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Kaufprämie für Elektrofahrzeuge

Erstellt am: 26.11.2018 | Stand des Wissens: 01.12.2023
Synthesebericht gehört zu:

Nach langer Diskussion über die Einführung einer Kaufprämie für Elektrofahrzeuge hat die Bundesregierung die Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen, den sogenannten Umweltbonus, im Frühjahr 2016 verabschiedet. Die Richtlinie ist am 01. Juli 2016 in Kraft getreten und war ursprünglich bis zum 30. Juni 2019 befristet. Ende des Jahres 2019 wurde die Weiterförderung der Anschaffung von Elektrofahrzeugen in Form eines neuen Umweltbonus beschlossen.
Wie auch in der aktuellen Förderung wurde in der ersten Förderphase die Kaufprämie anteilig von der Automobilindustrie und dem Bund aufgebracht, sodass insgesamt 1,2 Milliarden Euro zur Verfügung standen, um den Absatz von 400.000 bis 500.000 Elektrofahrzeugen zu unterstützen. Damit sollte ein Ziel von 1 Millionen Fahrzeugen bis zum Jahr 2020 erreicht werden [BMWi16; BReg16b].
Antragsberechtigt waren ursprünglich Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine, die ein neues, erstmalig zugelassenes Elektrofahrzeug kaufen oder leasen. Während die Voraussetzung zur Antragsberechtigung unverändert blieb, sind seit dem Jahr 2020 auch Gebrauchtwagen unter gewissen Voraussetzungen förderungswürdig. Zu den förderfähigen Elektrofahrzeugen zählen rein batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge. Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge erden seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr gefördert [KrPa23].
Der Mittelabfluss bis Mitte 2018 stellte sich zunächst als nicht zufriedenstellend dar. Das ursprüngliche Ziel der Förderung von 400.000 bis 500.000 Fahrzeugen wurde zunächst verfehlt, und auch das Ziel von 1 Millionen Elektrofahrzeugen bis zum Jahre 2020 wurde nicht erreicht. Es kam jedoch zu einem starken Anstieg der Zulassungszahlen von Elektrofahrzeugen seit dem Jahr 2020, wodurch schließlich im Sommer 2021 das Ziel von 1 Millionen Elektrofahrzeugen erreicht wurde [BMWK21b]. Bis zum 1. Oktober 2023 stieg die Anzahl der Anträge auf insgesamt 2.191.510. Davon waren 1.386.071 Anträge für rein batteriebetriebene Elektrofahrzeuge, 804.896 Anträge für Plug-In-Hybrid-Elektrofahrzeuge und 543 Anträge für Brennstoffzellenfahrzeuge [BAFA23].
Ende 2019 wurde von der Bundesregierung die Verlängerung der Kaufprämie in Form eines Umweltbonus bis zum 31. Dezember 2025 beschlossen, welche mit einer deutlichen Erhöhung der Fördersumme einherging. Bedingt durch die Corona-Pandemie wurde bestimmt, den staatlichen Förderanteil mittels einer Innovationsprämie zu verdoppeln. Die Richtlinie hierzu ist am 8. Juli 2020 in Kraft getreten und galt ursprünglich bis zum 31. Dezember 2021, wurde jedoch bis Ende 2022 verlängert. Seit dem 1. Januar 2023 wird die Förderung nur noch für Elektrofahrzeuge ausgegeben werden, die nachweislich einen positiven Klimaschutzeffekt haben, der über einen elektrischen Fahranteil und eine elektrische Mindestreichweite definiert wird [BuReg21]. Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge werden somit nicht mehr gefördert.
Seit dem 1. Januar 2023 wird zudem die Anschaffung eines Elektrofahrzeuges mit einer Fördermenge in Höhe von 4.500 Euro bei einem Netto-Listenpreis des Basismodells von 40.000 Euro, beziehungsweise in Höhe von 3.000 Euro bei einem Netto-Listenpreis von über 40.000 bis 65.000 Euro vom Bund und von der Automobilindustrie (zahlen jeweils 50 Prozent der Fördermenge) gefördert. Zum 1. Januar 2024 sinken Bundesanteil und Fördedeckel [BReg22c]. Darüber hinaus wird seit dem Jahr 2020 auch der Kauf und Leasing batteriebetriebener sowie brennstoffzellenbetriebener Gebrauchtwagen unter bestimmten Bedingungen gefördert. Dafür darf das Fahrzeug bei der Erstzulassung durch eine staatliche Förderung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gefördert worden sein (somit auch nicht durch den Umweltbonus). Zudem muss es beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfahrkontrolle (BaFa) als förderfähiges Fahrzeug gelistet sein, die Erstzulassung nicht über 12 Monate zurückliegen und das Fahrzeug nicht mehr als 15.000 Kilometer Lauftleistung haben, Außerdem muss es sich um einen gewerblichen Autoverkauf handelt, Kaufverträge zwischen Privatpersonen sind für diese Förderung nicht zulässig [Ruds22]. Dabei sind seit dem 1. September 2023 nur noch Privatpersonen antragsberechtigt. Zudem läuft die Förderung der Gebrauchtwagen bis zum Jahr 2025 und reduziert sich dabei seit dem 1. Januar 2023 jährlich. Genaue Förderhöhen sind auf der Website des BaFa einsehbar. Ab dem Jahr 2020 wurden insgesamt Bundesmittel in einer Höhe von 2,09 Milliarden Euro eingeplant. Ziel der Maßnahmen ist das Erreichen der Klimaziele 2030, wofür im Koalitionsvertrag der Bundesregierung 2021 ein Ziel von 15 Millionen Elektrofahrzeugen bis 2030 festgelegt wurde [BReg21f].

