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Anforderungen an die Entwicklung der Flughafenbereiche

Erstellt am: 08.01.2019 | Stand des Wissens: 08.01.2019
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
Institut für Mobilitäts- und Stadtplanung, Universität Duisburg-Essen, Prof. Dr.-Ing. Dirk Wittowsky
TU Dresden, Professur für Kommunikationswirtschaft, Prof. Dr. Ulrike Stopka

Die Struktur von Flughäfen umfasst im Allgemeinen die Landseite, den Terminalbereich sowie die Luftseite. Während die Landseite die Anbindung an die bodengebundene Verkehrsinfrastruktur gewährleistet, ist das Abfertigungsgebäude die Schnittstelle zwischen Land- und Luftseite. Dazu ist ebenfalls das Frachtterminal zu zählen. Die Luftseite umfasst Infrastruktureinrichtungen wie das Vorfeld, das Rollfeld, die Start- und Landebahnen sowie Wartungshallen, Reparaturbetriebe und Dienstleister, die für die Flugzeugabfertigung benötigt werden. Die Luftseite ermöglicht den Übergang vom Bodenverkehr zum Luftraum. [Mens13a, S. 275]

Den einzelnen Bereichen sind folgende Aufgaben zugeordnet, die eine ständige Anpassung unter sich verändernden ökonomischen, technologischen und wettbewerblichen Bedingungen erfordern:
  • Landseite: Zu- und Abfahrt zum/vom Abfertigungsgebäude, Anbindung des öffentlichen Personennahverkehrs und (motorisierten) Individualverkehrs
  • Terminalbereich: Check-In, Bordkarten-, Ausweis-, Zoll- und Sicherheitskontrollen
  • Luftseite: Flugbetrieb, verkehrliche und betriebliche Abfertigung
Ansprechpartner
Institut für Mobilitäts- und Stadtplanung, Universität Duisburg-Essen, Prof. Dr.-Ing. Dirk Wittowsky
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Anforderungen an die Flughafenbereiche (Stand des Wissens: 10.01.2019)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?165056
Literatur
[Mens13a] Mensen, Heinrich Planung, Anlage und Betrieb von Flugplätzen, Ausgabe/Auflage 2. Auflage, Springer-Verlag Berlin Heidelberg, 2013/03, ISBN/ISSN 978-3-642-25861-9
Glossar
Öffentlicher Personennahverkehr
Der öffentliche Personennahverkehr ist juristisch im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) definiert. Laut Paragraf 8, Absatz 1 und 2 umfasst der ÖPNV "die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen". Taxen oder Mietwagen können dieses Angebot ersetzten, ergänzen oder verdichten.
Der Begriff ÖPNV bezieht sich in der Regel auf Strecken mit einer gesamten Reiseweite von weniger als 50 Kilometern oder einer gesamten Reisezeit von weniger als einer Stunde. Das in einer Stadt oder Region erforderliche Nahverkehrsangebot und dessen Eignung hinsichtlich Nachhaltigkeit und Klimaschutz wird in einem Nahverkehrsplan definiert und festgehalten.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?494039

Gedruckt am Dienstag, 30. Mai 2023 02:48:31