagen wie Radschnellverbindungen eine besondere Bedeutung auch im Hinblick auf eine hohe Nutzerakzeptanz zu. Als Verkehrsanlagen unterliegen diese der Verkehrssicherungspflicht. Daher sollte die Kontrolle regemäßig erfolgen (nach [FGSV14a] mindestens zweimal jährlich). Die Verantwortung von Unterhaltung und Betrieb von Radschnellwegen liegt beim Straßenbaulastträger. Im Falle von regionalen Verbindungen ist dies das jeweilige Bundesland, innerorts beziehungsweise bei Ortsdurchfahrten können sowohl das Land als auch die betreffende Kommune als Baulastträger in Frage kommen. Bei Streckenverläufen entlang Bundeswasserstraßen wird die Unterhaltung vertraglich zwischen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der zuständigen Straßenbauverwaltung geregelt. [VMNRW19]
Dazu muss auch die durchgängige Befahrbarkeit für Unterhaltungsfahrzeuge, Fahrzeuge des Betriebsdienstes und Notfallfahrzeuge (inklusive notwendiger Durchfahrtshöhen) unter anderem für Grünpflege, Reinigung, Schneeräumung sichergestellt werden. Demnach ist aus den Erfordernissen des Betriebsdienstes eine Breite von mindestens 2,5 Metern (auch an Engstellen) zu gewährleisten [Uhli18].
Die Reinigung unterliegt den landesspezifischen Regelungen der Straßengesetze. Durch die Funktion von Radschnellwegen als wesentliche Hauptrouten ist auch der Winterdienst auf Verbindungen zu gewährleisten. Im Einzelfall (zum Beispiel bei Führung auf Wald-, Forst- oder Wirtschaftswegen) sind Regelungen des Winterdienstes mit den jeweiligen Eigentümern zu vereinbaren (beispielsweise durch Gestattungsverträge). Gerade auf landwirtschaftlichen Wegen gibt es ein erhöhtes Verschmutzungsrisiko, weshalb hier bei Nutzung dieser Strecken als Radschnellwege besondere vertragliche Regelungen zur Reinigung getroffen werden sollten [BaWü17]. In diesem Zusammenhang sollten die Bundesländer den Widmungstatbestand "Radschnellverbindung" in die jeweiligen Straßen- und Wegegesetze einbringen und damit einhergehend auch die typischen Konflikte unterschiedlicher Nutzungszwecke auf Betriebswegen beziehungsweise Wald-, Forst und Wirtschaftswegen rechtlich auflösen [Spap15].
Zum Betrieb von Radschnellwegen gehört auch die Frage einer ortsfesten Beleuchtung. Innerorts sind nach [FGSV14a] ortsfeste Beleuchtungen immer vorzusehen. Außerorts wäre eine Einrichtung von Beleuchtung wünschenswert, um den Verlauf und die Begrenzung der Wege zu erkennen. Gerade außerorts wird das Thema Beleuchtung jedoch durchaus kontrovers diskutiert. Einerseits erhöhen ortsfeste Beleuchtungen im Falle nichtanstehender Medien (zum Beispiel bereits verlegte Stromleitungen entlang der Trasse zur Speisung der ortsfesten Beleuchtung) die Kosten deutlich. Andererseits treten auch Zielkonflikte auf, wenn künstlich beleuchtete Radschnellwege durch umweltsensible Bereiche (zum Beispiel Schutzgebiete) geführt werden sollen. Deshalb sind auch Fragen des Dimmens im Falle der Nichtnutzung oder gegebenenfalls Nachtabschaltung in Erwägung zu ziehen.
Weitere Fragen des Betriebes betreffen eine erforderliche Ausstattung mit IT-Infrastruktur beispielsweise zum Bereitstellen von Online-Informationen zur Streckenführung [TUHH17].
Die Reinigung unterliegt den landesspezifischen Regelungen der Straßengesetze. Durch die Funktion von Radschnellwegen als wesentliche Hauptrouten ist auch der Winterdienst auf Verbindungen zu gewährleisten. Im Einzelfall (zum Beispiel bei Führung auf Wald-, Forst- oder Wirtschaftswegen) sind Regelungen des Winterdienstes mit den jeweiligen Eigentümern zu vereinbaren (beispielsweise durch Gestattungsverträge). Gerade auf landwirtschaftlichen Wegen gibt es ein erhöhtes Verschmutzungsrisiko, weshalb hier bei Nutzung dieser Strecken als Radschnellwege besondere vertragliche Regelungen zur Reinigung getroffen werden sollten [BaWü17]. In diesem Zusammenhang sollten die Bundesländer den Widmungstatbestand "Radschnellverbindung" in die jeweiligen Straßen- und Wegegesetze einbringen und damit einhergehend auch die typischen Konflikte unterschiedlicher Nutzungszwecke auf Betriebswegen beziehungsweise Wald-, Forst und Wirtschaftswegen rechtlich auflösen [Spap15].
Zum Betrieb von Radschnellwegen gehört auch die Frage einer ortsfesten Beleuchtung. Innerorts sind nach [FGSV14a] ortsfeste Beleuchtungen immer vorzusehen. Außerorts wäre eine Einrichtung von Beleuchtung wünschenswert, um den Verlauf und die Begrenzung der Wege zu erkennen. Gerade außerorts wird das Thema Beleuchtung jedoch durchaus kontrovers diskutiert. Einerseits erhöhen ortsfeste Beleuchtungen im Falle nichtanstehender Medien (zum Beispiel bereits verlegte Stromleitungen entlang der Trasse zur Speisung der ortsfesten Beleuchtung) die Kosten deutlich. Andererseits treten auch Zielkonflikte auf, wenn künstlich beleuchtete Radschnellwege durch umweltsensible Bereiche (zum Beispiel Schutzgebiete) geführt werden sollen. Deshalb sind auch Fragen des Dimmens im Falle der Nichtnutzung oder gegebenenfalls Nachtabschaltung in Erwägung zu ziehen.
Weitere Fragen des Betriebes betreffen eine erforderliche Ausstattung mit IT-Infrastruktur beispielsweise zum Bereitstellen von Online-Informationen zur Streckenführung [TUHH17].