Ansprechpartner
IKEM - Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität e.V.
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Grundlagen der Elektromobilität (Stand des Wissens: 08.12.2023)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?426933
Literatur
[BAFA23] Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) (Hrsg.) Elektromobilität (Umweltbonus): Zwischenbilanz zum Antragstand vom 1. Oktober 2023, 2023/10/01
[BMWi16] Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (Hrsg.) Bekanntmachung Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus), 2016/06/29
[BMWK21b] Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (Hrsg.) Erstmals rollen eine Million Elektrofahrzeuge auf deutschen Straßen , 2021
[BReg16b] Bundesregierung (Hrsg.) Einigung auf Kaufprämie für E-Autos , 2016/04/27
[BReg21f] Bundesregierung (Hrsg.) Koalitionsvertrag 2021-2025 zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, 2021
[BReg22c] Bundesregierung (Hrsg.) Neue Förderregeln für den Umweltbonus ab 2023, 2022/12/23
[BuReg21] Bundesregierung (Hrsg.) Innovationsprämie bis Ende 2022 verlängert, 2021
[KrPa23] Thomas Kroher, Thomas Paulsen Förderung für Elektroautos 2023: So kommen Sie an den Umweltbonus, 2023/02/24
[Ruds22] Wolfgang Rudschies Gebrauchte E-Autos: So kommen Sie an den Umweltbonus, 2022/12/23
Weiterführende Literatur
[BMWK21a] Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (Hrsg.) Ein Jahr Innovationspraemie für E-Autos, 2022
[NPE18] Nationale Plattform Elektromobilität (Hrsg.) Fortschrittsbericht 2018
Markthochlaufphase , 2018/05
[BMWi21b] Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (Hrsg.) Fragen und Antworten zur erhöhten Kaufprämie bei Elektrofahrzeugen , 2021
[BReg21e] Bundesregierung (Hrsg.) So funktioniert der neue Umweltbonus, 2021
Glossar
Hybrid
Der Ausdruck Hybrid bedeutet "etwas Gebündeltes, Gekreuztes oder Gemischtes". Es stammt ab von dem lateinischen Fremdwort griechischen Ursprunges Hybrida. In der Technik wird ein hybrides System, aus zwei unterschiedlichen Technologien miteinander kombiniert.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?492632

Gedruckt am Samstag, 20. April 2024 15:22:11